Werbung mit der Leistung eines anderen Unternehmens unzulässig

18. November 2015
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Schwarzes Auto auf Abschleppwagen Urteil des LG Augsburg vom 08.09.2009, Az.: 2HK O 1630/09

Wirbt ein Parkraumüberwachungsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts mit Bildern von Dienstleistungen eines anderen, konkurrierenden Abschleppunternehmens, stellt dies eine Täuschung über wesentliche Merkmale, insbesondere der Menge und dem Umfang der Befähigung dar.

Landgericht Augsburg

Urteil vom 08.09.2009

Az.: 2HK O 1630/09

 

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ein Abschlepp- und Parkplatzüberwachungsunternehmen,

a) Lichtbildaufnahmen von solchen Abschleppfahrzeugen, die nicht seinem Geschäftsbetrieb angehören oder anderweitig mit ihm in geschäftlicher Verbundenheit stehen im Rahmen seiner Internetpräsenz der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne ausdrucklieh darauf hinzuweisen, dass die abgebildeten Abschleppfahrzeuge nicht seinem Geschäftsbetrieb angehören oder anderweitig mit ihm in geschäftlicher Verbundenheit stehen,

b) die Domain www.p…-polizei.de als Untemehmenshinweis oder/und als Kontaktmöglichkeit zu benutzen,

c) auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. unter Veröffentlichung seines Mitgliedsausweises

hinzuweisen,

d) eine Servicedienstrufnummer als Kontaktinformation zu verwenden,

ohne dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin weitere 1.005,40 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.300,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Abschlepp-, Pannen- und Bergungsdienst. Der Beklagte betreibt ein Parkraumüberwachungsuntemehmen und schleppt im Rahmen seines Unternehmens auch Fahrzeuge ab, die auf von ihm zu überwachenden Parkplätzen rechtswidrig parken.

Auf der Internetpräsenz des Beklagten www…..de machte der Beklagte in einer Bildergalerie Lichtbildaufnahmen von Abschleppvorgängen zugänglich. Unter den veröffentlichten Bildern befanden sich mehrere, die einen Abschleppvorgang durch die Klägerin oder durch andere Unternehmen die nicht mit dem Unternehmen des Beklagten in geschäftlicher Verbundenheit stehen, zeigen.

Darüber. hinaus warb der Beklagte mit der Intemetdomain www.p…polizei.de, über die eine Umleitung zur Domain des Beklagten www…..de erfolgte. Außerdem bot der Beklagte über die Domain www.p…-polizei.de seine Geschäftsbroschüre zum Abruf an.

Unter der Domain www…..de weist der Beklagte darauf hin, dass er Mitglied im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. sei. Unter anderem ist ein auf den Beklagten lautender Mitgliedsausweis mit Polizeistern und den Buchstaben BPG zu sehen.

Auf den vom Beklagten zu überwachenden Parkplätzen stellt der Beklagte Schilder mit der Rufnummer 0900-5-… auf, ohne auf die Mehrgebühren hinzuweisen. Tatsächlich kann ein Anruf bei dieser Sondernummer bis zu 2.79 € pro Minute kosten.

Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten unlautere Wettbwerbshandlungen nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, weil der Beklagte über den Umfang seines Betriebes und der zur Verfügung stehenden Ausrüstung täusche. Außerdem weil er mit dem Begriff Polizei einen unlauteren Autoritätsbezug herstelle, der den Verkehr über die Bedeutung des Unternehmens des Beklagten in die Irre führe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr hinsichtlich aller Handlungen ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehe.

Die Klägerin hat den Beklagten deswegen vorgerichtlich abgemahnt.

Mit der Klage macht sie nunmehr gerichtlich ihren Unterlassungsanspruch geltend und zusätzlich die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung.

