Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund belästigender E-Mail-Werbung

13. September 2021
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Uns liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, er habe E-Mail-Werbung ohne das vorherige Einverständnis des Empfängers versendet.

Die Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten konkret vorgeworfen, er habe Werbung per E-Mail versendet, in welche vorher der Empfänger nicht eingewilligt haben soll. Dies stelle eine belästigende Werbung im Sinne des §7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und sei deshalb wettbewerbswidrig.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Ein entsprechend vorformuliertes Exemplar wurde dem Abmahnschreiben beigefügt. Weiterhin fordert die Gegenseite von unserem Mandanten den Ersatz für die aufgekommenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 374,50.-.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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