Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße in einem Online-Shop

17. August 2020
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Einen unserer Mandanten erreicht eine Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. In dem Abmahnschreiben wird behauptet, unsere Mandantschaft habe mehrere Wettbewerbsverstöße in einem Online-Shop begangen.

Die Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. im Einzelnen

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, er habe unter seinem Amazon-Verkäufernamen verschiedene Angebote betreffend Haushaltswaren veröffentlicht und im Rahmen dieser Angebote gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Konkret beanstandet der IDO Interessenverband zunächst die im Online-Shop verwendete Muster-Widerrufsbelehrung: Unser Mandant soll in der Widerrufsbelehrung angeblich keine Telefonnummer des Unternehmers angegeben haben. Außerdem sei in der Widerrufsbelehrung keine E-Mail-Adresse enthalten, obwohl im Impressum eine solche E-Mail-Adresse aufgeführt sei.

Nach Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB habe der Unternehmer den Verbraucher im Falle eines Widerrufsrechts u.a. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Diese Informationspflicht habe unser Mandant nicht in der hiernach eröffneten Möglichkeit erfüllt, da er das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt habe. Das Muster sehe die Angabe der E-Mail-Adresse des Unternehmers („soweit verfügbar“) vor. Zudem sehe die amtliche Musterbelehrung Zwischenüberschriften vor, die der Transparenz der Belehrung dienen sollen. Eine Widerrufsbelehrung im Fließtext sei intransparent.

Darüber hinaus kritisiert der IDO Interessenverband die pauschale Bewerbung von Waren mit der Aussage „Garantie“. Dies sei unzulässig, falls der Unternehmer nicht zugleich konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie macht. Es sei außerdem nicht wettbewerbskonform, die Garantie-Informationen bei bestehenden Herstellergarantien komplett wegzulassen. Da der Käufer im Zeitpunkt des Kaufes in den Genuss einer Herstellergarantie komme, sei er darüber auch zu informieren.

Des Weiteren wird unserem Mandanten angelastet, zur Erfüllung seiner Lieferpflichten systembeteiligungspflichtige Verpackungen (jedenfalls Versandverpackungen) in den Verkehr zu bringen, ohne sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) registriert zu haben. Eine Abfrage im Herstellerregister der ZSVR habe für unsere Mandantschaft vermeintlich keinen Eintrag ergeben. Jeder Vertreiber, der Verpackungen erstmals an private Endverbraucher abgibt, sei verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort geführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) zu registrieren.

Diese vorgeblich verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie falsche Verbraucherinformationen könnten dazu führen, dass der Verbraucher bzw. Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. in die Irre geführt wird. Hieraus resultiere ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber. Gleichzeitig bedeutet dies nach Ansicht des IDO Interessenverband einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unser Mandant verhalte sich angeblich wettbewerbswidrig.

Deshalb fordert die Gegenseite unsere Mandantschaft auf, die gerügten Wettbewerbsverstöße ab sofort zu unterlassen. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bereits vorformuliert als Anlage bei. Zudem wird unser Mandant aufgefordert, die abmahnbezogenen Kosten des IDO Interessenverbands in Höhe von EUR 226,20.- zu bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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