Dienstvertragliche Einordnung einer „Internetagentur-Flatrate“

15. April 2015
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Zwei Computer-Bildschirme und mehrere Hände, die an Web Design und Layout arbeiten Urteil des LG Köln vom 20.02.2015, Az.: 12 O 186/13

Bei einem Vertrag über eine „Internetagentur-Flatrate“, die den Aufbau einer Internetpräsenz zum Inhalt hat und eine monatliche Pauschalvergütung vorsieht, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Dafür sprechen neben der Vergütungsvereinbarung, dem jährlichen Zeitkontingent und der Bezeichnung als „Rahmenvertrag“ die im Einzelnen vereinbarten Leistungen. Selbst wenn beispielsweise die Erstellung einer Website dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist, so rechtfertigt die Laufzeit des Vertrages, die zumeist erheblich über die Erstellungszeit hinaus geht, eine Einordnung als Dienstvertrag.

Landgericht Köln

Urteil vom 20.02.2015

Az.: 12 O 186/13

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.944,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.236,00 Euro seit dem 15.08.2013, aus weiteren 5.236,00 Euro seit dem 12.09.2013, aus weiteren 5.236,00 Euro seit dem 11.10.2013 und aus weiteren 5.236,00 Euro seit dem 23.11.2013 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Internet- und Werbeagentur, die Beklagte vertreibt Kleidung, Schuhe und Accessoires. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung geltend. Die Beklagte macht widerklagend Rückzahlung bereits erbrachter Vergütungsleistungen geltend. Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifikation eines zwischen ihnen bestehenden Vertrages als Dienst- oder Werkvertrag.

Die Beklagte erwarb im November 2012 die Lizenzrechte der Textilmarke A für den Raum Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich und Benelux. Zum Vertrieb der Produkte über das Internet – im ersten Jahr sollte der Vertrieb ausschließlich auf diesem Weg laufen – trat die Beklagte an die Klägerin heran. Ein erster Gesprächstermin fand am 23.11.2012 zwischen dem Mitgesellschafter und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt D, und einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau C, statt. Gegenstand des Gespräches war insbesondere der Aufbau einer Internetpräsenz für die Beklagten. In diesem Zusammenhang schlug Frau C den Abschluss eines Vertrages über eine „Internetagentur-Flatrate“ mit einem Stundenkontingent von 575 Stunden jährlich vor, mit diesem komme man bei der gewünschten Größe des Onlineshops hin und könne verbliebene Zeitkontingente auf sonstige Werbung verwenden. Auch die Erstellung in verschiedenen Sprachen stelle kein Problem dar.

Unter dem 14.12.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine „Internetagentur-Flatrate“ zu einer Pauschalvergütung von monatlich 4.400 Euro netto. Entsprechend dem von Rechtsanwalt D für die Beklagte unterzeichneten Auftragsformular bestand der Leistungsumfang aus den Leistungen eines Leistungspaketes „Onlinemarketing-Flatrate“, das zum Preis von 2.990,00 Euro angeboten wurde, sowie weiteren für das Paket „Internetagentur-Flatrate“ geltenden Leistungen. Der Leistungsumfang der Onlinemarketing-Flatrate wurde wie folgt beschrieben:

„Zum Leistungsumfang gehören folgende Eigenleistungen: Projektmanagement, Beratung, Konzeption / Strategie, Online-Werbemittel (z.B. Banner), Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA, z.B. Google-Adwords / Facebook, jeweils exkl. Media-Budget / Schaltvolumen), Affiliate-Marketing, Newsletter-Marketing, Gutschein-Portalbetreuung, Preissuchmaschinen, Webcontrolling (z.B. mit Google-Analytics), Social Media Beratung, ein monatliches Reporting der Onlinemarketing-Kennzahlen, Aktivitäten sowie auch ein kompakter Wettbewerbsvergleich von bis zu drei relevanten Wettbewerbern. Pro Jahr (je Zeitraum von 12 Monaten) stehen maximal 350 Stunden zur Verfügung).“

Der Leistungsumfang der Internetagentur-Flatrate wurde wie folgt beschrieben:

