Die Abmahnung von Marco Horn durch die „e-commerce-Kanzlei“ wegen Wettbewerbsverstößen
Die Abmahnung von Marco Horn im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben der „e-commerce-Kanzlei“ wird näher aufgeführt, dass unser Mandant im Rahmen eines eBay-shops Waren als Privatverkäufer anbietet, obwohl keine Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote bestehen. Konkret fehle es an der Widerrufsbelehrung für Verbraucher sowie einer Registrierungspflicht nach § 9 Abs. 1 VerpackG. Dadurch sei das Verhalten unseres Mandanten gegenüber den Mitbewerben wettbewerbswidrig.
Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, wobei dem Schreiben ein entsprechendes Exemplar beigefügt wurde. Daneben fordert die Gegenseite EUR 1.295,43 Rechtsverfolgungskosten. Diesen Betrag errechnet die „e-commerce-Kanzlei“ anhand eines Streitwertes von EUR 20.000. Zudem werden die Kosten für eine Testkauf in Höhe von EUR 23,95 geltend gemacht.
Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von Marco Horn
Bei einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.
Rolandd Bär, 28. Februar 2024
Der „Testkauf “ ist doch hier völlig überflüssig und deshalb nicht zu erstatten?
Es gibt um privat oder gewerblich!