Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Handwerksordnung

13. September 2021
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Uns erreicht eine Abmahnung, die durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. ausgesprochen wurde. In dem Abmahnschreiben wird behauptet, einer unserer Mandanten habe durch Werbung auf einem Facebook-Profil gegen die Handwerksordnung verstoßen.

Die Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. im Einzelnen

Konkret wird unserem Mandanten vorgeworfen, auf einem Facebook-Profil sowie auf einem Briefbogen mit Angaben geworben zu haben, die nach Ansicht der Wettbewerbszentrale zum Ausdruck bringen, er übe wesentliche Teiltätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, des Fliesen-, Platten- und Mosaiklege-Handwerks sowie des Elektrotechniker-Handwerks aus.

Er werbe im Zusammenhang mit den Produkten mit den Angaben Erneuerungen und Reparaturen und bringe damit zum Ausdruck, dass er die oben genannten handwerklichen Leistungen ausübe. Nach Aussage der Wettbewerbszentrale sei unser Mandant mit keinem der zuvor bezeichneten Vollhandwerke in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main eingetragen. Die Werbung sei daher wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Mit der Werbung habe unsere Mandantschaft selbständig Handwerksleistungen angeboten, die zum Elektrotechniker-Handwerk, zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk und zum Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk gehören. Das selbständige Betreiben dieser Gewerke sei nur gestattet, wenn man in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 1 HwO). Dies sei für unseren Mandanten angeblich nicht der Fall, weshalb er vermeintlich gegen die Handwerksordnung verstoße.

Weiterhin ist die Werbung nach Ansicht der Wettbewerbszentrale irreführend, da der Eindruck entstehe, dass unser Mandant in die Handwerksrolle eingetragen ist und berechtigt ist, selbständig einen derartigen Handwerksbetrieb zu führen. Daher verstoße unsere Mandantschaft mit der beanstandeten Werbung auch gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Die beanstandeten Handlungen führen nach Aussage der Wettbewerbszentrale zu Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigen somit auch die Interessen etwaiger Mitbewerber. Daher nimmt die Gegenseite unseren Mandanten auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dieser Unterlassungsanspruch soll durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Ein vorformulierter Entwurf einer solchen Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bereits als Anlage bei. Außerdem wird unser Mandant aufgefordert, der Wettbewerbszentrale gemäß § 13 Abs. 3 UWG einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von netto EUR 350,00.- zuzüglich 7% MwSt., also insgesamt EUR 374,50.- zu ersetzen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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