Amtswidrige Werbung bei Bezeichnung eines Notars als „Notariat“

15. Oktober 2018
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Notarsiegel auf Dokument Urteil des BGH vom 23.04.2018, Az.: NotZ(Brfg) 6/17

a) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat") zu verwenden.

b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 23.04.2018

Az.: NotZ(Brfg) 6/17

 

Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2017 – Not 1/17 -zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in H. Er wendet sich gegen eine ihm von dem Beklagten erteilte dienstliche Weisung, die sich auf den von ihm verwendeten Briefkopf und die Gestaltung seines Internetauftritts bezieht.

Auf seinem Briefbogen führt der Kläger neben seinem Namen allein die Bezeichnung „Notariat & Kanzlei“. In seinemInternetauftritt unter der Internetadresse www.notar-[Kläger].de bezeichnet er sich im Kopf der verschiedenen Internetseiten durchgängig (allein) als Notar. Auf der Startseite des Internetauf-trittsfindet sich eine Liste verschiedener als Menüpunkte verwendeter Bezeichnungen (sog. „Drop-Down-Menü“), darunter auch die Bezeichnung „Notariat“. Daneben heißt es im mittleren Bereich der Startseite:

„Notarielle Tätigkeiten für Ihren individuellen Fall. Für Privatpersonen, Unternehmer und Existenzgründer -qualitativ, schnell und verlässlich, Beratung inklusive. In Hannover und Niedersachsen pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwalternund Vermögensberatern, denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung.(…)“

Durch das Anklicken der Bezeichnung „Notariat“ öffnet sich ein weiteres Menü mit den Unterpunkten „Notar“, „Beurkundungen“, „Geschäftsstelle“ und „Gebühren“. Unter dem Menüpunkt „Beurkundungen“ findet sich folgender Text:

„Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs flexibel. Spezielle Anforderungen an Ort und Zeit ermögliche ich gerne. Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste Technik und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann. Ein dominanter Vorteil, gerade wenn die Beurkundung nicht in meinen Räumen stattfindet. Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim – wo immer Sie sich gerade befinden.“

Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger die Weisung, seinen Internetauftritt und Briefbogen zu ändern, soweit dort der Begriff Notariat verwendet werde, ferner den Internetauftritt und den Briefbogen dahingehend zu ändern, dass hinreichend deutlich werde, dass der Kläger Anwaltsnotar sei und das Notaramt nur im Nebenberuf ausübe, sowie seinen Internetauftritt, nämlich den auf der Startseite im mittleren Bereich und den unter dem Punkt „Notariat“und dort dem Unterpunkt „Beurkundungen“ befindlichen Text insofern abzuändern, als die aktuelle Gestaltung als amtswidrige Werbung anzusehen bzw. geeignet sei,Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. Februar 2017 erhobenen Klage. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in der dienstlichen Weisung beanstandet worden ist, der Text „Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs flexibel“; „Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim – wo immer Sie sich gerade befinden“ stelle eine amtswidrige Werbung dar und sei geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Klägers zu wecken. Im Übrigen hat es sie abgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht – soweit noch erheblich – ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung sei ein Anwaltsnotar nicht berechtigt, die Bezeichnung „Notariat“ zu führen. An der Bewertung des Begriffs Notariat habe der Bundesgerichtshof trotz der Kritik an seiner Rechtsprechung festgehalten. Der Senat habe keinen Anlass, die gefestigte Rechtsprechung allein
deshalb in Zweifel zu ziehen, weil seit der letzten Entscheidung mehr als zehn Jahre vergangen seien. Eine abweichende Betrachtung sei auch nicht deshalb geboten, weil das behördliche Notariat
– das badische Amtsnotariat – im Jahr 2018 auslaufen werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff Notariat eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht werde, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führe.

