Abmahnung der PUMA SE durch die Göhmann Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung an „PUMA“
Die Abmahnung der PUMA SE im Einzelnen
Nach Angaben der Göhmann Rechtsanwälte sei die PUMA SE alleinige und ausschließliche Markeninhaberin der Wort-/Bildmarke „PUMA“ und der eingetragenen Bildmarke. Weiter wird in dem Abmahnschreiben angeführt, die Waren würden in der Warenklasse 25 für „Bekleidung“ Schutz genießen, wobei der Schutzumfang äußerst breit gefasst sei, da es sich nach Auffassung der Gegenseite um eine der bekanntesten Marken im Sportbereich handele.
Konkret wird unserem Mandanten vorgeworfen, er habe auf der Internetseite www.ebay.de T-Shirts mit der Aufschrift „COMA“ zum Verkauf angeboten. Die Gegenseite sehe darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Als Argument werden hierbei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg genannt, die Markenverletzungen u.a. an T-Shirts mit den Aufschriften „PUDEL“, „PUMBA“ und „COMA“ bejaht haben.
Unser Mandant wird deshalb dazu aufgefordert, die ihm vorgeworfene Handlung zu unterlassen. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt. Zusätzlich ist sie der Auffassung, ihr stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von EUR 3.267,10 gegen unseren Mandanten zu.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der PUMA SE
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.