Impressum eines Immobilienmaklers muss Angaben zur Aufsichtsbehörde enthalten

10. September 2014
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Urteil des LG Leipzig vom 12.06.2014, Az.: 05 O 848/13

Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis stellt eine Marktverhaltensregel dar, die dem Schutz von Verbrauchern durch unzuverlässige Personen dient. Verfügt ein Immobilienmakler nicht in eigener Person über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis, so stellt dies einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar. Das Impressum des Internetauftritts des Maklers muss Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten, um Verbrauchern zu ermöglichen, die Verlässlichkeit des Maklers zu überprüfen und sich im Fall von Beanstandungen an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

Landgericht Leipzig

Urteil vom 12.06.2014

Az.: 05 O 848/13

Tatbestand

Die Parteien sind derzeit beide im Raum … als Immobilienmakler tätig. Sie streiten um Ansprüche nach dem UWG.

Jedenfalls seit März 2013 ist die Beklagte Inhaberin des Unternehmens A. Der Internetauftritt des Unternehmens ist unter … abrufbar. Im März 2013 war das Impressum zu diesem Internetauftritt gestaltet wie in der Anklage K 7 ersichtlich. Die Beklagte ist seit August 2012 Inhaberin der Domain (K 9).

Im März 2013 war ferner ein Lebenslauf der Beklagten unter … abrufbar (Anlage K 8). Zur Berufserfahrung der Beklagten ist u.a. ausgeführt: „Inhaberin A Januar 2011 – Aktuell (2 Jahre 3 Monate)”. Zur Ausbildung der Beklagten ist u.a. ausgeführt: „Gepr. Immobilienmakler, Immobilienwirtschaft” und „Dipl. Betriebswirt für Marketing, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsenglisch, Marketing, 2005-2007″. Die Beklagte absolvierte tatsächlich ein Abendstudium zur Betriebswirtin für Marketing (WA) bei der IHK sowie eine Grundausbildung zum „Immobilienmakler”. Für die erfolgreiche Teilnahme erhielt sie eine Bescheinigung (Anlage B 2).

Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Domain … Unter … war im Januar 2013 der Internetauftritt des Unternehmens B abrufbar mit dem gemäß Anlage K 4 gestalteten Impressum. Die Beklagte verfügt seit 14.01.2014 über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen damals fehlender Gewerbeerlaubnis und mangelhafter Anbieterkennzeichnung auf der Webseite … erfolglos ab (K 11). Die Beklagte verweigerte insbesondere auch die Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei bereits zuvor, u.a. im Jahr 2013 als Immobilienmaklerin der Unternehmen B und sodann A tätig gewesen. Sie sei auch Inhaberin des Unternehmens B gewesen. Sie meint, ohne Gewerbeerlaubnis in der Person der Beklagten selbst verstoße diese gegen eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO. Ein weiterer Verstoß gegen Maklerverhaltensregeln gemäß § 5 TMG läge darin, dass der Name des Diensteanbieters, mithin der Inhabers im Impressum auf der Webseite … nicht angegeben sei und weder auf dieser Website noch auf der Website … Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vermerkt seien.

Ferner täusche die Beklagten durch die Angaben im Portal „LinkedIn” über ihre berufliche Qualifikation und das Alters des Unternehmens A.

Aufgrund dieser Verstöße stünden der Klägerin Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 und 3 UWG zu.

Wegen der vorgerichtlichen Abmahnung könne die Klägerin ferner Erstattung von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR verlangen, wobei sie die Verfahrensgebühr anteilig auf die Geschäftsgebühr anrechne.

Die Klägerin beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre, zu untersagen
a) eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Immobilienmaklerin auszuüben, ohne selbst über eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zu verfügen;
b) Telemedien ohne ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung anzubieten, insbesondere ohne den Vor- und Nachnamen des Diensteanbieters und ohne die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde aufzuführen;
c) im geschäftlichen Verkehr unwahre Angaben über berufliche Qualifikationen zu machen, insbesondere zu behaupten, eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Betriebswirtin und als geprüfte Immobilienmaklerin zu haben
d) im geschäftlichen Verkehr zu behaupten bereits seit Januar 2011 Inhaberin des Unternehmens A zu sein;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 699,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Abmahnung sei rechtswidrig, da die beanstandete Anbieterkennzeichnung bereits vor Zugang der Abmahnung korrigiert worden sei. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Fehlens einer Gewerbeerlaubnis sei aufgrund der Erlaubniserteilung im Übrigen entfallen. Jedenfalls sei die Nichtbeachtung der Vorgaben gemäß TMG als Bagatellverstoß einzuschätzen. Schließlich verhalte sich die Klägerin missbräuchlich. Denn Ziel des Verfahrens seit die Vernichtung der Existenz der Beklagten. Dies ergebe sich aus den Umständen, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit ein Strafverfahren gegen die Beklagte initiierte und auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolglos anstrengte.