„Zum Leistungsumfang gehören alle Leistungen der o.g. Onlinemarketing-Flatrate sowie folgende Eigenleistungen im Bezug auf alle Internet-Aktivitäten: Projektmanagement, Beratung, Konzeption / Strategie, Kreation / Gestaltung / Layout / Reinzeichnung, Textarbeiten in Deutsch (exkl. Übersetzungen) sowie alle Internet-Programmierleistungen. Pro Jahr (je Zeitraum von 12 Monaten) stehen maximal 575 Stunden zur Verfügung.“

Die unmittelbar nach den obigen Bestimmungen im Vertrag abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

„Die zu erbringenden Leistungen werden gemeinsam geplant, beschlossen und von der Agentur umgesetzt. Der Kunde zahlt ein festes, monatliches Pauschalhonorar (je nach o.g. Flatrate-Modell) zzgl. MwSt. (…) Zwischen dem Kunden und der Agentur wird kein Werkvertrag, sondern ein pauschaler Dienstleistungsvertrag geschlossen. Von dem Rahmenvertrag ausgenommen sind Fremdleistungen, wie z.B. Media-Budgets für Google-Adwords, Affiliate-Provisionen, Anzeigenschaltungen etc. Der Rahmenvertrag beginnt mit dem Gewünschten Startdatum und hat ab diesem Zeitpunkt eine erste Laufzeit von 24 Monaten. Soweit der Rahmenvertrag nicht von einer der Parteien 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag stets um weitere 12 Monate zu gleichen Bedingungen. (…)“

Als Vertragsbeginn bezeichnete das Auftragsformular den 15.12.2012. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Angebot und Auftragsformular (Anlage 1, Bl. 5f d.A.) Bezug genommen. Eine Individualvereinbarung lehnte die Klägerin ab.

Am 30.01.2013 fand ein „Kick-off-Workshop“ mit Teilnehmern der Klägerin und der Beklagten statt, in dem Einzelleistungen besprochen wurden und in dem die Klägerin eine Analyse der Internetauftritte von Konkurrenzunternehmen der Beklagten vorstellte.

Am 28.02.2013 versandte der Mitarbeiter G der Klägerin an Rechtsanwalt D eine Liste mit Anbietern für Warenwirtschaftssysteme und erklärte hierzu ferner, vor einer Entscheidung für einen Anbieter sei es ratsam, Fragen der Serverarchitektur und des Hostens der Seite zu klären. Im Einzelnen wird auf die diesbezügliche Email nebst Anhang (Anlage 17, Bl. 145 d. A.) Bezug genommen.

Mit Email vom 14.06.2013 (Anlage 2, Bl. 7 d. A.) erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die „ordentliche Kündigung“ des Vertrags mit Datum zum 15.12.2013.

Mit Email vom 24.06.2013 kontaktierte der Mitarbeiter S der Klägerin Rechtsanwalt D und schlug diesem für die Umsetzung der Programmierung den Erwerb eines „Templates“ zum Preis von 85 US-Dollar vor, der mit der „Flatrate“ verrechnet werden könne. Bei einem solchen „Template“ handelt es sich um eine allgemein ausgelegte, generische, Programmierungsgrundlage. Bei dieser sind Funktionen möglichst allgemein entworfen, um für unterschiedliche Datentypen und -strukturen verwendet werden zu können. Der Mitarbeiter S erläuterte in der vorgenannten Email, der Erwerb müsse aus Lizenzgründen durch die Beklagte vollzogen werden. Die Beklagte erwarb sodann die vorgenannte Programmiervorlage und stellte sie der Klägerin zur Verfügung. Diese erstellte sodann eine Testumgebung für den Onlineshop und stellte diese der Beklagten mit Email vom 06.08.2013 (Anlage 5, Bl. 30 d.A.) zur Verfügung.