Der Briefkopf des Klägers und die Startseite der Internetseite enthielten keinen Hinweis auf den Beruf des Klägers als Rechtsanwalt. Zu Recht vermisse der Beklagte eine deutliche Klarstellung, dass der Kläger nicht nur nebenberuflich das Amt des Notars ausübe, sondern im Hauptberuf Rechtsanwalt sei. Dass der Kläger auch Rechtsanwalt sei, werde allenfalls beiläufig, nicht etwa auf der Startseite, sondern versteckt in einer untergeordneten Rubrik erwähnt. Bei den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und des Notars handele es sich nicht um zwei Hauptberufe, die unabhängig voneinander ausgeübt werden könnten. Das Amt des Notars als unselbständiger Nebenberuf impliziere bereits, dass es einen Hinweis auf den Hauptberuf geben müsse und zwar nicht nur an versteckter Stelle. Ansonsten geriere sich der Anwaltsnotar als Träger einer anderen Notariatsform, nämlich als Nur-Notar, was im Land Niedersachsen nicht vorgesehen sei.

Zu Recht habe der Beklagte die Ausführungen in Bezug auf den Hinweis auf das vom Kläger gepflegte „starke Netzwerk“ und die Anpreisung hochspezialisierter Bürosoftware, die einen „dominanten Vorteil“ biete, beanstandet. Der Internetauftritt auf der Startseite des Klägers sei in der derzeitigen Gestaltung als amtswidrige Werbung anzusehen und wecke zudem Zweifel an
der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Klägers. Der Hinweis des Klägers auf das von ihm gepflegte „starke Netzwerk“ lasse sich mit § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO sowie Ziffer VII Nr. 1.2 und 1.3 lit.b der Richtlinien der Notarkammer Celle (Nds. RPfl. 2000, Nr. 12, S. 353; zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Mai 2012, Nds. RPfl. 2012, S. 240) nicht vereinbaren. In der von Superlativen geprägten Darstellung der Büroinfrastruktur des Klägers liege eine reklamehafte Anpreisung.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere formgerecht gestellt. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. §111d Satz 2 BNotO) besteht aber
nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersichtlich. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Senat, Beschlüsse vom 5. März 2012 – NotZ(Brfg) 13/11, NJW – RR 2012, 632 Rn. 6 mwN; vom 24. November 2014 – NotZ(Brfg) 8/14, WM 2015, 352 Rn. 5).
Das ist hier nicht der Fall.

a) Gemäß § 92 Nr. 1 BNotO in Verbindung mit § 28 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums des Landes Niedersachsen über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 1. März 2001 (im Folgenden AVNot; Nds. RPfl. 2001 Nr. 4, S. 100, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2015, Nds. RPfl. 2015 Nr. 11, S. 324) steht dem Beklagten die Aufsicht über die Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu, soweit die hier in Rede stehenden Aspekte der Amtsführung betroffen sind. Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare – soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird – nach pflichtgemäßem Ermessen durch Weisung Einfluss zu nehmen (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – NotZ 6/09, NJOZ 2010, 2064 Rn. 5; BVerfG, BVerfGE 131, 130, 146f.). Stellt er in dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder
Pflichtverletzungen fest, so trifft er die je nach Schwere erforderlichen Maßnahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 – NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 4 mwN). Der Befugnis des Beklagten, ihm eine Weisung zu erteilen, tritt der Kläger nicht entgegen. Er beanstandet vielmehr den Inhalt der ihm erteilten Weisung (vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 145) und meint, dass sich
der Beklagte bei der von ihm ausgesprochenen Weisung nicht im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens gehalten habe. Diese Beanstandung greift nicht durch.

