Abmahnung der Bootsschule Zilm & Bresch GbR durch die SQR Rechtsanwälte wegen angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens

17. September 2014
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Die SQR Rechtsanwälte mahnen unseren Mandanten im Namen der Bootsschule Zilm & Bresch GbR wegen eines angeblich fehlerhaften Impressums, sowie eines angeblich fehlenden Impressums im Rahmen seines Facebook-Auftrittes ab.

Die Abmahnung der Bootsschule Zilm & Bresch GbR im Einzelnen:

Äußerst fraglich ist hierbei bereits, in wie fern die Impressums-Angabe im Rahmen der Webseite unseres Mandanten fehlerhaft sein soll. Die SQR Rechtsanwälte führen in dem Abmahnschreiben an, die Fehlerhaftigkeit ergebe sich aus der fehlenden Angabe der Steuernummer. Eine solche Verpflichtung lässt sich jedoch nicht aus § 5 TMG ableiten. Wenn überhaupt, besteht eine Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer und diese auch nur dann, wenn das Unternehmen überhaupt im Besitz einer solchen ist. Zudem hält die Bootsschule Zilm & Bresch GbR auch den Facebook-Auftritt unseres Mandanten wettbewerbswidrig, da er hier angeblich kein Impressum angegeben habe, obwohl er diese Seite – so wird angegeben – gewerblich nutze. Auch soll unser Mandant einen Blog mit redaktionellen Inhalten betrieben haben ohne den Verantwortlichen zu nennen.

Aufgrund dieses vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens soll unser Mandant eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben sowie Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.171,67 bezahlen. Diese Kosten wollen die SQR Rechtsanwälte aus einem Streitwert in Höhe von EUR 20.000, – ableiten. Nicht nur die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnung steht in Frage, sondern auch die Höhe des Streitwertes erscheint überhöht angesetzt.

Was fällt auf an der Abmahnung der Bootsschule Zilm & Bresch GbR im Einzelnen?

Eine Überprüfung der Abmahnung hat sodann ergeben, dass der Abmahner  selbst die Vorschriften des § 5 TMG nicht mit der erforderlichen Konsequenz einhält und seine Angebote nach der Einschätzung der Kanzlei Hild & Kollegen auch darüber hinaus weitere Wettbewerbsverstöße enthalten. Die daraufhin gegen den ursprünglichen Abmahner mittels Gegenabmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche wurden inzwischen durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt.

Auch hier zeigt sich wie so häufig: Jedes Abmahnschreiben sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Gerade bei strafbewehrten Unterlassungserklärung ist stets Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und sie ein Leben lang begleiten wird.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Bootsschule Zilm & Bresch GbR

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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