Die Beklagte erbrachte die Zahlungen auf die monatlichen Rechnungen der Klägerin bis einschließlich Juni 2013 in Höhe von insgesamt brutto 36.652,00 Euro. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 23.07.2013, 15.08.2013, 13.09.2013 und 15.10.2013 monatliche Pauschalhonorare für Juli bis Oktober 2013 in Höhe von brutto jeweils 5.236,00 Euro, die sie vorliegend geltend macht, in Rechnung und übersandte am 14.08.2013, 11.09.2013 und 10.10.2013 Zahlungserinnerungen hinsichtlich der Monate Juli bis September.

Mit Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärte diese unter dem 28.10.2013 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte Rückerstattung der gezahlten Beträge von insgesamt 36.652,00 Euro bis zum 11.11.2013; die Anfechtung begründete sie unter anderem damit, der tatsächliche Wert der bis dahin erstellten Testumgebung des Onlineshops habe lediglich 2.500 Euro bis 3.000 Euro betragen, zudem bezog sie sich auf den Zukauf von Leistungen wie dem „Template“, dem Warenwirtschaftssystem und Übersetzungsleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.10.2013 (Anlage 6, Bl. 31-33 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ließ schließlich die Webseite durch eine andere Firma erstellen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der abgeschlossene Vertrag sei als Dienstvertrag zu qualifizieren. Ihr stehe daher der geltend gemachte monatliche Pauschalbetrag zu. Die Qualifikation ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Vertrages. Die Klägerin behauptet hierzu ferner, die Beklagte habe einen möglichst flexiblen Vertrag gewünscht, mit dem sie das Jahresstundenkontingent von 575 Zeitstunden variabel für Programmierleistungen und andere Marketing- und Beratungsleistungen einsetzen konnte; sie habe ein „Rundum-sorglos-Paket“ gewünscht, das auch die Übernahme genereller Marketingaufgaben umfasse. Frühzeitig sei im Januar 2013 daher auch eine Keywordanalyse durchgeführt worden, was sich auch aus einer entsprechenden Email an Rechtsanwalt D vom 07.01.2013 ergebe.

Eine allgemeine Auslegung auch auf allgemeine Marketingaufgaben ergebe sich auch aus dem Gegenstand des Workshops im Januar 2013. Dessen Inhalt – Projektziel, Produkt, Zielgruppe, deren Bedürfnisse, Konkurrenten, Alleinstellungsmerkmal, Werbekanäle, technische Anforderungen an den Onlineshop, Zusatzfunktionen – habe der Mitarbeiter G – was unstreitig ist – mit Email an Rechtsanwalt D vom 07.01.2013 wie vorgenannt dargestellt (Anlage 19, Bl. 218, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), Rechtsanwalt D habe dies – ebenfalls unstreitig – am 01.02.2013 (Bl. 219) per Email mit „Alles ist so wie besprochen!“ bestätigt. Bei dem Workshop seien auch die Einzelleistungen besprochen und ein Analysebericht zur Konkurrenz vorgestellt worden, was in der Sache unstreitig ist. Die Klägerin behauptet insoweit, sie habe im Nachgang für die Webseite auch die Texte erstellt.

Die Klägerin behauptet ferner, insbesondere in Bezug auf für die mehrsprachige Webseite erforderlichen Übersetzungsarbeiten sei von Beginn an klargestellt worden, dass diese durch den Zukauf von Leistungen bewerkstelligt werden müssten. Schließlich sei die Beklagte mit den Leistungen der Klägerin auch zufrieden gewesen, was sich aus einem – in der Sache und im Wortlaut unstreitigen – Interview mit Rechtsanwalt D für einen Imagefilm der Klägerin vom 07.09.2013 ergebe, in der dieser gerade die Struktur des Rahmenvertrages hervorhebt; wegen der Einzelheiten wird auf das diesbezügliche Wortprotokoll im Schriftsatz vom 25.03.2014 (Bl. 188f d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.944,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.236,00 Euro seit dem 15.08.2013, aus weiteren 5.236,00 Euro seit dem 12.09.2013, aus weiteren 5.236,00 Euro seit dem 11.10.2013 und aus weiteren 5.236,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 36.652,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2013 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständliche Vertrag sei als Werkvertrag zu qualifizieren, diesen habe sie wirksam angefochten. Sie habe nach einem Unternehmen gesucht, welches die Programmierung des Onlineshops samt dazugehöriger Warenwirtschaft erbringen sollte, was auch im Erstgespräch – insoweit unstreitig – erläutert worden sei. Die generelle Bewerbung der Marke erfolge zudem – ebenfalls unstreitig – durch eine Agentur in Paris.