b) Soweit dem Kläger aufgegeben wurde, den Begriff Notariat im Sinne einer Bezeichnung für sein Amt und seinen Amtssitz auf seinem Briefkopf oder in seinem Internetauftritt nicht mehr zu gebrauchen, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 26. September 1983 – NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246 ff.; vom 8. Juli 2002 – NotZ 28/01, DNotZ 2003, 376;
vom 11. Juli 2005 – NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72 ff.; vom 20. November 2006 – NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 5 mwN). Danach ist ein Notar nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin – weder auf seinem Praxisschild (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 8. Juli 2002, aaO), noch auf dem Briefbogen (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 20. November 2006,
aaO Rn. 2) oder in seiner Internetadresse (Beschluss vom 11. Juli 2005, aaO) als Notariat zu bezeichnen.

aa) Soweit der Kläger meint, es sei eine Neubewertung der Rechtsfrage geboten, weil das im Land Baden-Württemberg bestehende Amtsnotariat zum 1. Januar 2018 durch das selbständige hauptberufliche Notariat ersetzt worden sei (§ 114 BNotO in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl. I 2009, S. 1798; vgl. Görk in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 114
Rn. 2 ff.) und eine Verwechslungsgefahr daher nicht (mehr) bestehe, verkennt er, dass der Senat eine solche etwaige Verwechslungsgefahr bereits in seiner Entscheidung vom 20. November 2006 (VersR 2007, 714 Rn. 5) nicht (mehr) für maßgeblich erachtet hat.

bb) Grund für das unterschiedslos für alle Notare geltende Gebot, in ihrer Außendarstellung nur die Amtsbezeichnung des § 2 Satz 2 BNotO zu gebrauchen, ist vielmehr, dass sie als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung (§ 2 Satz 2 BNotO) nicht berechtigt sind, diese durch eine andere – ihnen aus welchen Gründen auch immer genehmer erscheinende – (Amts-)bezeichnung zu ersetzen und dadurch gegen § 2 Satz 2 BNotO zu verstoßen.

(1) Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) und übt einen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß §1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (BVerfG, BVerfGE 131, 130, 139). Insbesondere sind den Notarinnen und Notaren Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind.Vor diesem Hintergrund ist der Notar, was seine Amtsbefugnisse und die Rege-lung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2002 – NotZ 9/02, BGHZ 151, 252, 254). Dem
entspricht die Ausgestaltung des Amtsverhältnisses, für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen des Beamtenrechts nachgebildet sind. Das betrifft auch § 2 Satz 2 BNotO, wonach die Notare ein Amtssiegel führen und die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar tragen (Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 1 Rn. 10; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 2 Rn. 1).

(2) Der vom Gesetzgeber durch § 2 Satz 2 BNotO vorgegebenen Amtsbezeichnung kommt eine Doppelfunktion zu: Sie verdeutlicht nach außen die Bedeutung des Amts des Notars unter Berücksichtigung des Amtsinhalts zur Unterscheidung von anderen Ämtern; gleichzeitig kennzeichnet sie den Inhaber des Amts dahin, dass er nach Eignung und Leistung befähigt ist, ein Amt dieses Inhalts wahrzunehmen. Eine in dieser Weise angemessene und wirklichkeitsgerechte Amtsbezeichnung dient nicht nur dem Interesse des Inhabers eines Amts. Sie trägt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit auch dazu bei, dass der Bürger erkennen kann, welche Qualifikation und Kompetenz dem Träger der Amtsbezeichnung zukommt (vgl. BVerfG, BVerfGE 64, 323,
351 f. zur Amtsbezeichnung der Hochschullehrer). Es entspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, dass Anwaltsnotar und Notar im Hauptberuf in einheitlicher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gegenüber dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erscheinung treten (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 – NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72, 73; vom 12. November 1984 – NotZ 12/84, DNotZ 1986, 186, 187).

