Abmahnung des IDO Interessenverbands wegen Wettbewerbsverstößen

26. März 2015
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Uns liegt eine Abmahnung des IDO Interessenverbands vor, in der Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden. Unser Mandant soll im Rahmen seines eBay-Auftritts mehrere Wettbewerbsverstöße begangen haben.

Die Abmahnung des IDO Interessenverbands im Einzelnen

Der IDO Interessenverband rügt mehrere angebliche Wettbewerbsverstöße unseres Mandanten, die im Rahmen seines Auftritts auf der Internetauktionsplattform eBay erfolgt sein sollen. In dem Abmahnschreiben wird konkret angegeben, er habe den Verbrauchern Informationen über das Widerrufsrecht sowie das Muster-Widerrufsformular vorenthalten. Zudem sollen die Angaben über die Zusammensetzung der Materialien seiner Produkte nicht die nach Art. 4 und Art. 5 Absatz 1 Textilkennzeichnungsverordnung geforderten Vorgaben erfüllen. Auch die Informationen darüber, ob und wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird, seien angeblich unzureichend.

Auf Grund dieser angeblichen Verstöße fordert der IDO Interessenverband von unserem Mandanten die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei ein vorgefertigtes Exemplar dem Schreiben beigefügt wurde. Zudem wird die Bezahlung der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von EUR 232,05 gefordert.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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