Altersdiskriminierung von Schiedsrichtern unzulässig

26. Januar 2023
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Fußballstadion vom Eckpunkt aus

Die Altersgrenze, die der DFB bei der Vergabe der Schiedsrichter für die Bundesliga praktiziert ist unzulässig. Eine dagegen gerichtete Klage des Ex-Schiedsrichter Manuel Gräfe hatte nun teilweise Erfolg, da das Landgericht Frankfurt es als erwiesen sah, dass er aufgrund der Altersgrenze von 47 Jahren bei der Schiedsrichtervergabe für die Saison 2021/22 nicht berücksichtigt wurde.

Ex-Schiedsrichter Gräfe erhält Schadensersatz vom DFB

Der ehemalige Spitzenschiedsrichter Manuel Gräfe hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main teilweise Recht bekommen. Er hatte nach seiner Nicht-Berücksichtigung als Bundesligaschiedsrichter für die Saison 2021/22 gegen den DFB auf Schadensersatz sowie Zahlung von Verdienstausfall geklagt. Im ersten Teil der Klage stimmte ihm nun das Landgericht Frankfurt zu und legte den nötigen Schadensersatz auf 48.500€ fest.

Altersgrenze des DFB unzulässig

Der Grund für die Nicht-Berücksichtigung des Schiedsrichters war wohl eine Altersgrenze für Schiedsrichter, wodurch diese nachdem sie 47 Jahre alt geworden sind, nicht mehr für die höchsten Spielklassen nominiert werden. Wie der DFB zwar zutreffend darstellte, ist eine solche Altersgrenze in ihrem Regelwerk zwar an keiner Stelle festgesetzt, dass Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass es sich hierbei um eine praktizierte Altersgrenze handelt. Hierfür wurde angeführt, dass die Bewerber ab Erreichen dieser Grenze ausnahmslos nicht mehr berücksichtig werden und das seit über vier Jahrzehnten. Für einen Entschädigungsanspruch sei insofern auch nicht wesentlich, ob auch andere Gründe zu dieser Entscheidung geführt haben könnten, da es nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausreicht, dass das Alter auch nur mitursächlich war.

Keine Rechtfertigung der Altersgrenze

Grundsätzlich wäre es möglich eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 AGG zu rechtfertigen, „wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.“ Hierbei ist es allerdings nicht erwiesen, warum ein Schiedsrichter nicht mehr die höchste Leistungsfähigkeit abrufen kann, sobald er 47 Jahre alt wird. Vielmehr ist diese Grenze gemäß dem Gericht willkürlich gesetzt, da es an einem fundierten wissenschaftlichen Nachweis oder einem aussagekräften Erfahrungswert fehlt.

Für die geforderte Zahlung des Verdienstausfalls in der Saison 2021/22 sieht es das Gericht allerdings nicht als erwiesen an, dass Manuel Gräfe tatsächlich berücksichtigt worden wäre, sofern es keine Altersgrenze gegeben hätte. Hierfür hätte er darlegen müssen, warum er der „bestgeeignetste“ Bewerber sei, was er nicht konnte.

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