Die Klägerin beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ein Abschlepp- und Parkplatzüberwachungsunternehmen,

a) Lichtbildaufnahmen von solchen Abschleppfahrzeugen, die nicht seinem Geschäftsbetrieb angehören oder anderweitig mit ihm in geschäftlicher Verbundenheit stehen im Rahmen seiner Internetpräsenz der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die abgebildeten Abschleppfahrzeuge nicht seinem Geschäftsbetrieb angehören oder anderweitig mit ihm in geschäftlicher Verbundenheit stehen,

b) die Domain www.p…-polizei.de als Untemehmenshinweis oder/und als Kontaktmöglichkeit zu benutzen,

c) auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband der Polizei Basis-Gewerkschaften e.V. unter Veröffentlichung seines Mitgliedsausweises hinzuweisen,

d) eine Servicedienstrufnummer als Kontaktinformation zu verwenden,

ohne dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin weitere 1.005,40 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Er bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen nicht, macht aber zusätzlich geltend, dass sich die von den Parteien betriebenen Unternehmen in Größe und Umfang erheblich unterscheiden würden. Der Beklagte betreibe sein Unternehmen erst seit August bundesweit, während es sich bei der Klägerin um ein alteingesessenes lokal tätiges Unternehmen handle. Die Klägerin sei für Polizei und Ordnungsämter tätig, während der Beklagte ausschließlich Aufträge für Privatpersonen ausführe. Die Klägerin sei nur in geringem Maße für Privatpersonen tätig. Während die Klägerin allein auf Rechnung des Auftraggebers handle, mache der Beklagte ein an ihn abgetretenes Recht des Auftraggebers auf Kostenerstattung zur Beseitigung einer Besitzstörung direkt gegenüber dem Störer geltend. Die potentiellen Auftraggeber seien deshalb unterschiedlich.

Zu den Fahrzeugen der Klägerin macht der Beklagte geltend, dass jegliche Identifizierungsmerkmale unkenntlich gemacht worden seien. Er täusche auch nicht über den Umfang seines Unternehmens, weil er teilweise im Besitz solcher abgebildeter Fahrzeuge sei und andere Abschleppfahrzeuge für einzelne Aufträge anmiete. Außerdem seien die Fotos ebenso wie die Internetdomain www.p…-polizei.de und www…..de mittlerweile gelöscht. Zur Nutzung der 900er Servicenummer macht der Beklagte geltend, dass bei einem Anruf der Anrufer vor Beginn der Kostenpflicht auf die Kosten hingewiesen werde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Es handelt sich allen vier Einzelfällen um eine unlautere Wettbewerbshandlung eines Mitbewerbers, so dass sich hinsichtlich jeder Handlung ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG ergibt.

1. Der Beklagte ist im Verhältnis zur Klägerin Mitbewerber im Sinne der §§ 3, 8 UWG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer der mit einem Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist

jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzunehmen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen (den Mitbewerber) in seinem Absatz behindern oder stören kann. Erforderlich ist, dass sich beide Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen oder betätigen wollen (Hefermehl/Köhler/Bornkam UWG 26. Aufl. § 2 UWG Rdnr. 63). Unerheblich ist dabei aber, ob sich der Kundenkreis und das Angebot von Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken. Im Einzelnen ist festzustellen, dass sich beide Parteien auf einem gleichen sachlich relevanten Markt betätigen. Dies ist dann der Fall, wenn die von den Parteien nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Nachfrager sie als austauschbar ansieht. Dies ist bei den Dienstleistungen der Klägerin und des Beklagten der Fall. Beide bieten Abschleppdienstleistungen an. Der Grundstückseigentümer, den der Beklagte als potenziellen Kunden im Auge hat, kommt auch als Kunde für die Klägerin in Betracht. Die entscheidende übereinstimmende Leistung ist dabei das Entfernen eines Fahrzeugs von einem Ort, an dem es verbotswidrig steht. Soweit sich die Leistungsabwicklung zwischen den Parteien unterscheidet, ist dieser Unterschied nachrangig.

Die Parteien sind auch auf einem sich überschneidenden räumlich relevanten Markt tätig. Unstreitig bieten beide Parteien ihre Dienste im Raum Augsburg an. Eine Werbemaßnahme des Beklagten kann sich hier zumindest auch auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis der Klägerin auswirken. Diese Konkurrenz mag Sich insbesondere durch zusätzliche Leistungen des Beklagten wie Beitreibung von Forderungen noch verstärken.

