Abmahnung der Wettbewerbszentrale Hamburg wegen unzulässiger Werbe-E-Mail
Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Hamburg im Einzelnen
Die Wettbewerbszentrale Hamburg führt in dem Abmahnschreiben genauer an, dass unser Mandant nach Abwicklung einer Bestellung an diesen Kunden eine Werbe-E-Mail versendet haben soll. Der Inhalt dieser E-Mail soll sich insbesondere aus einer Zufriedenheitsabfrage und einer Aufforderung, den inzwischen abgewickelten Kauf zu bewerten, zusammengesetzt haben. Dies stelle angeblich eine unzulässige Werbe-E-Mail im Sinne des § 7 Abs. 1 u. 2 Nr. 3 UWG dar. Eine solche E-Mail wäre nur dann zulässig, wenn eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegen würde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall – so die Wettbewerbszentrale Hamburg.
Aufgrund dieser vermeintlich unzulässigen Werbe-E-Mail soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die allerdings nicht auf den im Abmahnschreiben genannten Adressaten bezogen sein darf, sondern sich auf jeden potentiellen Adressaten beziehen muss. Ein entsprechendes vorgefertigtes Exemplar hat die Wettbewerbszentrale Hamburg dem Schreiben beigefügt. Zudem wird die Bezahlung von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 246,10 gefordert.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Hamburg
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.