Die Durchführung einer Keywordanalyse und die Erstellung von Texten bestreitet die Beklagte jeweils mit Nichtwissen. Bei dem durchgeführten Workshop sei die Konkurrenz analysiert worden, das Konzept verliere sich aber in standardisierten und generalisierten Floskeln.

In Bezug auf die unstreitigen Angaben Rechtsanwalt D in dem Imagefilm der Klägerin behauptet die Beklagte, die diesbezüglichen Fragen und Antworten seien vorgegeben gewesen. Die Beklagte behauptet ferner, der von der Klägerin erstellte Teil der Webseite habe tatsächlich lediglich einen „Wert“ von 2.500 Euro bis 3.000 Euro, bei dem „Template“ handele es sich um das „Herzstück“ des Onlineshops, wie sich erst nach dem Erwerb und nach dem vorgenannten Interview herausgestellt habe.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 23.11.2013 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Widerklage hat keinen Erfolg.

1.

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aus § 611 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen „Rahmenvertrag“ vom 14.12.2012 zu.

Bei dem zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnis handelt es sich um einen Dienstvertrag.

Die Zuordnung von Verträgen über Leistungen im Bereich elektronischer Datenverarbeitung zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt grundsätzlich nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck in der Form, in der er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen zum Ausdruck kommt (OLG Köln BeckRS 2014, 10196 m.V.a. BGH NJW 2010, 1449). Bei typengemischten Verträgen sind hierbei grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps heranzuziehen, sofern nicht die Eigenart des Vertrages eine solche Vorgehensweise dies verbietet. In diesem Falle sind die Vorschriften desjenigen Vertragstyps heranzuziehen, der den wirtschaftlichen und rechtlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (OLG Köln BeckRS 2014, 10196 m.w.N.).

Auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien unterfällt das Vertragsverhältnis der Parteien dem Dienstvertragsrecht. Bei dem Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff BGB handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, in dem sich ein Vertragsteil zu der – nicht erfolgsbezogenen – Leistung versprochener Dienste gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz hierzu schuldet der Werkunternehmer die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (MünchKomm-Busche, BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 14).

Die Auslegung des vorliegenden Vertrages hat mit Rücksicht auf die Leistungsbeschreibung und seine Gesamtausrichtung seine Einordnung als Dienstvertrag zur Folge.

Die Einordnung beruht zunächst auf dem Wortlaut des Vertragstextes, es werde gerade kein Werkvertrag geschlossen, sondern ein pauschaler Dienstvertrag. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche Bezeichnung für die rechtliche Einordnung lediglich Indizwirkung haben kann und dass es im Einzelnen auf eine Ermittlung des tatsächlichen Vertragskerns ankommt. Auch die Vertragsstruktur im Übrigen allerdings begründet eine Einordnung als Dienstvertrag. Der Vertrag ist bezeichnet als „Rahmenvertrag“, gemäß welchem der Kunde aus einer Vielzahl werbebezogener Einzelleistungen ein jährliches Zeitkontingent für Leistungen abrufen kann, das die Klägerin bereithält. Ein wesentlicher Teil dieser Leistungen besteht aus Onlinemarketing-Leistungen, die dienstvertraglich zu qualifizieren sind, weil lediglich ein Tätigwerden – etwa allgemeines Projektmanagement, Beratung, Suchmaschinenoptimierung und -werbung etc. – geschuldet ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2014, 10196; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18688; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18675). Inhaltlich stellt demgegenüber der Vertrag „Internetagentur-Flatrate“ über 575 Stunden lediglich eine Erweiterung – allerdings um erfolgsbezogene Leistungen – dar, ohne dass aus der jeweiligen Relation von monatlichem Pauschalhonorar und Stundenkontingent ein wesentlicher Schluss hinsichtlich des Schwerpunkts gezogen werden könnte.

