Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Supernatural – The Trap, TV-Folge (lang)“
Die Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH im Einzelnen
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer führen aus, unser Mandant habe angeblich über seinen Internetanschluss Inhalte der Warner Bros. Entertainment GmbH mit Hilfe eines sogenannten Filesharing-Programmes (P2P-Client) unerlaubt angeboten und dabei an Dritte übertragen. Konkret soll über seinen Internetanschluss das Werk „Supernatural – The Trap, TV-Folge (lang)“ beziehungsweise Teile davon über das Filesharing-Protokoll bittorrent angeboten, übertragen und damit einer Vielzahl von Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sein.
Die Werke der Warner Bros. Entertainment GmbH seien als geistiges Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Deshalb dürften urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis kopiert (illegale Vervielfältigung nach § 16 UrhG) oder zum Download angeboten werden (illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG).
Nach Aussage der gegnerischen Rechtsanwälte ist die Warner Bros. Entertainment GmbH für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der angeblich vorliegenden Rechtsverletzung an dem Werk „Supernatural – The Trap, TV-Folge (lang)“ geltend zu machen.
Demzufolge macht die Gegenseite einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend. Dazu wird unsere Mandantschaft aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem Abmahnschreiben liegt bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Unterlassungserklärung bei.
Außerdem fordert die Warner Bros. Entertainment GmbH unseren Mandaten zum Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens nach § 97 Abs. 2 UrhG auf. Im Interesse einer außergerichtlichen Klärung sei die Gegenseite bereit, einen vermeintlich niedrigen Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 450.- anzusetzen.
Darüber hinaus wird unsere Mandantschaft aufgefordert, die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 169,50.-, errechnet aus einer 1,3 Gebühr des Gegenstandswerts von EUR 1.450.-, zu tragen. Insgesamt soll unser Mandant einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 619,50.- überweisen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Warner Bros. Entertainment GmbH
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.