Abmahnung eines Fotografen durch die Heldt/Zülch Rechtsanwälte wegen eines Urheberrechtsverstoßes

10. Oktober 2023
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Uns liegt eine Abmahnung, ausgesprochen durch die Heldt/Zülch Rechtsanwälte, vor. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild der Gegenseite begangen zu haben.

Die Abmahnung im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben der Heldt/Zülch Rechtsanwälte wird näher aufgeführt, dass unser Mandant ein Lichtbild, dessen Urheber der Mandant der Gegenseite ist, auf Facebook unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht haben soll. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung gem. § 19a UrhG dar.

Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei dem Schreiben ein entsprechendes Exemplar beigefügt wurde. Daneben wird ein Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 geltend gemacht. Dieser ergibt sich zur Hälfte aus der unerlaubten Veröffentlichung auf Facebook und zur anderen Hälfte wegen fehlender Benennung des Urhebers. Zusätzlich fordert die Gegenseite Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 627,13. Daraus ergibt sich insgesamt ein Betrag von EUR 827,13.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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