Die Verfügbarkeit auch werkvertraglich zu qualifizierender Leistungen begründet vorliegend hingegen in Bezug auf den Honoraranspruch der Klägerin nicht eine Einordnung als Werkvertrag insgesamt. Die Leistungsbeschreibung enthält insoweit insbesondere den Entwurf, das Layout, die Reinzeichnung und Programmierleistungen in Bezug auf „alle Internet-Aktivitäten“, also auch die Erstellung des Onlineshops, ferner Textarbeiten in deutsch. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die charakteristisch sind für einen „Webdesign-Vertrag“, der regelmäßig als Werkvertrag zu behandeln ist (BGH NJW 2010, 1449). In Bezug auf den Gesamtvertrag und den sich aus diesem ergebenden Honoraranspruch sind diese werkvertraglichen Elemente nicht als bestimmend anzusehen. Dies beruht zunächst auf der oben bereits dargelegten Preiskalkulation.  Ferner war das Vertragsverhältnis einerseits als Dauerschuldverhältnis angelegt, andererseits als „Rahmenvertrag“. Vertraglich ist gerade nicht eine „Fertigstellung“ im werkvertraglichen Sinne vorgesehen, sondern eine fortlaufende Vertragsbeziehung unter Abruf unterschiedlicher (und unterschiedlich zu qualifizierender) Leistungen; demgemäß liegt auch kein auf eine Laufzeit geschlossener „Internet-System-Vertrag“ vor, der lediglich werkvertragliche Einzelleistungen zum Gegenstand hätte (vgl. zu diesem BGH NJW 2011, 915). Insoweit zeigt sich, wie bereits dargelegt, auch kein Übergewicht werkvertraglich zu qualifizierender Einzelleistungen in Bezug auf den Gesamtvertrag, denn zwar wird die Erstellung der Webseite üblicherweise mit am Anfang stehen, doch begründet dies nicht eine werkvertragliche Qualifikation über den gesamten Vertragszeitraum, der auch vorliegend nicht unerheblich über die reine Erstellungszeit hinaus geht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche angebotenen Leistungen zur Verfügung gestellt werden und hierfür das monatliche Pauschalhonorar geschuldet wird. Dieses soll sich dabei bereits aus dem „Rahmenvertrag“ als solchem ergeben. Demgemäß wäre auch die Anwendbarkeit werkvertraglicher Vorschriften wie etwa betreffend ein Recht zur freien Kündigung gemäß § 649 BGB auf den Rahmenvertrag mit der dortigen Honorarvereinbarung nicht vereinbar, denn diese sieht eine von den tatsächlichen Leistungen unabhängige monatliche Pauschalzahlung bei einem jährlichen Zeitkontingent vor; andernfalls bestünde die Möglichkeit einer freien Kündigung nach wenigen Monaten, aber voller Inanspruchnahme des Zeitkontingents. Die obige Auslegung steht auch im Einklang mit der objektiven Kundenerwartung, denn wesensbildend für den abgeschlossenen Vertrag ist gerade nicht die Herbeiführung eines Erfolges, sondern die monatliche Verfügbarkeit verschiedener Leistungen. Die Gestaltung als Rahmenvertrag, unter dem die einzelnen verschiedenen Leistungen abgerufen werden können, aus dem aber letztlich tätigkeitsunabhängig ein pauschales monatliches Honorar geschuldet ist, rechtfertigt in rechtlicher Hinsicht aufgrund seiner Konstruktion seine Einordnung insgesamt als Dienstvertrag.