Das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P und Q. Auf den Beweisbeschluss vom 01.11.2013 (Bl. 77) und die Ergänzung vom 21.01.2014 (Bl. 91) sowie die Niederschrift der Vernehmung im Protokoll vom 27.05.2014 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.
Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten im Bereich der Immobilienvermaklung gemäß § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimiert zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitbewerber nach dem UWG. Die Klägerin war unstreitig bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen im Januar und März 2013 als Immobilienmaklerin tätig (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8, Rn. 3.29).

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch mit dem aus Ziffer 1 a) ersichtlichem Inhalt gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO.

a)
Gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen u.a. über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Über die Erlaubnis muss verfügen, wer die Tätigkeit ausübt (Marcks, In Landmann/Rohmer, GewerbeO, 65. EL 2013, zu § 34c, Ziffer 1.1.2). Rechtlich übt die Tätigkeit aus und ist für diese auch öffentlich-rechtlich verantwortlich (vgl. §§ 41, 45 GewO), wer Inhaber des Gewerbes ist, in dessen Namen mithin Verträge gemakelt werden.

b)
Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis stellt gemäß § 4 Nr. 11 eine Marktverhaltensregel in Gestalt einer Marktzutrittsregel dar, die auch dem Schutz von Verbrauchern vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen dient (Köhler, aaO, § 4, Rn. 11,82).

c)
Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts gegen diese Marktverhaltensregel verstoßen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im Jahr 2013 Verträge über Wohnräume vermittelt hat, ohne zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO gewesen zu sein. Abs. 34
Erforderlich, aber auch ausreichend für die richterliche Überzeugung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14.01.1993, Az.: IX ZR 238/91, Rn. 16, abrufbar bei juris).

Der Zeuge Q bekundete, dass die Beklagte im Frühjahr 2013 Inhaberin des Unternehmens A gewesen sei. Dieses Unternehmen habe Wohnungen für seine Firma vermittelt, d.h. neue Mieter für Wohnungen gesucht und hierfür Angebote und Mietverträge gestaltet sowie Besichtigungen durchgeführt. Für die Leistungen des Unternehmens A habe die Beklagte auch im Jahr 2013 seiner Firma Provisionen in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe über Mitarbeiter verfügt, die für sie geworden seien, etwa Schlüssel abgeholt und Mietverträge vorbeigebracht haben. Insbesondere sei die Zeugin P Mitarbeiterin der Beklagten gewesen. Sie sei für die Beklagte tätig geworden, ohne auf deren Briefkopf vermerkt gewesen zu sein. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft aufgrund seines Aussageverhaltens. Sie sind gemessen an der Bedeutung der Sache und der vergangenen Zeit seit der behaupteten Verletzungshandlung lebensnah detailreich. Im Übrigen werden die Angaben durch die von der Beklagten benannten Zeugin P bestätigt. Sie bekundete, für Rechnung der Beklagten im Jahr 2013 als Immobilienmaklerin tätig gewesen zu sein. Ihre Tätigkeit habe sie lediglich gegenüber der Beklagten abgerechnet und nur in Ausnahmefällen selbst gegenüber Kunden.

Aus den Angaben der Zeugen ergibt sich, dass aus der Tätigkeit von Mitarbeitern des Unternehmens A, insbesondere der Zeugin P, ausschließlich die Beklagte selbst gemäß § 164 BGB vertraglich gebunden worden und die Tätigkeit der Mitarbeiter mithin ihr als eigene zuzurechnen ist.

d)
Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellte Verletzung indiziert, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt hat (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8, Rn. 1.38). Die Wiederholungsgefahr ist nicht bereits durch die zwischenzeitliche Erteilung der Gewerbeerlaubnis entfallen. Denn diese Erteilung besteht nicht zwingend dauerhaft, sie kann zurückgenommen oder widerrufen werden (Marcks, In Landmann/Rohmer, GewerbeO, 65. EL 2013, zu § 34c, Ziffer 2.4). Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte eine identische oder gleichartige Verletzungshandlung in der Zukunft erneut begehen wird (vgl. Bornkamm, aaO, Rn. 1.39a).

