Werbeanzeige muss Vor-und Nachname des nicht eingetragenen Einzelkaufmanns enthalten

16. November 2015
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Wort "Name" wird durch Lupe vergrößert Beschluss des OLG Brandenburg vom 01.06.2015, Az.: 6 W 63/15

Werden Dienstleistungen eines Unternehmens mittels einer Werbeanzeige in der Form beworben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Möglichkeit zum Geschäftsabschluss hat, muss bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten die vollständige Identität (Vor- und Zuname) des Unternehmers angegeben werden.

Oberlandesgericht Brandenburg

Beschluss vom 01.06.2015

Az.: 6 W 63/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.04.2015 – 2 O 119/15 – abgeändert.

Im Wege einstweiliger Verfügung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben ohne dabei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht, wie in der Zeitungsbeilage „….“, Ausgabe März 2015, auf Seite 19 (Anlage zum Beschluss).

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung mit einer lediglich sprachlich klarstellenden Fassung des beantragten Unterlassungsgebots.

1) Das vom Antragsteller angerufene Landgericht Potsdam hat seine örtliche Zuständigkeit unzutreffend verneint. Die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 UKlaG i.V.m. § 1 Nr. 48 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das für Justiz zuständige Mietglied der Landesregierung vom 09.04.2014 (GVBl. II/14 Nr. 23 – JuZÜV) und § 2 Nr. 3 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen vom 02.09.2014 (GVBl. II/14 Nr. 62 – GerZV) begründet.

Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter anderem auf den Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (Verletzung verbraucherschützender Informationspflichten). Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, gehören die verbraucherschützenden Vorschriften des UWG seit Inkrafttreten der UnterlassungsklageRL 2009/22/EG am 29.12.2009 zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des § 2 UKlaG. Die nach dem UKlaG anspruchsberechtigten und zugleich nach den Vorschriften des UWG klagebefugten Einrichtungen, Verbände oder Kammern können gegen eine Verletzung verbraucherschützender Vorschriften des UWG mithin sowohl nach dem UKlaG als auch nach dem UWG vorgehen.

Für Streitigkeiten nach dem UKlaG ist im Land Brandenburg das Landgericht Potsdam ausschließlich zuständig. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ordnet für Streitigkeiten nach diesem Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts an, in dessen Bezirk der Beklagte (Antragsgegner) seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Mit § 6 Abs. 2 UKlaG hat der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen zugleich ermächtigt, durch Rechtsverordnung die UKlaG-Streitigkeiten einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen. Die Landesregierung des Landes Brandenburg hat die Ermächtigung nach § 6 Abs. 2 UKlaG zunächst im Jahr 2006 durch § 1 Nr. 44 JuZÜV in der Fassung vom 28.11.2006 (GVBl. II/06, 479) auf den Minister der Justiz übertragen. Der Minister der Justiz hat von der Ermächtigung durch Bestimmung des Landgerichts Potsdam als das für Streitigkeiten nach dem UKlaG zuständige Gericht durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 2. GerZV in der Fassung vom 08.05.2007 (GVBl. II/07, 113) Gebrauch gemacht. Im Jahr 2014 hat die Landesregierung des Landes Brandenburg durch die JuZÜV in der aktuell geltenden Fassung vom 09.04.2014 unter Aufhebung der JuZÜV vom 28.11.2006 die Ermächtigung nach § 6 Abs. 2 UKlaG erneut auf den Minister der Justiz übertragen. Dieser hat mit Erlass der GerZV in der aktuell geltenden Fassung ebenfalls unter Aufhebung der Verordnung früherer Fassung die Ermächtigung durch Bestimmung des Landgerichts Potsdam als das für Streitigkeiten nach dem UKlaG zuständige Gericht erneut ausgeübt.

Im Zeitpunkt des Erlasses der aktuellem JuZÜV und der darauf beruhenden aktuellen GerZV im Jahr 2014 haben die verbraucherschützenden Vorschriften des UWG aufgrund des Europäischen Rechts bereits seit mehreren Jahren Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG dargestellt. Der Ansicht des Landgerichts, der brandenburgische Gesetzgeber habe bei der Bestimmung der Zuständigkeitskonzentration nach dem UKlaG solche Unterlassungsansprüche, die sich auf die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften des UWG stützen, nicht im Sinn gehabt, kann daher nicht gefolgt werden.

2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch sonst zulässig und in der Sache begründet.

Der Antragsteller gehört zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Verbänden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Antragsgegnerin hat in der beanstandeten Werbung ihre Dienstleistung so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Bei einer solchen Werbung trifft den Unternehmer gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Pflicht, über seine Identität zu informieren. Dem wird die Werbung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Dringlichkeit stützt sich auf die gesetzliche Vermutung gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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