Abmahnung der AVIT GmbH durch Rechtsanwalt Peter Kraus wegen der vermeintlich unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung und unberechtigter Vervielfältigung geschützter Fotografien
Die Abmahnung der AVIT GmbH im Einzelnen
Herr Rechtsanwalt Peter Kraus gibt an, seine Mandantin habe zu Werbezwecken von einem Berufsfotografen zahlreiche professionelle Fotoaufnahmen von Sushi-Gerichten anfertigen lassen, wobei sie sich angeblich die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen ließ. Die Herstellung der Fotografien habe einigen Aufwand erfordert und sei unter ästhetischen Gesichtspunkten erfolgt.
Die Gegenseite habe nun festgestellt, dass unser Mandant auf seiner Webseite angeblich insgesamt einundzwanzig dieser Bilder ohne die erforderliche Zustimmung der AVIT GmbH verwendet. Dadurch verletze er die Rechte der Gegenseite, denn die betroffenen Fotografien seien Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Mit dem gewählten Motiv, der Belichtung und Blende weisen sie vermeintlich einen besonders ausgeprägten individuellen Charakter auf.
Indem unser Mandant die derart geschützten Fotografien der AVIT GmbH ohne deren Zustimmung verwendete, habe er angeblich eine unzulässige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG und eine ebenfalls urheberrechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG begangen.
Diese Art der Bildnutzung bedingt nach Ansicht von Rechtsanwalt Peter Kraus, dass die Bilder der Gegenseite an (Werbe-)Wert verlieren. Hinzu komme, dass sich der „Bilderklau“ im Internet produziere, weil die übernommenen Inhalte von Dritten häufig wiederum in weitere Internetseiten eingebunden und verwertet werden.
Wegen dieser vermeintlich gegebenen Rechtsverletzungen könne die Gegenseite von unserer Mandantschaft Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach §§ 97, 101a UrhG verlangen. Außerdem stünden ihr Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.
Deshalb fordert Herr Rechtsanwalt Peter Kraus unseren Mandanten auf, zur Beseitigung einer angeblich bestehenden Wiederholungsgefahr unverzüglich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Weiterhin wird von unserer Mandantschaft verlangt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die betroffenen Fotografien verwendet wurden und wie (von wem) unser Mandant diese erhalten habe, §§ 101a UrhG, 242, 259, 260 BGB.
Ein Formulierungsbeispiel für eine solche Auskunft ist in dem Abmahnschreiben bereits enthalten. Bei fruchtlosem Fristablauf werde Herr Rechtsanwalt Peter Kraus seiner Mandantin raten, die Auskunft gerichtlich erwirken zu lassen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der AVIT GmbH
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.