e)
Die Geltendmachung dieses und auch der übrigen Unterlassungsansprüche erscheint nicht missbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler, aaO, § 8, Rn. 4.10). Missbrauch kann dabei auch in der Wettbewerbsbehinderung liegen (Köhler, aaO, Rn. 4.20). Aus der Natur der Sache kann das Vorliegen eines etwaigen Missbrauchs in der Regel nur aufgrund von Indizien beurteilt werden. Das Verhalten der Parteien untereinander erscheint dabei zwar belastet. Nähere Umstände haben die Parteien jedoch nicht vorgebracht. Im Übrigen macht die Klägerin die ihr zustehenden Rechte in einer für die Beklagte schonenden und deshalb auch verhältnismäßigen Art und Weise geltend, nämlich in einem am Wohnort der Beklagten geführten Verfahren diverse Ansprüche konzentriert, die primär der Durchsetzung von Interessen der übrigen Marktteilnehmer, nämlich von Verbrauchern dienen. Aus der Verfahrensführung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch.

3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Nr. 11 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG mit dem aus Ziffer 1 b) des Tenors ersichtlichen Umfang.

Die Vorgaben gemäß § 5 TMG stellen Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar (KG Berlin, Urteil vom 06.12.2011, zitiert nach juris).

Das Impressum des Internetauftritts des Unternehmens A weist keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde aus, obwohl die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens und Verantwortliche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO ausübt.

Für die Gestaltung des Internetauftritts ist die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens verantwortlich und haftet hierfür als Störer.

Ein Verstoß gegen die Vorgaben des TMG stellt nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser ist vielmehr geeignet, gemäß § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsgrenze ist vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung sind, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vorangegangenen Missachtung der Vorgaben des TMG vermutet.

4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG mit dem aus Ziffer 1 c) ersichtlichem Inhalt. Denn ausweislich der Eigendarstellung im Portal LinkedIn hat die Beklagte ihre Qualifikation irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG dargestellt.

Die Eigendarstellung ist als geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuschätzen. Diese Präsentation hat eine geschäftliche Ausrichtung. Hierfür spricht, dass es sich bei dem Portal gemäß der Eigenwahrnehmung der Betreiber um „the world’s largest professional network” handelt. Der Zugang ist ferner nicht beschränkt und auch der Inhalt zur Vorstellung der Beklagten ist rein berufsbezogen. Der Darstellung zur Beklagten kommt eine Referenzfunktion zu, die insoweit objektiv im Zusammenhang mit dem Absatz der von ihr angebotenen Dienstleistungen steht.

Die Angabe „Diplom-Betriebswirt” ist irreführend, weil die Beklagte tatsächlich lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert hat. Der Rechtsverkehr dürfte aufgrund des lange Zeit von Hochschulen vergebenen Grades derzeit noch davon ausgehen, dass diejenige Person, die den Grad führt, ein Hochschulstudium absolviert hat und aufgrund dessen über ein dem Grad entsprechendes Leistungsvermögen verfügt (Bornkamm, aaO, § 5, Rn. 5.139).

Ferner ist die Angabe „Gepr. Immobilienmaklerin” irreführend. Das vorangestellte Adjektiv suggeriert das Bestehen einer Abschlussprüfung, die wiederum präsente Kenntnisse der vermittelten Inhalte bestätigt. Eine solche Prüfung hat die Beklagte jedoch nicht abgelegt. Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätigt lediglich eine Teilnahme am Lehrgang.

Für diese Angaben haftet die Beklagte als Störerin. Es keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine andere Person die Angaben veröffentlicht hat. Die Beklagte hat sich von der Präsentation im Übrigen auch nicht distanziert.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vorangegangenen unlauteren Eigendarstellung vermutet.

5.
Weitere Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht zu.

a)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten bereits seit Januar 2011 Inhaberin des Unternehmens A zu sein. Das Unternehmen A besteht erst seit 2012, jedenfalls meldete die Beklagte August 2012 die Domain … an. Grundsätzlich kann das Alter eines Unternehmens für den Rechtsverkehr von Bedeutung sein, etwa als Qualitätsmerkmal, das Auskunft über die Tradition und die wirtschaftliche Behauptung am Markt gibt. Die Differenz zwischen der Eigendarstellung der Beklagten auf der Seite (Januar 2011) und dem Datum der Domain-Registrierung ist nach Auffassung der Kammer zu gering, um für den Wettbewerb tatsächlich im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG relevant zu sein. Im Zeitpunkt der vermeidlichen Verletzungshandlung März 2013 war das Unternehmen in beiden Fällen zu jung und eine feste Etablierung am Markt als Ausdruck von wirtschaftlicher Stärke deshalb nicht anzunehmen.

