Abmahnung der Braun GmbH durch FPS Rechtsanwälte wegen Patentrechtsverletzung
Die Abmahnung der Braun GmbH im Einzelnen
In der Abmahnung führen FPS Rechtsanwälte aus, dass unser Mandant das Recht am europäischen Patent EP 0 835 081, dessen Rechteinhaber der Abmahnung zufolge die Braun GmbH ist, verletzt haben soll, indem er angeblich ohne Einwilligung der Braun GmbH in großem Umfang rechtsverletzende Bürstenteile für elektrische Zahnbürsten nach Deutschland eingeführt habe.
Infolgedessen werden ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch, sowie Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz geltend gemacht. Außerdem wird die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, in der sich unsere Mandantschaft insbesondere verpflichten soll, alle noch im Eigentum oder Besitz befindlichen stehenden Aufsteckbürsten zum Zwecke der Vernichtung an die Braun GmbH herauszugeben und der Vernichtung zuzustimmen. Insgesamt wird der Ausgleich von Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.953,90 an Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von EUR 100.000,- und EUR 20,- an Post- und Telekommunikationskosten gefordert.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Braun GmbH
Bei einer derartigen vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist jedoch stets Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Wenn auch Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben sollten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Jede Abmahnung stellt einen individuellen Einzelfall dar, der als solcher auch einer individuellen Behandlung und Überprüfung bedarf. Wir helfen Ihnen gerne auch bundesweit im Rahmen unserer günstigen Erstberatung weiter.
Kanzlei.biz – Empfehlung:
Wir empfehlen, bereits umgehend nach Kenntniserlangung über die erfolgte Grenzbeschlagnahme von Waren, die an Sie adressiert sind, die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Je nach Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung und der Verhinderung des Ausspruchs einer entsprechenden kostenpflichtigen Abmahnung.