Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. wegen Wettbewerbsverstoß
Die Abmahnung des Verbraucherschutzvereins im Einzelnen
Der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG, womit dieser das Recht hat, in eigenem Namen als den Wettbewerb hütende unabhängige Institution, Abmahnungen auszusprechen. Konkret wird unserem Mandanten vorgeworfen, dass er im Rahmen seiner AGB unzulässige Bestimmungen zu Nebenabreden und des Gewährleistungsrechts getroffen hätte. Außerdem seien Verstöße gegen das Preisangabengesetz (PAngV) zu erkennen.
Die für die rechtliche Verfolgung dieser Verstöße entstandenen Kosten, seien mittels einer pauschalen Zahlung durch unseren Mandanten in Höhe von 232,05 € abgegolten. Zusätzlich wird die Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins
Bei einer solchen vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ist jedoch stets Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.