Abmahnung des Herrn Ralph Schneider durch die Rechtsanwälte Hämmerling – von Leitner-Scharfenberg wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße bei eBay
Die Abmahnung des Herrn Ralph Schneider im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben rügt die Gegenseite zunächst, dass sich unser Mandant bei eBay selbst als Privatverkäufer bezeichnet, obwohl er dort angeblich gewerbsmäßig handelt. Durch den Auftritt als Privatverkäufer wolle er sich bewusst den gesetzlichen Anforderungen entziehen, denen gewerbliche Verkäufer unterliegen.
Darüber hinaus habe unsere Mandantschaft verschiedene Wettbewerbsverstöße begangen. Zum einen soll unser Mandant für seine Angebote keine vollständige Anbieterkennzeichnung oder Impressum zur Verfügung gestellt haben.
Außerdem sei unser Mandant gemäß Art. 246c und 246a EGBGB dazu verpflichtet, Informationen vorzuhalten, die dem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden müssen. Konkret beanstanden die gegnerischen Rechtsanwälte, unser Mandant habe nicht über die einzelnen technischen Schritte informiert, die zu einem Vertragsschluss führen.
Zudem habe er den Verbraucher darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Darüber hinaus habe er gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 St. 1 Nr. 8 EGBGB Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts vorzuhalten.
Des Weiteren beanstandet die Gegenseite, unser Mandant habe den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt sowie kein Musterwiderrufsformular zur Verfügung gestellt. Zudem sei unsere Mandantschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO dazu verpflichtet, über die EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform zu informieren und an leicht zugänglicher Stelle zu verlinken.
Nach Aussage der gegnerischen Rechtsanwälte habe unser Mandant vorgenannte Informationspflichten nicht erfüllt. Dieses Verhalten sei rechtlich als unlauter einzustufen und verstoße gegen die §§ 3, 3a, 5a UWG, die einen fairen unternehmerischen Wettbewerb schützen.
Aufgrund dessen macht die Gegenseite Unterlassungsansprüche gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, §§ 3, 3a, 5a UWG geltend. Zur Ausräumung einer vermeintlich bestehenden Wiederholungsgefahr sei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nötig. Ein Formulierungsvorschlag für eine entsprechende Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben bereits als Anlage beigefügt. Außerdem sei unser Mandant verpflichtet, die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 1.358,86.-, errechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 30.000.-, zu bezahlen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Herrn Ralph Schneider
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.