Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen eines Wettbewerbsverstoßes mangels ausreichender Kennzeichnung sog. Affiliate-Links

25. August 2023
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Uns liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht mangels ausreichender Kennzeichnung sog. Affiliate-Links begangen zu haben.

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Wettbewerbszentrale wird näher aufgeführt, dass unser Mandant im Rahmen einer eigenen Internetseite sog. Affiliate-Links für eine Vielzahl von Streaming-Diensten bereitstellen soll, ohne dass diese als solche in ausreichender Weise gekennzeichnet sind. Dies verstoße gegen das Wettbewerbsrecht nach §§ 3, 5a Abs. 4 UWG.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei dem Schreiben ein entsprechendes Exemplar beigefügt wurde. Daneben fordert die Wettbewerbszentrale einen Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 374,50 geltend.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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