b)
Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. TMG aufgrund der Anbieterkennzeichnung im Impressum des Unternehmens B. Nach Dafürhalten des Gerichts sind die Abgaben zur Person des Diensteanbieters ausreichend. Das Impressum gibt an, dass die Beklagte „Geschäftsführerin” des „Einzelunternehmens” C ist: Durch Klarstellung der Rechtsform ist hinreichend deutlich, dass die Beklagte mit Vor- und Nachnamen bezeichnet ist, auch Inhaberin des Unternehmens ist. Es ist fernliegend, dass der Rechtsverkehr bei einem Einzelunternehmen – im Gegensatz zu einer Gesellschaft – zwischen Inhaber und Geschäftsführer unterscheidet.

6.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Abmahnung vom 21.02.2013 war aufgrund obiger Ausführungen berechtigt, soweit die Klägerin das Fehlen der Gewerbeerlaubnis und den fehlenden Hinweis auf die Aufsichtsbehörde im Impressum abgemahnt hat. Wegen der übrigen angegriffenen Unterlassungen hat die Klägerin die Beklagte nicht abgemahnt und kann insoweit auch keinen Kostenersatz verlangen.

Der Höhe nach besteht der Anspruch deshalb lediglich auf Zahlung von 326,58 EUR unter Berücksichtigung der Entscheidung der Klägerin, die Verfahrensgebühr anteilig auf die Geschäftsgebühr anrechnen lassen zu wollen (566 EUR Grundgebühr aus einem Streitwert bis 16.000 EUR x 1,3 = 735,8/2 – 1/6 aus 367,9 + 20 EUR).

Das Gericht hat den Streitwert für die abgemahnten Streitgegenstände mit 15.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG bewertet, hiervon 10.000,00 EUR wegen der fehlenden Gewerbeerlaubnis und 5.000 EUR wegen der fehlenden Anbieterkennzeichnung, davon je ½ pro bemängelter Kennzeichnung. Das Gericht hat ferner berücksichtigt, dass die Klägerin den Streitwert der gesamten Klage auf 50.000 EUR schätzt.

Aufgrund obiger Ausführungen zu den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen ergibt sich, dass die Abmahnung im Verhältnis 5/6 zu 1/6 berechtigt war.

II.

1.
Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht geht unter Berücksichtigung der Streitwerte der einzelnen Anträge von einem Unterliegen von ¼ der Klägerin zu ¾ der Beklagten aus.

2.
Das Gericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. Danach ist der Streitwert bei Ansprüchen nach dem UWG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Die Klägerin bewertet das Interesse an der Sache mit 50.000 EUR. Die Umstände des konkreten Einzelfalls lassen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen, dass das für die Bewertung des Streitwertes maßgebliche Eigeninteresse der Klägerin einen 30.000 EUR übersteigenden Streitwert rechtfertigt. Streitwertrelevant ist hierbei die Gefährlichkeit des Angriffs. Diese ist u.a. nach der Auswirkung möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen, einer etwaigen Nachahmungsgefahr, den Unternehmensverhältnissen von Verletzer oder Verletztem sowie die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden zu beurteilen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12, Rn. 5.6).

Den behaupteten Verletzungshandlungen ist keine erhebliche Gefahr zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin aufgrund der beanstandeten Handlungen ein erheblicher Schaden droht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin trotz direkter lokaler Konkurrenz Umsatzeinbußen in einer 30.000 EUR übersteigenden Größenordnung drohen. Zum einen ist dem Sachvortrag beider Parteien keine erhebliche ggfs. beeinträchtigte Wirtschaftskraft bzw. Marktstellung der konkurrierenden Unternehmen zu entnehmen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die beanstandeten Handlungen auf dem Wettbewerb überwiegend lediglich mittelbar aufgrund ihrer Internetpräsenz einwirkt.

Nach nochmaliger Überprüfung der Erwägung zu den zu gemäß § 5 ZPO zu addierenden Einzelstreitwerten der Anträge im Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 11.04.2014 bewertet das Gericht die Einzelstreitwerte abschließend wie folgt:

– Antrag zu 1 a) 10.000 EUR;
– Antrag zu 1 b) 5.000 EUR, davon je ½ pro Beanstandung;
– Antrag zu 1 c) 10.000 EUR;
– Antrag zu 1 d) 5.000 EUR.

Die unterschiedliche Gewichtung soll hierbei die Gefährlichkeit des beanstandeten Verhaltens zum Ausdruck bringen.

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