Abmahnung der Wettbewerbszentrale München wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße auf eBay
Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale München im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben wird näher ausgeführt, dass unser Mandant sich selbst auf eBay als „privaten Verkäufer“ bezeichne, diese Angabe jedoch falsch sei. Es liege damit eine unlautere geschäftliche Handlung vor, weil er den Eindruck erwecke, er sei nicht für die Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig. Außerdem begehe er diverse Wettbewerbsverstöße. Er sei nämlich als gewerblich Handelnder zur Angabe seines persönlichen Namens und zur Angabe der Straßenadresse seines Geschäftssitzes verpflichtet, diese Informationen stelle er dem Verbraucher aber gerade nicht zur Verfügung. Ebenso fehle ein Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts.
Die Gegenseite fordert daher unseren Mandanten auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wobei ein Exemplar einer solchen der Abmahnung beigefügt ist. Die Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung beliefe sich auf EUR 3.000.-. Zusätzlich macht die Wettbewerbszentrale Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 267,50 geltend.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale München
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.