Abmahnung der ENERCON GmbH durch die Rechtsanwälte Eisenführ, Speiser und Partner wegen Markenrechtsverletzung an „Enercon“ und Unternehmenskennzeichenverletzung

10. Mai 2018
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Uns liegt eine Abmahnung der ENERCON GmbH, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Eisenführ, Speiser und Partner, vor. Unserer Mandantin wird vorgeworfen, durch ihren Internetauftritt als auch durch ihr Dienstleistungsangebot die Rechte an der Marke „Enercon“ sowie dem Unternehmenskennzeichen verletzt zu haben.

Die Abmahnung der ENERCON GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Eisenführ, Speiser und Partner wird ausgeführt, dass unsere Mandantin auf ihrer Internetseite Beratungsdienstleistungen unter der Verwendung einer Bezeichnung bewerbe, anbiete und vertreibe, durch die eine Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit der eingetragenen Unionsmarke „Enercon“ bestehe, deren Inhaber die ENERCON GmbH sei. Insofern läge sowohl eine Markenrechtsverletzung als auch die Verletzung des Unternehmenskennzeichens der ENERCON GmbH vor.

Unsere Mandantin wird im Rahmen der Abmahnung nun zur Abgabe der der Abmahnung beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich dabei aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG.

Weiter soll unsere Mandantin sich dazu verpflichten, jeden Schaden zu ersetzen, der durch die gegenständliche Handlung entstanden ist und noch entstehen wird. Hierzu macht die Gegenseite Auskunftsansprüche geltend, um die konkrete Höhe des Schadensersatzes zu beziffern. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 5 MarkenG.

Auch soll sie zusätzlich die Rechtsverfolgungskosten i. H. v. EUR 1.973,90, errechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 100.000.- und einer 1,3 Geschäftsgebühr, tragen.

Schlussendlich soll unsere Mandantin den Verzicht auf ihre eigene deutsche Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erklären.

Was fällt auf an der Abmahnung der ENERCON GmbH?

Der Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die vorsieht, dass bei etwaigen Zuwiderhandlungen gegen diese auch verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe anfallen würde. Hierzu hat der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 (Az.: I ZR 174/10 – Bauheizgerät) festgestellt, dass die Forderung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe ein Indiz für Rechtsmissbrauch ist.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der ENERCON GmbH

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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