(3) Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Auftreten des Notars unter der Bezeichnung „Notariat“ stets beanstandet, weil sie von dem Träger des Amts losgelöst ist. Sie bringt eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt. Eine wirklichkeitsgerechte Bezeichnung (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerfG, BVerfGE 38, 1, 12 ff. zu Richteramtsbezeichnungen) stellt sie aus diesem Grund nicht dar. Hinzu tritt, dass es allein dem Gesetzgeber zukommt, die – durch § 132 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte – Amtsbezeichnung für das öffentliche Amt des Notars (§ 1 BNotO) festzulegen. Der Notar hat sich an diese Vorgabe zu halten und darf für das ihm übertragene öffentliche Amt eine Amtsbezeichnung nicht gewissermaßen selbst erfinden und ohne Rechtsgrundlage verwenden. Wird die Bezeichnung Notariat von dem Notar wie oder anstelle einer Amtsbezeichnung geführt, kommt es deshalb nicht darauf an, ob sich die Bezeichnung Notariat in der Praxis durchgesetzt hat oder wie sie von den Rechtsuchenden verstanden wird (a.A. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., §29 Rn. 17; Lerch aaO, § 2 Rn. 2; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 31; vgl. auch Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 29 Rn. 14).

(4) Auch wenn zutreffen sollte, dass – wie der Kläger geltend macht – die Vorschrift des § 2 Satz 2 BNotO nicht von allen für die Notaraufsicht zuständigen Stellen durchgesetzt wird (vgl. auch Lerch, Beurkundungsgesetz Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl., § 3 DONot Rn. 5), folgt daraus entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sie nicht anzuwenden wäre. Vielmehr ist es Aufgabe der für die Notaraufsicht zuständigen Stellen, auf einen rechtmäßigen Zustand hinzuwirken. Eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb nicht, weil die Vorschrift des § 2 Satz 2 BNotO – ebenso wie die Rechtsprechung des Senats – gleichermaßen für alle Notare gilt.

cc) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte dem Kläger zu Recht untersagt, auf seinem Briefbogen die Bezeichnung „Notariat & Kanzlei“ und in seinem Internetauftritt die Bezeichnung „Notariat“ zu führen, weil er sich ihrer unter Verstoß gegen § 2 Satz 2 BNotO wie einer Amtsbezeichnung bedient. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger geltend macht, seiner Unterschrift stets entweder die Amtsbezeichnung „Notar“  oder die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ hinzuzufügen, und er sowohl in seiner Internetadresse als auch im Kopf der jeweiligen Internetseiten (auch) die Amtsbezeichnung „Notar“ verwendet.

(1) Das Wort Notariat kann zweierlei Bedeutung haben. Einmal bezeichnet es das Rechtsgebiet, die Einrichtung des Notariats (Art. 138 GG) und seine Institutionen etwa in Begriffen wie „Notariatsverfassung“, „Notariatsrecht“, „Anwaltsnotariat“ und „Behördennotariat“. Zum anderenkann es das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen (Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 1983 – NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246, 247;vom 11. Juli 2005 – NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72, 73). In der Literatur wird ferner vertreten, dass das Wort „Notariat“ oder „Notariatskanzlei“ in neuerer Zeit auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren) – insoweit wohl synonym mit dem von dem Senat für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar für zulässig gehaltenen Begriff „Anwalts- und Notarkanzlei“ (Senat, Beschluss vom 30. November 1998 – NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359, 360) – gebraucht werde und in dieser Verwendung zulässig sei (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 29 Rn. 14; vgl. auch Görk, DNotZ 2003, 376, 378 ff.; Terner, RNotZ 2014, 523, 525 f.; Eickelberg in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, DONot, 7. Aufl., § 3 DONot Rn. 17).

