Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Wettbewerbsverstößen
Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Einzelnen:
Unserem Mandanten wird in dem Abmahnschreiben vorgeworfen, im Rahmen der Bewerbung von Pauschalreisen, bei der es sich um eine prospektmäßigen Darstellung handle, neben dem Reisepreis nicht über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Außerdem soll er im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet haben, ohne diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss in vollständiger Form zu übermitteln. Die Verletzung dieser Informationspflichten stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Desweiteren werden einige von unserem Mandanten verwendete AGB, u.a. Stornopauschalen, als unzulässig erachtet.
Auf Grund dieser vermeintlichen Verstöße soll von unserem Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, die der Abmahnung als Entwurf beigelegt wurde. Weiter fordert die Wettbewerbszentrale die Zahlung eines angemessenen Anteils der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 703,75 €.
Ferner wird unserem Mandanten vorgeworfen, dass die verwendete AGB im Hinblick auf die Stornierungspauschale einen Verstoß gegen eine bereits 2008 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung darstellt und macht infolgedessen eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 4.000,00 geltend.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale
Unterschreiben Sie keine vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen ohne vorherige rechtliche Überprüfung. Lassen Sie jedes Abmahnschreiben rechtlich prüfen. Verfallen Sie nicht in Panik, aber lassen Sie die gesetzten Fristen auch nicht verstreichen.
Wenn auch Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten haben sollten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Jede Abmahnung stellt einen individuellen Einzelfall dar, der als solcher auch einer individuellen Behandlung und Überprüfung bedarf. Wir helfen Ihnen gerne auch bundesweit im Rahmen unserer günstigen Erstberatung weiter.