Abmahnung der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH durch die Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht und Herstellerangaben

26. Mai 2015
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Uns liegt eine Abmahnung der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg, vor. Unserem Mandanten wird dabei vorgeworfen, dass er gegen die Registrierungspflicht des ElektroG bei Leuchtkörpern und gegen Herstellerangaben verstoßen habe.

Die Abmahnung der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben führen die Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg näher aus, dass unser Mandant im Rahmen seines Internetauftritts Beleuchtungskörper ohne Herstellerangaben anbietet und dass hierfür keine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliegt. Zudem sollen die Beleuchtungskörper nicht den Anforderungen der Kennzeichnung gem. § 7 ElektroG entsprechen.

Infolgedessen wird unser Mandant dazu aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen und Auskunft darüber zu erteilen, von welchen Unternehmen er seine Produkte beziehe. Dazu soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wobei ein vorgefertigtes Exemplar dem Schreiben beigefügt war.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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