Die Parteien sind damit im Verhältnis zueinander Mitbewerber.

2. Durch die Darstellung von Abschleppmaßnahmen, die nicht der Beklagte sondern die Klägerin vorgenommen hat, täuscht der Beklagte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistungen insbesondere nach deren Menge. Bzw. im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 3 nach dem Umfang der Befähigung. Auf die Frage, ob der Beklagte die Dienstleistungen, die er nicht erbracht hat, durch eigene Fahrzeuge oder durch angemretete Fahrzeuge hätte auch erbringen können kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Beklagte vorgibt, Dienstleistungen erbracht zu haben, die tatsächlich die Klägerin erbracht hat. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Fahrzeuge anonymisiert sind. Durch die Örtlichkeiten und das abzuschleppende Fahrzeug ist der Vorgang ohnehin individualisiert.

Darüber hinaus belegt dieser Vorgang zusätzlich, dass die Parteien Wettbewerber sind. Würde die Klägerin in einem anderen Markt tätig sein, könnte der Beklagte nicht mit Bildern von deren Tätigkeit für sich selbst werben.

3. Durch die Verwendung des Begriffs Polizei im Sinne der Klageanträge 1. b) und 1. c) wirbt der Beklagte ebenfalls irreführend für seine Dienstleistungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 3. Er spiegelt dabei Eigenschaften oder Rechte seines Unternehmens vor, die nicht bestehen. Mit der 8ezeichnung Parkplatz-Polizei nimmt der Beklagte für sich eine Autorität in Anspruch, die er nicht hat. Der Beklagte ist gerade keine Polizei die Parkplätze überwacht.

Durch die Darstellung eines Mitgliedsausweises wird der unzutreffende

Eindruck erweckt, der Beklagte sei Polizist oder ehemaliger Polizist. Typischerweise sind Mitglieder einer Gewerkschaft die eine Berufsbezeichnung im Namen trägt solche, die diesen Beruf ausüben oder ausgeübt haben.

Tatsächlich hat der Beklagte aber keine irgendwie geartete Beziehung zur Polizei, außer dass sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft gegen ihn tätig wird. Dass er im Gegensatz zur Klägerin von der Staatsanwaltschaft verfolgt werde und deshalb kein Wettbewerbsverhältnis bestehe hat der Beklagte für sich – wenn wohl auch scherzhaft – selbst in der mündlichen Verhandlung in Anspruch genommen.

4. Der Beklagte verwendet auf den Schildern an den von ihm überwachten Parkplätzen eine sog. 0900-Nummer. Das ist ein Premiumdienst im Sinn von §66 a TKG. §66 a TKG schreibt hierzu vor, dass derjenige er Dienste anbietet oder dafür wirbt dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis anzugeben hat, wobei die Angabe des Preises gut lesbar deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben ist. Einen derartigen Hinweis enthalten die Schilder des Beklagten nicht. Er verstößt damit gegen §66 a TKG.

Dass bei einem Anruf der Anrufer auf die Kosten im Rahmen des Telefonats vor Auslösung der Kostenpflicht hingewiesen wird, ändert daran nichts. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige zusätzliche Anforderung nach §66 b TKG. § 66 b TKG kann insoweit nicht auf die Spezialnorm zu § 66 a TKG verstanden werden. Die Zielrichtung der Regelung ist unterschiedlich. Nach §66 a TKG soll der Adressat der Werbung oder des Angebots bereits vor einem Anruf auf die Kostenpflicht hingewiesen werden.

Bei § 66 a TKG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Die Verwendung der Vorschrift ist auch im Rahmen einer Wettbewerbshandlung erfolgt. Zwar mag der vordergründige Grund für die Angabe der Telefonnummer sein, dass eine Person, deren Fahrzeug abgeschleppt wurde, mit dem Beklagten in Kontakt treten kann, um das Fahrzeug wieder zu erhalten. Letztlich geht es aber auch dabei darum, dass der Beklagte seine im Wettbewerb mit der Klägerin stehende Tätigkeit ausübt, insbesondere über den Anruf auch das Ziel verfolgt, eine Vergütung zu erlangen.

5. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

6. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 709 ZPO.

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