Preisangabe auf Anfrage in einem Online-Shop ist unzulässig

28. Januar 2016
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blaue Einkaufstüte neben einem weißen Würfel mit QR-Code Urteil des LG München I vom 31.03.3015, Az.: 33 O 15881/14

Wird einem Kunden eines Online-Shops der Preis für ein von ihm ausgewähltes Produkt erst nach Angabe seiner persönlichen Daten auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt, so stellt dies einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und ist wettbewerbswidrig. Ein Anbieten von Waren iSd § 1 Abs. 1 PAngV liegt vor, wenn der Kunde rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber gezielt auf den Erwerb einer Ware angesprochen wird. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher die Angabe des Gesamtpreises bereits dann, wenn er sich näher mit dem Angebot befasst.

Landgericht München I

Urteil vom 31.03.2015

Az.: 33 O 15881/14

Tenor

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, Letztverbrauchern Möbel oder Einrichtungsgegenstände über das Internet zum Verkauf im Fernabsatz dergestalt anzubieten, dass der Verbraucher über eine Suchmaske konkrete Waren aus ihrem Sortimentsangebot ermitteln kann, die ihm mit bestellfähiger Warenbeschreibung angezeigt werden, ohne dass bei dieser Anzeige auch der vom Verbraucher zu zahlende Endpreis angegeben ist oder ohne dass Preiszuschläge, die unterhalb von bestimmten Bestellwerten anfallen,, für Waren mit einem unterhalb der Schwelle liegenden Einzelpreis angegeben sind.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 776,– EUR freizustellen.

III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köfn entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen.

IV.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR und in Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen behaupteter Wettbewerbsrechtsverletzung Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung geltend.

Die Klägerin betreibt Einrichtungshäuser an mehreren Standorten.

Die Beklagte betreibt neben einem stationären Möbelgeschäft in Bengel im Internet neben anderen Domains die Domain www.m..net

Der Besucher der Internetseite www.m…net ungültig. kann dort unter verschiedenen Herstellern bzw. Marken ein Möbelstück auswählen, das er in mehreren Schritten nach Modell, Typ, Material, Farbe, Größe etc. konfigurieren kann. Hat der Internetnutzer diese Schritte durchlaufen, erscheint folgende Screenshot-Anzeige:

[Bild]

Um den Verkaufspreis des konfigurierten Möbelstücks zu erfahren, muss der Internetnutzer – wie aus obiger Screenshot-Abbildung ersichtlich – den Button „Artikel zu meiner Auswahl hinzufügen“ betätigen und in dem mit „PREISANFRAGE“ überschriebenen Feld seinen Namen und seine E-Mail-Adresse eintragen sowie den Button „Angebot anfordern“ anklicken.
Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Betreff: E. S. Möbel – Ihr Angebot
Datum: Thu, 13 Feb 2014 15:05:13 +0100
Von: Moebelguenstiger.de | G. G.
<g… g…@moebelguenstiger.de>
An: sf-h…@t-online.de
Guten Tag S. H.
vielen Dank für Ihre Geduld!
Ihr Angebot können Sie nun unter folgendem Link einsehen:
Angebotsnummer: 789370667
„angebot.moebelguenstiger.net“ claiming to bi
http://angebot.moebelguenstiger.net?anfrage=789370667

Ruft der Adressat dieser E-Mail den dort angegebenen Link auf, wird er auf die Internetplattform der Beklagten geführt, wo ein „Angebot“ mit einer Preisangabe erscheint. Außerdem wird unter der Überschrift „Ihre Zahlungsmöglichkeiten“ mitgeteilt, dass bei Auswahl der Zahlungsart „Anzahlung“ eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfalle, da der Bestellwert unterhalb von 1,000,- € liege

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2014 (Anlage K 3) abgemahnt. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin macht geltend, die oben dargestellte Geschäftspraktik der Beklagten sei unlauter, weil die Beklagte über ihre interaktive Website spezifizierte Waren anbiete, ohne dabei zugleich deren Preis unmittelbar zugeordnet und zugänglich auszuweisen.

Die Klage werde in erster Linie auf § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. der Preisangabenverordnung gestützt.

