Erneute Abmahnung und Geltendmachung einer Vertragsstrafe des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen unzulässiger Vertragsklauseln in den AGB und einer veralteten Widerrufsbelehrung

05. Juli 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1693 mal gelesen
0 Shares

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. mahnt einen unserer Mandanten ab und macht zugleich eine Vertragsstrafenforderung geltend. Ihm wird vorgeworfen, angeblich weiterhin unzulässige Vertragsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuführen sowie eine veraltete Widerrufsbelehrung zu verwenden und damit gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Die Abmahnung und Vertragsstrafenforderung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. im Einzelnen

Unser Mandant hatte sich bereits in der Vergangenheit gegenüber der abmahnenden Partei verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte unwirksame AGB sowie eine veraltete Widerrufsbelehrung zu verwenden. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e .V. gibt in dem Schreiben an, dass unser Mandant auf der Startseite seiner Internetpräsenz die identischen Klausen weiterverwenden würde. Dies begründe ihrer Meinung nach einen erneuten Unterlassungsanspruch sowie einen Verstoß gegen die in der Vergangenheit abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Infolgedessen soll unser Mandant erneut eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Zudem fordert der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. die Bezahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. EUR 5.100,-.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben sowie jedes Vertragsstrafenschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a