(2) Letzteres kann indes hier dahinstehen. Zum einen ist der Kläger als Rechtsanwalt und Notar allein und nicht in einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Notaren tätig. Zum anderen verwendet er den Begriff Notariat auf seinem Briefbogen und in seinem Internetauftritt (auch) als Bezeichnung für sein Amt und nicht nur – in engem räumlichen Zusammenhang mit der Führung
der korrekten Amts – und Berufsbezeichnung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. November 1998 – NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359, 360)  – für seine Geschäftsstelle. Das ergibt sich für den Briefbogen daraus, dass der Kläger im Briefkopf lediglich seinen Namen und die beanstandete Bezeichnung, nicht aber die korrekte Berufs- und Amtsbezeichnung „Rechtsanwalt und Notar“
verwendet. Für den Internetauftritt folgt es aus der Verwendung des Begriffs als Oberbegriff der Menüpunkte „Notar“, „Beurkundungen“, „Geschäftsstelle“ und „Gebühren“. Die Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ als – wie hier – zusammenfassender Begriff für das Amt, den Amtsträger, die von dem Amtsträger ausgeübten Tätigkeiten und die Geschäftsstelle des Notars ist aber
unzulässig, weil sie der im Interesse einer geordneten Rechtspflege gesetzlich vorgesehenen Amtsbezeichnung nicht entspricht.

(3) Zudem erweckt der Begriff Notariat in der konkreten Verwendung durch den Kläger in unzutreffender und irreführender Weise den Eindruck einer vom Amtsträger und seiner Geschäftsstelle losgelösten eigenständigen Institution und des Vorhandenseins einer weiteren (juristischen) Person (§ 29 Abs. 1 BNotO). Das wird beispielsweise deutlich an dem von dem Kläger in seinem
Internetauftritt verwendeten Satz: „Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste Technik und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann.“ Unabhängig davon, dass die von dem Kläger verwendeten Formulierungen ohnehin reklamehaft und damit unzulässig sind (siehe unter 1 d bb), müsste es insoweit (schlicht) heißen:
„Ich setze auf …“. Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung „Notariat & Kanzlei“ wie eine Amtsbezeichnung führt und sodann – wie er selbst vorträgt – seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zusetzt, besteht die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm schreibe ein in einem „Notariat“ tätiger Rechtsanwalt (§29 Abs. 1 BNotO). Insoweit liegt in dem Gebrauch der Bezeichnung Notariat durch den Kläger auch eine gegen § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO, VII. Nr. 1.3 lit. e der Richtlinien der Notarkammer Celle verstoßende irreführende Selbstdarstellung.

(4) Ob der Kläger – wie er meint – sich hinsichtlich der beanstandeten Maßnahme auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 144), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt die Anordnung des Beklagten, die sich auf §2 Satz 2 BNotO stützen kann, eine – im weiteren Sinne – verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen und des Internetauftritts des Klägers möglichen Fehlvorstellungen bei dem rechtsuchenden Publikum zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Notare in einheitlicher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise
gegenüber dem rechtsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Sie steht auch nicht im engeren Sinne außer Verhältnis zu der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers, der nicht daran gehindert wird, sich und das von ihm ausgeübte Amt nach außen hin angemessen darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 – NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 6).

c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit dem Kläger aufgegeben wurde, auf seinem Briefbogen und in seinem Internetauftritt
zu verdeutlichen, dass er auch den Beruf des Rechtsanwalts ausübe.

aa) Der Notar führt in Ausübung seines Amts allein die Amtsbezeichnung Notar (§ 2 Satz 2 BNotO i.V.m. § 10 Satz 1 AVNot). In sonstigen Angelegenheiten darf er die Bezeichnung ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeichnung führen (§ 10 Satz 2 AVNot). Ist er – wie der Kläger – Rechtsanwalt, führt er daher die Bezeichnung „Rechtsanwalt und Notar“, §12 Abs. 4 Satz 1 BRAO (vgl. Vossebürger in Feurich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., §12 Rn. 17). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

