Abmahnung der AdSimple GmbH durch die Kuntze, Mayer & Beyer Rechtsanwälte wegen Nutzung eines Datenschutzgenerators ohne Urheberangabe

25. April 2019
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Uns liegt erneut eine Abmahnung der AdSimple GmbH vor, ausgesprochen durch die Kuntze, Mayer & Beyer Rechtsanwälte. Es geht wieder um die Nutzung eines Datenschutzgenerators ohne Quellangabe. Wir haben mittlerweile sehr viele Anfragen mit ähnlichen bzw. identischen Abmahnungen der AdSimple GmbH aus dem ganzen Bundesgebiet.

Die Abmahnung der AdSimple GmbH im Einzelnen

Die Vorwürfe gegen unseren Mandanten sind hier nahezu identisch mit dem uns bereits bekannten Fall. Es werden drei verschiedene Rechtsverletzungen geltend gemacht: Urheberrechts- und Vertragsverletzung, sowie Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

  • Der Verstoß gegen das Urheberrecht unseres Mandanten ergebe sich angeblich aus der Nutzung einer Datenschutzerklärung, die mithilfe des Datenschutzgenerators der gegnerischen Mandantin erstellt wurde. Diese Datenschutzerklärung sei von unserem Mandanten auf dessen Website ohne Quellangabe und Verlinkung auf den Urheber verwendet worden. Die Datenschutzerklärung sei als Sprachwerk nach § 2 Nr. 1 UrhG geschützt. Außerdem stelle die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nach § 106 UrhG eine Straftat dar.
  • Die Nennung des Urhebers sei Bedingung des Vertrages gewesen, die durch die Entfernung des Links verletzt worden sei. Insofern sei unserem Mandanten auch eine Vertragsverletzung anzulasten.
  • Der Verstoß gegen Wettbewerbsrecht sei in dem Entfernen der Verlinkung auf den Urheber zu sehen, da dies eine unlautere geschäftliche Handlung darstelle. Angeblich werde Verbrauchern der Eindruck vermittelt, der Text sei selbst oder von Dritten erstellt worden.

Die Forderungen an unseren Mandanten:

  1. Es wird eine sofortige Unterlassung der aktuellen Textnutzung gefordert, alternativ sei die Verlinkung auf den Urheber einzufügen.
  2. Unser Mandant wird außerdem dazu aufgefordert, eine dem Schreiben beigefügte, vorformulierte und strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
  3. Außerdem wird Auskunft über das Ausmaß der angeblichen illegalen Textnutzung verlangt.
  4. Unser Mandant soll außerdem einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2.659.- netto Dieser setzt sich zusammen aus einem Schadensersatz in Höhe von EUR 1.500.- netto, Aufwendungsersatz der Recherchekosten in Höhe von EUR 95.- netto, sowie Anwaltsgebühren plus Aufwendungen in Höhe von EUR 1.064.- netto.
  5. Alternativ wird unserem Mandanten ein Vergleichsangebot in Höhe von EUR 1.500.- netto gemacht.

Was fällt auf an der Abmahnung der Kuntze, Mayer & Beyer Rechtsanwälte?

Es ist sehr fraglich, wie sich hier der Schadensersatz in Höhe von 1.500 € berechnen soll, wenn der Datenschutzgenerator kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der AdSimple GmbH! Die Erstberatung lohnt sich in jedem Fall.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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