Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung an „Lucifer – Quid Pro Ho, TV-Folge (lang)“
Die Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH im Einzelnen
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „Lucifer – Quid Pro Ho, TV-Folge (lang)“ mittels der Tauschbörsensoftware BitTorrent illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten zu haben. Dies stelle eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung dar. Zu einer solchen sei allerdings lediglich die Warner Bros. Entertainment GmbH berechtigt, denn sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Infolgedessen wird von unserem Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, wobei ein vorgefertigter Entwurf einer solchen Unterlassung- und Verpflichtungserklärung dem Schreiben bereits beigefügt wurde. Zudem soll er Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 169,50, berechnet aus einem Streitwert i.H.v. EUR 1.450,-, bezahlen. Daneben machen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer auch noch Schadensersatz i.H.v. EUR 450.- für ihren Mandanten geltend. Insgesamt wäre seitens unseres Mandanten damit ein Betrag in Höhe von EUR 619,50 zu begleichen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Warner Bros. Entertainment GmbH
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.