Abmahnung des Herrn Attila Hollo durch die Fachanwaltskanzlei Schmietenknop wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße bei eBay

02. September 2019
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Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Attila Hollo, ausgesprochen durch die Fachanwaltskanzlei Schmietenknop, vor. In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten angelastet, mehrere Wettbewerbsverstöße im Rahmen des Verkaufsangebots seines Online-Shops über eBay begangen zu haben.

Die Abmahnung des Herrn Attila Hollo im Einzelnen

Konkret beanstandet der gegnerische Rechtsanwalt, unsere Mandantschaft habe den Verbraucher in Bezug auf seine eBay-Angebote nicht gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 un. 3 EGBGB über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes, die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular belehrt.

Außerdem soll unser Mandant nicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren informiert haben. Zudem sei unsere Mandantschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO dazu verpflichtet, über die EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform zu informieren und diese an leicht zugänglicher Stelle zu verlinken.

Darüber hinaus moniert die Fachanwaltskanzlei Schmietenknop, unser Mandant habe den Kunden nicht gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBGB darüber unterrichtet, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Ein bloßer Verweis auf die AGB von eBay sei dabei nicht ausreichend. Außerdem müsse unser Mandant gemäß Art. 246c Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB den Kunden über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen.

Des Weiteren beanstandet die Gegenseite, unser Mandant habe keine Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG über das Handelsregister, in das er eingetragen ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitgestellt. Zudem habe unsere Mandantschaft gegen geltende Vorschriften des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) verstoßen und sei unter anderem nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister als Hersteller registriert. Außerdem fehlen vorgeblich Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unseres Mandanten.

Diese Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften können nach Ansicht der Fachanwaltskanzlei Schmietenknop dazu führen, dass der Verbraucher von für ihn günstigen Rechten keinen Gebrauch macht oder in die Irre geführt wird. Unsere Mandantschaft habe daher einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern. Das Verhalten unseres Mandanten bedeute einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5, 5a, 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung fordert der gegnerische Rechtsanwalt unseren Mandanten auf, die genannten Verstöße unverzüglich einzustellen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ein entsprechendes vorformuliertes Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags ist dem Abmahnschreiben bereits als Anlage beigefügt. Außerdem soll unsere Mandantschaft die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite in Höhe von EUR 1.590,91.-, errechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 40.000.-, bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Fachanwaltskanzlei Schmietenknop

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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