Die Klägerin führt hierzu aus, die über die Suchmaske in spezifizierter Weise auswählbaren und angezeigten Waren stellten ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung dar. Ein solches liege vor, wenn der Kaufmann die Bereitschaft erkläre, eine bestimmte Ware gegen Entgelt zu verkaufen. Die Beklagte führe den Verbraucher über die Suchmaske durch ihr Verkaufssortiment bis hin zu einem klar individualisierten Möbelstück. Die Preisangabenverordnung gehe von einem weiten Begriff des „Anbietens“ aus, der nicht identisch sei mit dem zivilrechtlichen Begriff des Angebots nach § 145 BGB.

Die bei einem Angebot bestehende Verpflichtung zur Preisangabe könne nicht mit dem bloßen Anbieten einer Preisangabe wie etwa „Preis auf Anfrage“ unterlaufen werden. Denn Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung sei es gerade, dass die Verbraucher bereits vor der und für die Entscheidung, ob sie zu einem Anbieter, der eine bestimmte Ware offeriert, einen individuellen geschäftlichen Kontakt aufnähmen, über die vom Anbieter verlangten Preise im Bilde seien.

Die Klägerin meint weiter, die Verpflichtung zur unmittelbaren Preisangabe folge auch aus § 4 Abs. 4 PAngV, wonach für Waren, die über Bildschirme angeboten werden, die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden müssten.

Die Klägerin könne daher von der Beklagten gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung verlangen, da die beanstandete Geschäftspraktik in erheblichem Maße gegen Marktverhaltensregeln der Preisangabenverordnung verstoße.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die rechtliche Notwendigkeit, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Internetdarstellung unaufgefordert den Endpreis ausweise, folge außerdem aus § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte biete die präsentierten und ausgewählten Möbel unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so an, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Um die Schwelle einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG zu erreichen, sei es nicht notwendig, dass der Unternehmer mit seiner geschäftlichen Verlautbarung dem Verbraucher bereits alle Daten mitteile, die für einen Kaufvertrag von Belang seien, wie sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 der UGP-Richtlinie ergebe. Was das Produkt anbelange, werde der Verbraucher von der Beklagten auf ihrer Webseite genauestens informiert. Zum Preis werde der Webseiten-Besucher zwar nicht konkret informiert, jedoch sei der Tatbestand einer Aufforderung zum Kauf auch nicht davon abhängig, dass dies geschehe. Die Beklagte gebe dem Verbraucher mit der entsprechenden Domain „moebelguenstiger.de“ und den Angaben „Markenmöbel zum günstigsten Preis“ bzw. „sichern Sie sich den günstigsten Preis für Ihren …“ den Hinweis, dass ihre Preise günstiger seien. Bereits dies genüge, um beim Verbraucher ernstliches Kaufinteresse in dem Maße hervorzurufen, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG gegeben sei.

Die Klägerin meint weiter, außerdem müsse die bei Wahl der Zahlungsvariante „Anzahlung“ anfallende Nachnahmegebühr von 20,00 € bei der Preisangabe ebenfalls ausgewiesen werden.

Den geltend gemachten Abmahnkostenerstattungsanspruch stützt die Klägerin auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wobei sie den nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Teil der angefallenen Geschäftsgebühr von 0,65 aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale geltend macht.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung sowie hilfsweise,
das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
bzw. weiter hilfsweise,
der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung des Unterlassungsurteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden;
und regt weiter an,
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

