Abmahnung des Herrn Christian Meyer durch die HÜTTL Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung
Die Abmahnung des Herrn Christian Meyer im Einzelnen
Die gegnerischen Rechtsanwälte führen in ihrer Abmahnung näher aus, dass es sich bei dem als Domain-Adresse verwendeten Zeichen unseres Mandanten um einen Firmenbestandteil der von Christian Meyer betriebenen Firma bzw. um ein unabhängig-selbständiges Schlagwort mit kennzeichnungsrechtlicher Unterscheidungskraft handele und somit dem Schutz des § 5 MarkG unterstellt sei. Durch die Anmeldung besagter Domain sehen die HÜTTL Rechtsanwälte dieses Recht verletzt, was ihrer Meinung nach einen Unterlassungsanspruch gegenüber unserem Mandanten begründen soll.
Neben der Aufforderung, die Nutzung der Domain zu unterlassen, soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, wobei ein vorgefertigtes Exemplar dem Schreiben beigefügt war. Darüber hinaus wird die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.171,67 gefordert, die die gegnerischen Rechtsanwälte aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 20.000.- berechnen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Christian Meyer
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.