bb) Da der Kläger seinen Briefbogen – wie er selbst vorträgt – sowohl in Ausübung seines Amts als Notar als auch in sonstigen Angelegenheiten verwendet, hat er die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu verwenden und darf nur ergänzend die Amtsbezeichnung Notar führen. Soweit der Kläger meint, es reiche aus, dass er die korrekte Amts- bzw. Berufsbezeichnung jeweils seiner Unterschrift zusetze, trifft das nicht zu. Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung „Notariat & Kanzlei“ wie eine Amtsbezeichnung führt und sich sodann im Zusammenhang mit seiner Unterschrift als Rechtsanwalt bezeichnet, setzt er seiner Berufsbezeichnung seine Amtsbezeichnung nicht ergänzend zu. Im Gegenteil erhält die – ohnehin nicht zulässige – Bezeichnung „Notariat“ dadurch besonderes Gewicht. Es besteht – wie bereits ausgeführt – die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm schreibe ein in einem „Notariat“ tätiger Rechtsanwalt (§ 29 Abs. 1 BNotO).

Auch wenn der Kläger im Briefbogen anstatt der Bezeichnung „Notariat“ (allein) die zutreffende Amtsbezeichnung Notar – ggf. mit dem Zusatz „& Kanzlei“ – verwendet und seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zusetzt, wird für den Empfänger – was aber beispielsweise im Rahmen des § 24 Abs. 2 BNotO von erheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch I Nr. 3 der Richtlinien der Notarkammer Celle) – nicht deutlich, in welcher Eigenschaft der Kläger handelt.

cc) Zu Recht hat der Beklagte den Kläger ferner angewiesen, die sich aus den Regelungen des § 2 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 10 Satz 1 AVNot, § 12 Abs. 4 Satz 1 BRAO ergebenden Vorgaben auch bei seinem Internetauftritt einzuhalten, § 29 Abs. 1 BNotO. Soweit der Kläger meint, er habe seinen Internetauftritt nur als Notar errichtet; der Internetauftritt stelle daher eine notarielle Tätigkeit dar, in deren Rahmen sich der Kläger lediglich als Notar bezeichnen dürfe und müsse, greift das nicht durch.

Amtstätigkeiten sind die dem Notar durch das Gesetz übertragenen Tätigkeiten der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 20 – 24 BNotO, §§ 1 ff. BeurkG; vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130, 141 ff.). Die im Rahmen des § 29 BNotO zulässige Außendarstellung des Notars durch einen Internetauftritt gehört nicht zu seiner Amtstätigkeit in diesem Sinne. Präsentiert sich ein Anwaltsnotar im Internet, ist er daher gemäß § 2 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 10 AVNot nicht berechtigt, allein die Bezeichnung Notar zu
verwenden. Es handelt sich vielmehr um eine sonstige Angelegenheit, bei der er seine Amtsbezeichnung lediglich ergänzend zu seiner Berufsbezeichnung führen darf.

Erweckt er entgegen der tatsächlichen Rechtslage den Eindruck, er sei hauptberuflicher Notar (§ 3 Abs. 1 BNotO), handelt es sich zudem um eine amtswidrige irreführende Selbstdarstellung, §29 Abs. 1 BNotO (vgl. Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 16). Es ist kein berechtigtes Interesse des Klägers daran ersichtlich, sich entgegen der tatsächlichen Rechtslage als hauptberuflicher Notar zu gerieren. Dem liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Sichtweise zugrunde, dass Anwaltsnotare „Amtsinhaber zweiter Klasse“ seien. Angesichts des Umstands, dass Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare – wie der Kläger selbst erkennt – teilweise unterschiedlichen Regelungen unterliegen (vgl. etwa § 8 Abs. 2, §§9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3BNotO) besteht ein berechtigtes Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer zutreffenden Selbstdarstellung des Anwaltsnotars. Auch insoweit stellt die Anordnung des Beklagten deshalb eine – im weiteren Sinne -verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar.

d) Schließlich unterliegt die Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit es die Beanstandung des Beklagten im Hinblick auf die amtswidrige Werbung
des Klägers für zutreffend erachtet hat. Zu Recht hat der Beklagte insoweit einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BNotO beanstandet.