Die Beklagte macht geltend, sie steife den am Erwerb von individuell zusammengestellten Möbeln und Einrichtungsgegenständen Interessierten lediglich eine Konfigurationsplattform zur Verfügung. Dem Sucher der Homepage werde eine Detailkonfiguration von Möbeln von einem Bildschirmarbeitsplatz aus ermöglicht, ohne dass er sich in ein Möbelhaus begeben müsse. Der Interessent könne sich dadurch einen detaillierten Überblick über die schier grenzenlosen Konfigurationsmöglichkeiten verschaffen, wobei er, anders als bei einem Besuch im Möbelhaus, anonym bleibe und keinem Einfluss des Verkaufspersonals ausgesetzt sei. Der Besucher der Homepage entscheide am Ende des Konfigurationsvorgangs, ob er diesbezüglich eine Anfrage an die Beklagte richten und diese zur Abgabe eines konkreten Angebots auffordern wolle.
Habe der potenzielle Kunde die bei der Bestellung individuell zusammengestellten Möbelstücke zwingend notwendige Modell-Konfiguration abgeschlossen, so müsse er seinen potenziellen Verkäufer zur Preisbildung und Preisbenennung auffordern. Dementsprechend fordere die Beklagte den Besucher ihrer Homepage auf, sein Konfigurationsergebnis mitzuteilen, so dass die Beklagte ihm ein konkretes Angebot erstellen könne. Da die Beklagte nun erst ihrerseits die Liefermöglichkeiten der Industrie abklären und ihren eigenen Einkaufspreis ermitteln müsse, verginge eine gewisse Zeit, bis dem Anfragenden ein konkretes Angebot unterbreitet oder eine Absage erteilt werde.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da sie weder gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung verstoßen habe, noch dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a UWG vorenthalten habe.

Sie führt hierzu aus, die Einräumung einer Konfigurationsmöglichkeit sei kein „Anbieten“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, denn es fehle an dem Merkmal der Ankündigung eines Unternehmers, die ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sei, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus Sicht des Kunden ohne weiteres zulasse. Die schlichte Serviceleistung, einer an einem Möbelkauf interessierten Person die Möglichkeit einer individuellen Modellkonfiguration zur Verfügung zu stellen, sei keine entsprechende Ankündigung eines Unternehmers. Es handele sich vielmehr um eine Art „Spielzeug“ für die am Erwerb eines individuell zusammengestellten Möbelstücks interessierten Personen, das dazu dient, sich überhaupt erst einen Überblick über das vielfältige Angebot zu verschaffen. Hinzu komme, dass dem am Erwerb eines individuell konfigurierten Möbelstücks interessierten Publikum bekannt sei, dass der Unternehmer eine Preisaussage erst treffen könne, nachdem ihm die konkrete Konfiguration mitgeteilt worden sei, und dass der Unternehmer den Vertragsschluss von der Lieferfähigkeit seines Herstellers abhängig machen müsse, bzw. dass der Onlinehändler eine Preisaussage erst machen könne, nachdem er seinen eigenen Einkaufspreis ermittelt und die Lieferfähigkeit seines Lieferanten abgeklärt habe.

