Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen irreführender Werbeaussagen bezüglich gesundheitsbezogener Angaben
Die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. im Einzelnen
Unser Mandant soll im Rahmen seines Internetauftritts auf der Verkaufsplattform „amazon.de“, auf der er Nahrungsergänzungsmittel verkauft, Werbeaussagen verwenden, die der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. für unlauter hält.
Bei den beanstandeten Werbeaussagen handle es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO von vornherein nur zulässig seien, wenn sie den speziellen Anforderungen der genannten Verordnung entsprächen. Dies sei angeblich nicht der Fall. Des Weiteren soll unser Mandant mit Wirkungen und Eigenschaften geworben haben, die sich auf eine Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen. Eine solche Werbung stelle für das betroffene Produkt einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV dar
Der angebliche Verstoß gegen diese Vorschriften führe laut dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zu einer Irreführung nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. einer Unlauterkeit wegen Rechtsbruch nach § 3a UWG.
Infolgedessen soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wobei der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. dem Schreiben ein bereits vorgefertigtes, mehrere Seiten umfassendes Exemplar dem Schreiben beigefügt hatte. Zudem macht die Gegenseite eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von EUR 238.00.- geltend, für die unser Mandant aufkommen soll.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.