aa) Gemäß §29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält, ist verboten, wie etwa die Herausstellung besonderer Leistungen, besonderer Qualitäten oder reklamehafte – maßlos übertreibende oder
anpreisende – Hinweise (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 11; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 29 BNotO Rn. 3, RL – E VII Rn. 11; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 22, 43; Starke in: Beck’sches Notar – Handbuch, 6. Aufl., XIII Rn. 130; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 – NotZ 12/01, DNotZ 2002, 232, 233f.). Der Notar
darf auch nicht unmittelbar oder mittelbar um bestimmte Aufträge oder Auftraggeber werben oder andere Personen veranlassen, ihm Aufträge oder Auftraggeber zuzuführen (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 9).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die von dem Beklagten beanstandeten Formulierungen zur Büroinfrastruktur („neueste Technik und hochspezialisierte Software“, „höchst professionell“ „dominanter Vorteil“) reklamehaft und damit unzulässig sind. Der Kläger hat dagegen lediglich eingewendet, die Formulierungen bewegten sich im Rahmen der Darstellung auf vergleichbaren Internetauftritten anderer Notare. Das führt indes nicht zur Zulässigkeit amtswidriger Werbung, § 29 Abs. 1 BNotO.

cc) Zu Recht hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, dass auch der auf der Startseite des Internetauftritts des Klägers enthaltene Hinweis „In Hannover und Niedersachsen pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung“ eine gegen § 29 Abs. 1 BNotO
verstoßende amtswidrige Werbung darstellt.

(1) Der Hinweis enthält zunächst eine gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO und VII. Nr. 1.3 lit. c der Richtlinien der Notarkammer Celle unzulässige wertende Selbstdarstellung („starkes Netzwerk“). Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, er vermittele durch die in dem Zusatz („Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung“) liegende Hervorhebung und Überzeichnung zudem den Eindruck der Gewerblichkeit. Soweit der Kläger meint, der Hinweis sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dahin auszulegen,
dass er sich in den genannten Bereichen eine Expertise verschaffen könne, sondern lediglich dahin, die Beteiligten könnten bei Gestaltungsfragen, die den Bereich der „klassischen Notarstätigkeit“
überschritten, auf das Netzwerk des Klägers zugreifen und sich der dem Kläger bekannten Berater bedienen, kommt es darauf nicht an. In beiden Fällen enthält die Aussage, mit der zukünftige Beteiligte gewonnen werden sollen, keine sachliche Information über die Tätigkeit des Notars. Sie stellt auf eine anbiedernde Art und Weise besondere Leistungen heraus, und unterscheidet sich dadurch nicht von derjenigen eines Gewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durch das plakative Herausstellen bestimmter Vorzüge anzusprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 – NotZ 12/01, DNotZ 2002, 232, 233).

(2) Die Aussage ist auch deshalb amtswidrig, weil sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine konkrete
Feststellung, inwieweit die Aussage Zweifel an der Unabhängigkeit des Amtsinhabers habeaufkommen lassen, nicht erforderlich. Es reicht aus, dass ein Verhalten geeignet ist, den Anschein
der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu erzeugen (§ 29 Abs. 1 i.V.m. §14 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Das hat das Oberlandesgericht zu Recht mit der Begründung bejaht, die Einbindung eines Notars in ein „starkes Netzwerk „von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, mithin auch Berufsgruppen, mit denen sich der Anwaltsnotar nicht zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf (§ 9 Abs. 2 BNotO) und denen gegenüber er weiteren Beschränkungen unterliegt (§ 14 Abs. 4 BNotO), könne einen solchen Anschein erwecken.

(3) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Hinweis auf das „starke Netzwerk“ bewege sich im Rahmen dessen, was auch andere Notare unbeanstandet verwendeten, ist dies wie dargelegt
nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts in Frage zu stellen.

2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers auch weder grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch weist sie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. §111d Satz 2 BNotO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 21.08.2017 – Not 1/17 –

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