Abmahnung der Wettbewerbszentrale Dortmund wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund der intransparenten Einschränkung einer Rabattankündigung und unzureichender Auflösung eines Sternverweises

15. Mai 2017
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Die Wettbewerbszentrale Dortmund mahnt einen unserer Mandanten wegen Wettbewerbsverstoßes ab. Im Rahmen einer Rabattankündigung soll er einen Sternverweis nicht in der erforderlichen Form auflösen sowie die Angabe der Bedingungen nicht hinreichend klar, eindeutig und verständlich erfolgen.

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Dortmund im Einzelnen

Die Wettbewerbszentrale Dortmund führt in dem Schreiben näher aus, dass unser Mandant mit Rabattankündigungen werbe, die durch einen Sternverweis eingeschränkt werden. Dieser Verweis werde zwar auf der letzten Seite aufgelöst, die dort angegebene Einschränkung, dass Artikel aus den aktuellen Prospekten unseres Mandanten, die auf seiner Webseite einsehbar sind, von der Rabattankündigung ausgenommen seien, stuft die Wettbewerbszentrale jedoch als unlautere Werbung nach § 5a Abs. 2 UWG ein.

Nach Auffassung der Gegenseite seien die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen bei einer Verkaufsförderungsmaßnahme angeblich nicht wie erforderlich klar und eindeutig in der Werbung angegeben. Aufgrund des Verweises auf die Internetseite seien diese zudem für den Verbraucher nicht hinreichend klar und verständlich. Darüber hinaus soll das Vorgehen unseres Mandanten auch einen Verstoß wegen aktiver Irreführung über den Umfang der Preisreduzierungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG darstellen und eine solche Werbung mit intransparenten Einschränkungen ebenso unlauter nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG sein.

Gefordert wird von unserem Mandanten aufgrund der angeblichen Verstöße eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, um die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Ein vorgefertigtes Exemplar, die nach Meinung der Wettbewerbszentrale den Voraussetzungen genügt, wurde dem Schreiben als Entwurf beigefügt. Darüber hinaus soll unser Mandant als Aufwendungsersatz eine Zahlung i.H.v. EUR 267,50 leisten.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Dortmund

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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