Sämtliche in der Klage beschriebenen Konfigurationsmöglichkeiten stellten somit lediglich eine Vorstufe eines „Anbietens“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, denen allenfalls die Qualität einer Werbung zukomme. Die rechtliche Qualität eines Angebots im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV habe erst die Antwort der Beklagten auf die entsprechende Anfrage des Besuchers der Homepage. Diese Mitteilung sei mit Preisangaben sowie den weiteren nach § 1 Abs. 2 PAngV Informationen versehen.
Im Übrigen gebiete die Preisangabenverordnung nach Wortlaut und Systematik auch nicht die Pflicht, beim „Anbieten“ von Waren Preise anzugeben. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 PAngV, wo es heiße, „hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)“; es gehe also der Preisangabenverordnung nur darum, welche Preise angegeben werden müssen, wenn Preise angegeben würden, um Preiswahrheit und Preistransparenz zu wahren bzw. eine Irreführung der Verbraucher durch intransparente oder falsche Preisangabe und damit auch eine unlautere Wettbewerbsbeeinträchtigung zu vermeiden. Jedenfalls aber müsse die Preisangabenverordnung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie richtlinienkonform ausgelegt werden. Es finde sich im Übrigen auch keine höchstrichterliche Entscheidung, die es verbiete, Preise erst auf Anfrage zu benennen.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, § 4 Abs. 4 PAngV sei nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der UGP-Richtlinie seit 13.06.2013 nicht mehr anwendbar, denn die detaillierten Anforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 4 PAngV gingen über die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangaben-Richtlinie hinaus und seien strenger als Art. 7 Abs. 2, 4 lit. c) der UGP-Richtlinie.
Die streitgegenständliche Vorgehensweise der Beklagten sei auch weder unlauter, irreführend, noch aggressiv im Sinne von Art. 5 der UGP-Richtlinie. Durch die gänzliche Nichtangabe eines Preises werde niemand irregeführt. Dies verleite den Verbraucher nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Angabe irgendeines Preises sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Verbraucher überhaupt eine Kaufentscheidung im Sinne einer „geschäftlichen Entscheidung“ treffen könne. Frühestens wenn dem Verbraucher irgendein Preis genannt werde, könne er durch Irrtum über den Preis eine verfehlte Kaufentscheidung treffen. Art. 7 Abs. 4 lit. c) der UGP-Richtlinie wolle nur gewährleisten, dass wenn bzw. sobald eine Preisangabe getroffen werde, diese vollständig erfolgen müsse. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals „Aufforderung zum Kauf“ in Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie. Sollte das Gericht Zweifel an der Auslegung des Richtlinienwortlauts haben, werde angeregt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
Auch Ansprüche nach § .5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG scheiterten daran, dass die eigene Konfigurationsmöglichkeit des Besuchers der Homepage der Beklagten aus den genannten Gründen nicht die Qualität eines Angebots habe, das so konkret sei, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Dieses Stadium werde erst mit der Antwort der Beklagten auf die Anfrage des Homepage-Besuchers erreicht, wo aber alle notwendigen Angaben gemacht würden.
Die Beklagte behauptet weiter, in ihrem System gebe es über 45 Trillionen Produktionskonfigurationsmöglichkeiten über alle Hersteller und Möbelvarianten hinweg. Es sei technisch und wirtschaftlich nicht möglich, jede vom Kunden gewünschte Spezialkonfiguration vorherzusehen, und mit einer Echtzeitpreisangabe zu versehen. Vor diesem Hintergrund würde die vorläufige Vollstreckbarkeit des von der Klägerin begehrten Unterlassungsurteils für die Beklagte einen nicht ersetzbaren Nachteil darstellen im Sinne von § 712 ZPO. Die Aussetzung ihres gesamten Vertriebskonzepts würde einer Betriebseinstellung nahekommen und für die Beklagte und deren Mitarbeiter mit erheblichem wirtschaftlichen Schaden einhergehen. Soweit eine Umstellung auf Echtzeitpreisangabe überhaupt technisch realisierbar wäre, sei dies laut Auskunft des Technikers der Beklagten mit einem Zeitaufwand von weniger als einem halben Jahr und einem Kostenvolumen von unter einigen 100.000,00 €‘ nicht umsetzbar (vgl. eidesstattliche Versicherung, Anlage zum Schriftsatz vom 09.02.2015, Blatt 63/72 der Akte). Insoweit sei auch zu beachten, dass insbesondere die Klägerin durch das beanstandete Geschäftssystem der Beklagten keinerlei Wettbewerbsnachteil erfahre.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2015 (Blatt 73/78 der Akte)verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 PAngV.
1. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der PAngV ist gegeben,

a) Wer Letztverbrauchern, gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat gem. § 1 Abs. 1 PAngV die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit sich diese Regelung auf das Anbieten von Waren bezieht, entspricht die Regelung den Art. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG PreisangabenRL (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 1 c). Die Bestimmungen der PreisangabenRL 98/6/EG haben nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) im Konfliktfall grundsätzlich Vorrang vor der UGP-Richtlinie. Damit ist § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, soweit er sich auf das Angebot von Waren bezieht, auch im Lichte von Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie anwendbar (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, vor PAngV Rdnr. 11).

b) § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV wie auch Art. 1 der PreisangabenRL 98/6/EG sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass bei einem Anbieten von Waren die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises nur besteht, wenn mit dem Angebot bereits Preisangaben getätigt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 1 der PreisangabenRL,,/“…] regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden“ als auch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie. So heißt es in Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur PreisangabenRL: „Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.“ In Ziff. 7 der Erwägungsgründe wird weiter ausgeführt: „Es sollte daher allgemein vorgeschrieben werden, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die gewünschte Menge angibt.“

