„Abmahnung“ durch den Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. wegen AGB-Verstößen
Die Abmahnung des Unternehmensverbands fairer Wettbewerb e.V. im Einzelnen
Keine kostenpflichtige Abmahnung
Es wird zwar gefordert die gerügten Verstöße abzustellen aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Allerdings wird mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um keine Abmahnung handelt und keine Kosten entstehen:
„Allerdings wollen wir mit vorliegendem Schreiben keine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.“
„Für unser vorliegendes Schreiben entstehen Ihnen somit keine Kosten!“
„Telefonische Auskünfte erteilen wir kostenlos.“
Werbung
Außerdem gewinnt man den Eindruck, dass das Schreiben vorrangig zur (Mitglieder)Werbung aufgesetzt wurde:
„Sie haben noch Fragen zu den festgestellten Verstößen? Sie benötigen Hilfe bei deren Beseitigung? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an. […]“
„Auf Wunsch informieren wir Sie auch gerne darüber, ob Ihre Internetpräsenz noch weitere „abmahnfähige“ Verstöße aufweist. Sie erreichen uns
telefonisch unter: […]
oder per E-Mail unter: […]“
An das Schreiben ist eine Zusammenstellung des Leistungsangebotes des Unternehmensverbandes fairer Wettbewerb e.V. ggf. in Zusammenarbeit mit „Vertragspartnern“ beigeschlossen:
„Prüfung Ihrer Webshops auf abmahnfähige Verstöße […]“
Rechtsberatung […]“
Rechtstexte für Ihre Internetpräsenz […]
Hilfe bei erfolgter Abmahnung […]
Inkassodienstleistungen […]
Sonstige Leistungen […]
Service Leistungen […]
Unsere Mitgliedsbeiträge staffeln sich nach Anzahl Ihrer Beschäftigten. […]“
„Drohung“ mit Abmahnung
Schließlich wird mit einer „echten“ Abmahnung „gedroht“:
„Wurden von uns Wettbewerbsverstöße erkannt und werden diese […] nicht fristgerecht abgestellt, sind wir dazu berechtigt kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen. […]“
Bewertung
Man kann sich nicht dem Eindruck verwehren, dass es sich bei diesem Schreiben um Werbung handelt. Es wird um neue Vereinsmitglieder geworben, die sodann die Rechtsdienstleistungen des Vereins – kostenpflichtig – in Anspruch nehmen können. Unaufgefordert darf Werbung per sogenanntes Cold-Fax – Spam – nicht übersandt werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, und kann abgemahnt werden.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V.
Haben Sie vielleicht selbst ein solches Schreiben erhalten? Im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung helfen wir Ihnen gerne weiter. Zögern Sie nicht, uns anzurufen!