Auch aus den sonstigen Umständen begründet sich eine werkvertragliche Qualifikation nicht. Soweit die Beklagte nach dem Erwerb der Lizenzrechte zunächst wegen der Erstellung einer Internetseite auf die Klägerin zugetreten ist, begründet dies aus den obigen Erwägungen keine andere Beurteilung. Aus dem Text des abgeschlossenen Vertrages ergibt sich eine entsprechende gegenständliche Beschränkung auf die Erstellung einer Webseite nicht; der Beklagten standen demgemäß auch sämtliche Leistungen nach Maßgabe des Rahmenvertrages zur Verfügung. Dass tatsächlich ein gänzlich anderer Vertragsinhalt gewollt und nicht lediglich entsprechend Vorgesprächen eine gewisse Durchführung des Vertrages beabsichtigt gewesen sein sollte, hat die Beklagte nicht dargetan. Insoweit bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme zu dem konkreten Inhalt des Vorgesprächs. Insoweit ist auch nicht maßgeblich, ob die generelle Bewerbung der Marke durch eine Agentur in Paris erfolgt, denn diese Leistung ist auch aus dem streitgegenständlichen Vertrag nicht geschuldet. Die tatsächliche Handhabung durch Abruf der einen und nicht der anderen Leistung durch den Kunden kann auch nicht nachträglich Einfluss auf die Qualifikation des Gesamtvertrages haben. Insoweit kommt es auch auf die subjektiven Erwartungen der Beklagten, da auch eine Beschränkung der tatsächlichen Arbeiten auf die Webseitenerstellung im Einklang mit dem Vertragstext stünde, im Ergebnis nicht an. Ebenso kommt es nicht auf den konkreten Inhalt der tatsächlich von der Beklagten abgerufenen Leistungen an, seien es entsprechend dem Vortrag der Parteien allgemeine Beratungsleistungen, Gestaltungs- oder Programmierleistungen. Unbeschadet dessen kommt zwar auch eine Qualifikation einzelner Leistungen als Werkleistungen in Betracht, während für den „Rahmenvertrag“ lediglich Dienstvertragsrecht gilt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.03.2002 – 16 U 188/01, BeckRS 2002 30247679), die vorliegend geltend gemachten Honorarforderungen allerdings ergeben sich bereits aus dem Rahmenvertrag.

Etwas anderes gilt schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine Zusammenarbeit auf anderer (individualvertraglicher) Grundlage ablehnte, denn eine Einigung mit dem Inhalt lediglich der Erstellung einer Webseite als Werkleistung ist damit gerade nicht gegeben; die Parteien haben sich anstelle dessen ausdrücklich mit dem vorliegend aus dem Vertragstext ersichtlichen Inhalt geeinigt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedarf es im Ergebnis keiner Entscheidung, ob die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten in dem Interview für einen Imagefilm der Klägerin auf der Grundlage vorgegebener Fragen und Antworten beruhen oder es sich um freie Äußerungen handelte.

Infolge der dienstvertraglichen Qualifikation des geschlossenen Rahmenvertrages und der vertraglich vereinbarten Fälligkeit und Vergütungsabrede kommt es für die Fälligkeit der geltend gemachten monatlichen Pauschalhonorare auf eine „Abnahme“ der Leistungen nicht an. Auch bedarf es – selbst sofern der Ausspruch der Anfechtung mit Schreiben vom 28.10.2013 in eine freie Kündigung gemäß § 649 BGB umgedeutet werden können sollte – keiner Abrechnung der Klägerin entlang § 649 BGB, zumal nach dem Vertrag das Honorar unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung verdient ist, denn die Vorschrift findet aus den genannten Erwägungen keine Anwendung. Da die Klägerin lediglich Zahlungen bis einschließlich Oktober 2013 geltend macht, kommt es auch auf die zum 15.12.2013 ausgesprochene „ordentliche Kündigung“ vom 14.06.2013 nicht an. Nachdem das Gericht im letzten Termin der mündlichen Verhandlung die Frage der Vertragsqualifikation mit den Parteien erneut erörtert hat, insoweit klargestellt hat, den gesamten Vortrag nochmals zu würdigen und die Parteien hinreichend zum Vortrag in Bezug auf beide mögliche Einordnungsmöglichkeiten hatten, war ein erneuter Hinweis gemäß § 139 ZPO nicht erforderlich.

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Vertrag auch nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten.