Auch aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV folgt, dass bei einem Angebot von Waren gegenüber Letztverbrauchern stets eine Preisangabe gemacht werden muss. So unterscheidet § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zwischen dem Anbieten von Waren oder Leistungen einerseits und dem Werben unter Angaben von Preisen andererseits. Nur bei der Werbung gegenüber Letztverbrauchern ohne Angabe von Preisen ist danach keine Angabe des Gesamtpreises erforderlich. Denn der Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 PAnGV lautet gerade nicht:
„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unter Angabe von Preisen Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)“,
sondern es heißt dort:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt […]“

Vorliegend ist ein Angebot von Waren gegenüber Letztverbrauchern durch die Beklagte über ihre Internetseite www.moebelguenstiqer.de im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bejahen.
(1.) Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote im Sinne von § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die vom Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, soll sie auch noch rechtlich unverbindlich sein. Die Erklärung muss gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtet sein. Maßgeblich ist also, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 5; BGH GRUR 2014, 403 Rdnr. 8 – DER NEUE). Der Begriff des Anbietens von Waren gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung und entspricht dem Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ gem. Art. 7 Abs. 4 der UGP-RL bzw. dem Begriff des „Angebots“ in § 5 a Abs. 3 UWG (BGH GRUR 2014, 403 Rdnr. 8 – DER NEUE; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 5).

(2.) Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass nur eine restriktive Auslegung des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf“ mit dem Ziel der UGP-Richtlinie im Einklang stehe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. EuGH GRURInt 2011, 726 Rdnr. 29 – Konsumentenombudsmannen/Ving Sverige). Gemäß der Definition in Art. 2 i) der UGP-Richtlinie fällt unter „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Ausdruck „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ ist laut EuGH nicht als zusätzliche Voraussetzung für die Einstufung als Aufforderung zum Kauf zu verstehen, sondern als Hinweis auf den Zweck der Erfordernisse, die in Bezug auf die Merkmale und den Preis des Produkts festgelegt worden sind, damit der Verbraucher über ausreichende Informationen verfügt, um in der Lage zu sein, einen Kauf zu tätigen (EuGH, GRURInt 2011, 726 Rdnr. 30 – Konsumenten Ombudsmann/Ving Sverige). Eine Aufforderung zum Kauf liege – so der EuGH weiter – vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (EuGH a. a. O., Rndr. 33). Eine „geschäftliche Entscheidung“ ist gemäß der Definition in Art. 2 k) der UGP-RL anzunehmen, bei jeder Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob er einen Kauf tätigen will. Dabei ist Art. 2 k) der UGP-Richtlinie nach den Vorgaben des EuGH dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen (EuGH GRUR 2014, 196 Rdnr. 38 – Trento Sviluppo/AGCM). Dieser Begriff erfasst laut EuGH deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, a. a. O. 36).

Im vorliegenden Fall führen die von der Beklagten auf ihrer Internetseite detailliert dargestellten Produktpräsentationen, verbunden mit der Bewerbung, dass diese „zum günstigsten Preis“ erhältlich seien, dazu, die angesprochenen Verbraucher zu einer Preisanfrage unter Angabe ihrer Kontaktdaten zu veranlassen. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Händler in seinem Schaufenster Waren ohne Preisangabe auslegt und den angesprochenen Verkehr hierdurch zum Betreten seines Geschäfts veranlasst. In beiden Fällen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 k) der UGP-Richtlinie, wenn er sich dazu entschließt, sich in den Einflussbereich des anbietenden Unternehmers zu begeben, vorliegend indem er unter Angabe von persönlichen Daten, Kontakt mit dem Unternehmer aufnimmt. Um diese geschäftliche Entscheidung – Kontaktaufnahme mit der Beklagten – zu treffen, ist der angesprochene Verkehr durch die Produktdarstellung der Beklagten hinreichend informiert – weitergehender Informationen über den Preis bedarf es für eine solche geschäftliche Entscheidung nicht, so dass insoweit kein Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH besteht, wonach eine Aufforderung zum Kauf vorliege, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Denn die geschäftliche Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter* ist auch ohne jede konkrete Preisbenennung möglich und von der Beklagten vorliegend auch bezweckt.

