Abmahnung der Kleiner Held UG durch die Rechtsanwälte Dr. Foerster, Schäfer & Wiesner wegen angeblicher Urheber-, Marken- und Designrechtsverletzung an „Kleiner Held“

06. November 2020
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Einen unserer Mandanten erreicht eine Abmahnung der Kleiner Held UG, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Dr. Foerster, Schäfer & Wiesner. In dem Abmahnschreiben wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, eine Urheber-, Marken- und Designrechtsverletzung an der Wortbildmarke „Kleiner Held“ begangen zu haben.

Die Abmahnung der Kleiner Held UG im Einzelnen

Konkret wird unserem Mandanten vorgeworfen, eine Verkaufsanzeige eines angeblich designrechtlich geschützten Babytragetuchs – ohne Zustimmung der Gegenseite – auf der Internetpräsens www.ebay.de erstellt zu haben und dabei vermeintlich urheberrechtlich geschützte Lichtbilder sowie eine Wort/Bildmarke der Kleiner Held UG verwendet zu haben.

Zunächst geben die Dr. Foerster, Schäfer und Wiesner Rechtsanwälte an, dass die Kleiner Held UG alleiniger Urheber und Nutzungsberechtigter der streitgegenständlichen Fotografien sei. Durch das angebliche Einstellen von Fotos in eine Webseite ohne entsprechende Genehmigung, werde das Foto vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19 a UrhG). Auch sei die Gegenseite nicht als Urheber genannt worden (§ 13 UrhG). Diesbezüglich sei die Kleiner Held UG berechtigt, Beseitigung, Unterlassung und Auskunft von unserer Mandantschaft zu verlangen. Ferner beruft sich die Gegenseite auf angebliche Schadensersatzansprüche.

Weiterhin sei die Kleiner Held UG Inhaber der deutschen Wortbildmarke „Kleiner Held“, welche insbesondere für Babytragetücher geschützt sei. Unser Mandant habe ein Produkt unter derselben Wortbildmarke angeboten. Dies sei als Markenrechtsverletzung zu klassifizieren (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Die Gegenseite macht diesbezüglich angebliche Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche geltend.

Zudem sei das Babytragebuch auch designrechtlich geschützt. Hierzu verweisen die Dr. Foerster, Schäfer und Wiesner Rechtsanwälte auf einen angeblich eingetragenen Designschutz.

Diesbezüglich wird unsere Mandantschaft aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Abmahnschreiben liegt bereits ein vorformuliertes Muster als Anlage bei.

Insgesamt wird unser Mandant aufgefordert, einen Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 3.775,10.- zu zahlen. Dieser Betrag setze sich zum einen aus dem vermeintlichen Lizenzschaden und zum anderen aus den Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite zusammen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Kleiner Held UG

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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