Die Beklagte hat eine konkrete Täuschung nicht dargetan. Eine solche kann in der positiven Erregung eines Irrtms oder durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung liegen (MünchKomm-Armbrüster, BGB, 6. Auflage 2012, § 123 Rn. 27). Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Angaben über gegenwärtige oder künftige Tatsachen beziehen (MünchKomm-Armbrüster, BGB, 6. Auflage 2012, § 123 Rn. 28). Eine Täuschung in diesem Sinne bzw. ein entsprechender Irrtum ist jedoch weder in Bezug auf die mehrsprachige Erstellung der Internetseite dargetan, noch in Bezug auf den Zukauf eines „Templates“ und des Warenwirtschaftssystems oder des „Wertes“ der Internetseite.

Soweit die Beklagte ihre Anfechtung auf die unstreitige vorvertragliche Angabe der Mitarbeiterin C der Klägerin stützt, die Klägerin sei spezialisiert auf die mehrsprachige Erstellung von Internetseiten, ist eine relevante Täuschung nicht zu erkennen. Die Beklagte hat insoweit bereits nicht dargetan, dass die Mitarbeiterin der Klägerin konkret in Aussicht gestellt habe, die Klägerin werde im Rahmen der Vertragsleistungen die Übersetzung bzw. mehrsprachige Texterstellung übernehmen und nicht lediglich die technische mehrsprachige Umsetzung. Ferner ergibt sich auch aus dem Vertragstext ausdrücklich, dass Übersetzungsleistungen nicht vom Vertrag umfasst sind. Schließlich handelt es sich bei der Frage des Vertragsumfangs um keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage.

Eine Täuschung bzw. ein entsprechender Irrtum ist auch in Bezug auf den Zukauf von Leistungen hinsichtlich des „Templates“ oder eines Warenwirtschaftssystems bzw. des „Wertes“ der erstellten Internetseite nicht dargetan. Soweit die Beklagte behauptet, der „Wert“ der Internetseite habe lediglich 2.500 Euro bis 3.000 Euro betragen, hat sie auch auf entsprechendes Bestreiten der Klägerin nicht konkret dargetan, woraus sich diese Wertberechnung ergeben soll und worauf sie sich erstrecken soll. Dies ist im Falle der komplexen Erstellung einer Webseite auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Soweit eine Täuschung über Tatsachen generell in Betracht kommt bei Aussagen über wertbildende Umstände (vgl. BeckOK-Wendtland, Stand 01.11.2014, § 123 Rn. 8f), sind solche mit der reinen Behauptung eines bestimmten Wertes nicht dargetan. Soweit die Beklagte ihre Anfechtung letztlich auf den Zukauf von Programmierleistungen in Bezug auf ein „Template“ und das Warenwirtschaftssystem bezieht, ist eine Täuschung ebenfalls nicht dargetan. Soweit die Klägerin aufgrund des Vertrages auf entsprechenden Abruf auch die Programmierungsleistungen als Eigenleistungen schuldete, ist eine Täuschung im Hinblick auf den Rückgriff auf ein „Template“ nicht zu erkennen. Bei einem solchen „Template“ handelt es sich vielmehr lediglich um eine Grundstruktur, auf deren Basis die konkrete Webseite erstellt wird, ohne dass es einer technischen Programmierung jedes möglichen Einzelbefehls von Grund auf „zu Fuß“ bedarf. Der Rückgriff auf eine solche Programmiergrundlage ist bei der Erstellung von Webseiten gerichtsbekannt nicht unüblich und wirkt sich letztlich durch die Zeitersparnis vorliegend zugunsten der Beklagten aus. In der Sache handelt es sich somit letztlich auch um den Rückgriff auf bestimmte Arbeitsmittel. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass ihr Interesse gerade – aus welchen Gründen auch immer – der technisch individuellen Programmierung einer Webseite galt, sondern sie hat vielmehr den Zukauf von Leistungen durch ihre Mitwirkung selbst bestätigt. Sie hat auch nicht dargetan, dass dies im Rahmen des Vorgesprächs erörtert worden wäre. Insoweit ist auch eine konkrete Täuschung nicht zu erkennen, denn in dem Angebot der Gestaltungs- und Programmierleistungen als Eigenleistungen ist nicht die konkludente Erklärung zu erkennen, Arbeitsmittel wie etwa vorgenannte Templates, nicht hinzuzuziehen. Soweit dem Verpflichteten für die Leistungserbringung der Rückgriff auf solche Arbeitsmittel von dritter Seite möglich ist, handelt er vielmehr pflichtgemäß, wenn er den Vertragspartner auf eine solche Verfügbarkeit hinweist und nicht erhebliche Zeit auf die Herstellung in Eigenarbeit verwendet; die Beklagte hat einem solchen Vorgehen hier durch Ankauf des Templates auch konkludent zugestimmt, anstelle auf einer technisch individuellen Einzelprogrammierung zu bestehen. Auch soweit die Beklagte in dem Template das „Herzstück“ des Internetshops sieht, steht diese – nicht mit konkretem Inhalt gefüllte – Bezeichnung in keinem Verhältnis zu den sonstigen Beratungs-, Koordinierungs- oder Gestaltungsleistungen der Klägerin, denn nach der unstreitigen Beschreibung des Templates handelt es sich letztlich lediglich um die technische Grundlage der Webseite, während die Leistungen der Klägerin, insbesondere bereits die individuelle Gestaltung, darüber hinaus gehen. Soweit schließlich die Klägerin insoweit auch angeboten hat, man könne den für den Zukauf aufgewendeten Betrag auf die monatliche Pauschalzahlung verrechnen, hat die Beklagte zu einer konkreten Verrechnungsabrede nicht vorgetragen.

