Abmahnung des IDO Interessenverbands im Bereich Tierbedarf
Die Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. im Einzelnen
Konkret beanstandet der IDO Interessenverband den Online-Shop unseres Mandanten auf der Internetplattform Amazon, in dem unsere Mandantschaft Angebote betreffend Tierbedarf veröffentlicht. Zunächst bemängelt die Gegenseite, dass unser Mandant als Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) zu belehren habe.
Außerdem wird kritisiert, dass unsere Mandantschaft angeblich Waren in Fertigpackungen nach Gewicht anbietet, ohne den Grundpreis zu nennen. Im Falle des geschäftlichen Handelns gegenüber einem Verbraucher müssen nach Ansicht des IDO Interessenverbands Gesamtpreis und Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben sein, damit der Verbraucher sie auf einen Blick wahrnehmen kann. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV gelte dies auch für die reine Anzeigenwerbung mit Preisen.
Zudem habe der IDO Interessenverband angeblich festgestellt, dass in den Angeboten unserer Mandantschaft keine Pflichtinformationen gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBG vorhanden seien. Nach dieser Vorschrift habe unser Mandant den Kunden vor dessen Bestellung darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Als Online-Versandhändler benutze unser Mandant nach Aussage des IDO Interessenverbands darüber hinaus vermeintlich zwangsläufig Verpackungen, um verkaufte Waren an ihre Kunden zu liefern. Jeder Vertreiber, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen (inklusive Füll- und Befestigungsmaterial) erstmals an private Endverbraucher abgibt, sei verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort geführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG zu registrieren.
Diese vorgeblich verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie vermeintlich falschen Verbraucherinformationen könnten dazu führen, dass der Verbraucher bzw. Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. in die Irre geführt wird. Hieraus resultiere ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber. Gleichzeitig bedeutet dies nach Ansicht des IDO Interessenverband einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unser Mandant verhalte sich angeblich wettbewerbswidrig.
Deshalb fordert die Gegenseite unsere Mandantschaft auf, die gerügten Wettbewerbsverstöße ab sofort zu unterlassen. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bereits vorformuliert als Anlage bei. Zudem wird unser Mandant aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten des IDO Interessenverbands in Höhe von EUR 232,05.- zu bezahlen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.