Abmahnung der Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. wegen vermeintlichen Wettbewerbsverstößen
Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e. V. im Einzelnen
Konkret wird unsere Mandantschaft beschuldigt, dass aus seiner „Garantie-Werbung“ nicht ersichtlich sei, worauf sich diese Garantie beziehe. Hierin sieht die Gegenseite einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG.
Zudem ist die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e. V. der Auffassung, dass unser Mandant durch den angeblichen Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem Partnerhotel gegen § 21 Abs. 4 der zahnärztlichen Berufsordnung verstoßen habe. Verstöße gegen diese Norm würden zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 3a UWG darstellen.
Die beanstandeten vermeintlichen Zuwiderhandlungen würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Interessen anderer Mitbewerber beeinträchtigen.
Diesbezüglich wird unsere Mandantschaft gestützt auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Ein bereits vorformuliertes Exemplar ist dem Abmahnschreiben bereits beigefügt. Zudem soll unser Mandant die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von 374,50 EUR.- tragen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e. V.
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.