In Bezug auf den Zukauf des Warenwirtschaftssystems ist bereits nicht ersichtlich, dass eine solche Programmierung vertraglich vereinbart wäre, zumal es sich hierbei auch nicht um eine internetspezifische Programmierung handelt. Dass von Beginn an das Warenwirtschaftssystem zugekauft werden müsste, steht im Einklang mit der (nach Vertragsschluss versandten) Email der Klägerin vom 28.02.2013 Anlage 17, Bl. 145), mit der diese die Beklagte auf verschiedene Anbieter von Warenwirtschaftssystemen verwies und auf die die Beklagte ebenfalls nicht die Programmierung in Eigenleistung verlangte. Dass die Klägerin oder Mitarbeiter der Klägerin konkret die Erstellung – und auch nicht etwa nur die Einbindung – eines Warenwirtschaftssystems angeboten hätten, hat die Beklagte auch nicht konkret dargetan.

Schließlich hat die Beklagte auch nicht substantiiert dargetan, dass die Leistungen der Klägerin für sie vollkommen unbrauchbar oder auch nur von minderem Wert gewesen wären. Soweit sie sich in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2014 darauf bezieht, die Webseite enthalte durch die Verwendung des Templates keinerlei Bezug zu der Beklagten und sei nicht auf deren „besondere Wünsche“ zugeschnitten, ist ein Mangel nicht ersichtlich. Unstreitig handelt es sich bei dem Template letztlich um eine mit gestalterischem Inhalt zu füllende und im Einzelnen anzupassende Vorlage. Die Beklagte hat weder dargetan, dass sämtliche Leistungen der Klägerin sich auf den reinen Erwerb durch die Beklagte ohne jegliche solcher Anpassungs- und Gestaltungsleistungen beschränkten, noch, in welcher Form überhaupt „besondere Wünsche“ der Beklagten bestanden und geäußert wurden, die nun nicht berücksichtigt wurden. Soweit die Beklagte die Webseite schließlich aus eigenem Antrieb durch eine Drittfirma hat erstellen lassen, ist daraus ein konkreter Mangel der Leistungen der Klägerin nicht ersichtlich, dies beruht vielmehr zunächst lediglich auf dem Entschluss der Beklagten. Aus den obigen Erwägungen bestand auch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 a.F., 286 Abs. 2 Nr. 1, 291 BGB, Art. 229 § 34 EGBGB.

2.

Die Widerklage, mit der die Beklagte die Rückerstattung von ihr erbrachter monatlicher Zahlungen geltend macht, ist mangels wirksamer Anfechtung des Vertrages unbegründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch aus anderen Rechtsgründen ist ein Anspruch nicht ersichtlich.

3.

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, denn er enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag; im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert: 57.618 Euro (Klage: 20.944,00 Euro, Widerklage: 36.652,00 Euro)

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