Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen Wettbewerbsverstößen auf eBay

19. Februar 2018
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Uns liegt ein Abmahnschreiben des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor. Darin wird unserem Mandanten angelastet, verschiedene Wettbewerbsverstöße im Rahmen seines Online-Shops auf der Internetplattform eBay begangen zu haben.

Die Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. im Einzelnen

In der Abmahnung werden unserem Mandanten mehrere Wettbewerbsverstöße im Rahmen des Verkaufsangebots seines Online-Shops auf eBay vorgeworfen. Konkret habe es unser Mandant unterlassen, den Verbraucher vor der Abgabe einer Vertragserklärung korrekt über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Eine solche Verpflichtung komme ihm gemäß § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB zu. Darüber hinaus müsse er gemäß § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB auf das Muster-Widerrufsformular aus Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB hinweisen.

Zudem fehle in den Verkaufsangeboten unseres Mandanten die Information, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Diese Angabe sei nach § 1 II Nr. 1 und 2 PreisangabenVO verpflichtend und müsse gemäß § 1 VI PreisangabenVO dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Außerdem wird unserer Mandantschaft angelastet, in ihrem Online-Shop keinen Direktlink zu der Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) für Verbraucherangelegenheiten angegeben zu haben. Damit verstoße unser Mandant gegen die europäische Online-Dispute-Resolution-Verordnung (ODR-VO).

Darüber hinaus moniert der IDO Interessenverband vermeintlich fehlende Pflichtinformationen gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBGB. Nach dieser Vorschrift müsse unser Mandant den Kunden vor seiner Bestellung darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird oder ob er dem Kunden zugänglich ist.

In Bezug auf diese Informationspflichten habe sich unsere Mandantschaft wettbewerbswidrig verhalten und gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Eine entsprechende vorformulierte Erklärung ist dem Schreiben des IDO Interessenverbands bereits beigefügt. Daneben werden Abmahnkosten in Höhe von EUR 232,05.- geltend gemacht.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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