Die Beurteilung, dass vorliegend ein „Anbieten“ der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV gegeben ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung Rechnung. Denn diese zielt darauf ab, die Anbahnung des gesamten geschäftlichen Verkehrs mit dem privaten Letztverbraucher zu erfassen (vgl. Harte/Henning, Kommentar zum UWG, 3. Auflage 2013, § 1 PAngV Rdnr. 2). Wer Letztverbrauchern Waren anbietet, kann sich danach zur Angabe des Endpreises auch nicht durch einen Hinweis, wie „Preis auf Anfrage“ entziehen (vgl. Harte/Henning, a. a. O.). Wird der Kunde – wie hier-, wenn auch rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt, auf den Erwerb einer Ware angesprochen, liegt ein „Anbieten“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor (vgl. BGH GRUR 1982, 493 – Sonnenring). Die Webseite der Beklagten stellt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als ein geschäftlicher Auftritt dar, der bereits gezielt auf den Verkauf bestimmter Ware gerichtet ist.

d) Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erforderliche Endpreisangabe genügt es nicht, dass die Beklagte auf Anfrage des potenziellen Kunden diesem zeitversetzt den jeweiligen Preis für das ausgewählte Möbelstück mitteilt. Zwar verlangt auch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angebot und Preisangabe. Insbesondere weiß der durchschnittliche Internetnutzer, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind (BGH GRUR 2008, 84 Rdnr. 30 – Versandkosten; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 47). Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher die Preisangabe aber bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst, so dass es nicht ausreichend ist, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-Mail der Beklagten anfordern muss, um sich über den Preis zu informieren.

e) Die Frage, ob daneben § 4 Abs. 4 PAngV im Lichte des Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie anwendbar ist, kann insoweit dahingestellt bleiben, da bereits ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gegeben ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob § 5 a Abs. 3 UWG verletzt ist.

3. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rdnr. 11.142 m. w. N.).
Der vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 PAngV stellt einen spürbaren Verstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar, da er geeignet ist, die angesprochenen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen – nämlich mit der Beklagten unter Angabe von persönlichen Daten in Kontakt zu treten – die sie bei unmittelbarer Angabe des Preises möglicherweise nicht getroffen hätten.

5. Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

II.
Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die klägerische Abmahnung war aus den oben dargelegten Gründen berechtigt. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und wurde seitens der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

III.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV ist nicht angezeigt, da vorliegend aus Sicht der Kammer keine Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung der hier einschlägigen Preisangabenrichtlinie oder UGP-Richtlinie bestehen und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH bei der Beurteilung berücksichtigt wurde .
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 ZPO, 281 Abs. 3 Satz 2.

V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dem Antrag der Beklagten auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO war nicht stattzugeben.
1. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen B-Anlage zu Bl. 63/72 d. A.) genügt bereits nicht zur Glaubhaftmachung (§§ 714 Abs. 2, 294 ZPO), dass der Beklagten durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil erwächst. Es werden dort „Zweifel“ an der technischen Umsetzbarkeit geäußert und erklärt, dass die Kosten für eine Umstellung des Systems sich erst im Laufe der Umsetzung beziffern ließen. Weiter führt der Zeuge aus, die laufenden Kosten einer solchen Maßnahme könnten mehr als den erzielbaren Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb ausmachen. Letztendlich kann dieser, an den relevanten Stellen vage gehaltenen Erklärung nicht entnommen werden, dass die Beklagte gezwungen wäre, ihren Betrieb einzustellen, und keine andere Möglichkeit bestünde, um das System gesetzeskonform zu ändern.
2. Im Übrigen ist dem Antrag auch gem. § 712 Abs. 2 ZPO nicht zu entsprechen, da im Rahmen einer Abwägung das überwiegende Interesse der Gläubigerin entgegensteht, auf ein wettbewerbskonformes Verhalten ihrer Mitbewerber hinwirken zu können. Das Interesse der Beklagten ist insoweit weniger schutzwürdig, denn wer ein bestimmtes Geschäftsmodell wählt, ist gehalten, dafür zu Sorge tragen, dass dieses mit den gesetzlichen Vorschriften konform ist. Ein etwaiger Vollstreckungsschaden der Beklagten wird durch die angeordnete Sicherheitsleistung abgesichert.

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