Fehlende Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz kein Wettbewerbsverstoß

11. Juni 2015
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Schwarzes Mülltonensymbol, das rot durchgestrichen ist Urteil des OLG Köln vom 20.02.2014, Az.: 6 U 118/14

Die fehlende Kennzeichnung eines Elektrogerätes (hier Kopfhörer) mit dem Symbol der "durchgestrichenen Tonne" nach § 7 S. 2 ElektroG, welches den Verbraucher darauf hinweist, dieses Gerät nicht über die kommunale Abfalltonne zu entsorgen, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Es handelt sich dabei nicht um eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG, die den Schutz der Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern bezweckt, sondern lediglich um das Ziel, eine ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung zu erreichen, welche das Allgemeininteresse an einem effektiven Umweltschutz betrifft.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 20.02.2014

Az.: 6 U 118/14

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 14 O 7/14 – auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;

2. im Internet über den unter „Y.de“ aufrufbaren Online-Shop im Rahmen der Anbieterkennzeichnung folgende Angaben zu machen:

„Fa. Y

(…)

Geschäftsführer E.“,

wie aus folgender Anlage ersichtlich geschehen:

(es folgen 2 Screenshots)

II.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung oben unter I. des Tenors ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. 1. 2014 zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

VI.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Kläger wegen der Verurteilung unter Ziffer I. des Tenors jeweils 12.500,00 EUR (bezogen auf jede der Ziffern I.1. und I.2.), ansonsten (Abmahnkosten und Kosten) für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

VII.

Die Revision wird, beschränkt auf die Klageanträge zu 2), 3) und 4) (letzterer in der Fassung des Berufungsantrags zu 3), zugelassen.

1. diese in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;

2. diese in den Verkehr zu bringen, ohne dass die Kopfhörer selbst oder wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben, wie bei den Kopfhörern Anl. FN 1 (angebliche „B2“) geschehen;

3. diese in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind, wie bei den Kopfhörern Anl. FN 1 (angebliche „B2“) geschehen;

6. (erledigt)

7. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in den vorstehenden Anträgen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.

9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 984,60 EUR und Testkaufkosten in Höhe von 46,71 EUR, diese Zug um Zug gegen Herausgabe der in der Rechnung gemäß Anlage FN 3 bezeichneten Kopfhörer, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. 11. 2013 zu zahlen.

10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

1. der klägerische Antrag zu 2. abgewiesen wird (I. 1 des Tenors),

2. der klägerische Antrag zu 9. insoweit abgewiesen wird, als dass er über einen Betrag von 413,90 EUR hinausgeht (III. des Tenors).

Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 7/14
Normen:
UWG § 4 Nr. 11, ElektroG § 7,; ProdSG § 6, ElektroStoffV § 8

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