Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen unzulässiger E-Mail-Werbung gegenüber Privatperson

19. Dezember 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1110 mal gelesen
0 Shares

Uns liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen und unzulässige E-Mail-Werbung verschickt zu haben.

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Einzelnen

Die Wettbewerbszentrale führt näher aus, dass unser Mandant im Anschluss an eine Bestellung einem Kunden eine E-Mail versandt habe, um den vorhergegangenen Kauf zu bewerten. Unser Mandant verstoße damit in mehrfacher Hinsicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, da er hierdurch über etwaige Fehler bei der Bestellung aufgeklärt würde und somit seine Serviceleistungen verbessern könne, wodurch die Bewertungs- und Feedback-Anfrage allein der Absatzförderung des Unternehmens diene. Die Wettbewerbszentrale trägt weiter vor, dass derartige Zufriedenheitsabfragen dem weiten Begriff der Werbung unterfallen würden. Allerdings sei solche nur dann zulässig, soweit der Kunde vorher sein ausdrückliches Einverständnis in diese Art von Werbung gegeben habe. Sei dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unaufgeforderte Werbung per E-Mail gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Aufgrund dieser angeblichen Verletzung wird unser Mandant dazu aufgefordert, die Rechtsverletzung einzustellen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ein vorgefertigtes Exemplar wurde dem Schreiben als Beispiel beigefügt. Zudem soll er für die entstandenen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 267,50 aufkommen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a