Jameda: BGH soll Frage klären, welche Ansprüche Arzt bei schlechter Bewertung durch einen anonymen Nutzer zustehen
Neben Dienstleistungen, Restaurants und Hotels können auch die besten Ärzte einer Region anhand von Bewertungsportalen ausfindig gemacht werden. Das Online-Portal Jameda bietet seinen registrierten Nutzern die Möglichkeit, Ärzten in fünf verschiedenen Kategorien Noten von eins bis sechs zu geben und so zukünftigen Patienten die Auswahl eines passenden und kompetenten Arztes zu erleichtern.
Dabei ist es den Bewertenden, im Einklang mit § 13 VI 1 TMG, insbesondere erlaubt, anonym zu bleiben. Kommt es jedoch zu einer schlechten Bewertung durch einen anonymen Nutzer, so ist Jameda, im Falle einer Meldung durch den betreffenden Arzt, gesetzlich dazu verpflichtet, die Bewertung auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. In der Zwischenzeit wird der Beitrag offline genommen. Bestätigt ihr Verfasser die Bewertung jedoch innerhalb angemessener Frist, so wird sie durch Jameda erneut veröffentlicht.
In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln hatte Ende letzten Jahres ein Zahnarzt den Hostprovider Jameda wegen einer negativen Bewertung auf Unterlassung in Anspruch genommen und im Zuge dessen weitere Auskünfte über den Patienten und die angebliche Behandlung gefordert.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es Jameda nicht möglich, Informationen über den Bewerter weiterzugeben. Das Gericht hat aber die Revision zugelassen, um die Frage zu klären, wie es sich auf die Haftung des Hostproviders auswirkt, wenn er die Prüfung einer vermeintlich unwahren Bewertung nur unter Verstoß gegen den Anonymitätsschutz vorantreiben könnte.
Dafür ist für den 15. Dezember 2015 ein Verhandlungstermin anberaumt, an dem der BGH das Verhältnis zwischen den Interessen des vermeintlich unzulässig kritisierten Arztes und den Interessen von Jameda auf Beibehaltung zulässiger Bewertungen beurteilen wird.