Abmahnung der Wettbewerbszentrale Hamburg wegen fehlender Grundpreisangabe in der Galerieansicht

16. Juni 2014
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Uns liegt ein Abmahnschreiben der Wettbewerbszentrale Hamburg vor, in dem unserem Mandanten wettbewerbswidriges Handeln aufgrund fehlender Grundpreisangaben in der Gallerieansicht vorgeworfen wird.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale Hamburg im Einzelnen

In der Abmahnung wird angeführt, unser Mandant habe im Rahmen seines eBay-Shops, bei Angeboten von Motorölen, die erforderliche Grundpreisangabe auf der Galerieübersicht bei eBay nicht angegeben. Diese seien notwendig, um dem Käufer eine effektive Vergleichsmöglichkeit bieten zu können. Weiterhin wurde versäumt Informationspflichten nach der AltölV zu erfüllen.

Aufgrund dessen soll unser Mandant eine vorgefertigte und strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Desweiteren wird er dazu aufgefordert Aufwendungsersatz in Höhe von 246,10 Euro zu bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Hamburg

Bei einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist stets Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und sie ein Leben lang begleiten wird. Daher soll jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Wenn auch Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten haben sollten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Jede Abmahnung stellt einen individuellen Einzelfall dar, der als solcher auch einer individuellen Behandlung und Überprüfung bedarf. Wir helfen Ihnen gerne auch bundesweit im Rahmen unserer günstigen Erstberatung weiter.

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