Adidas verliert in einem Fall Rechte an drei Streifen

19. Juni 2019
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Pinker Laufschuh auf Asphalt mit dem Sonnenuntergang im Hintergrund Pressemitteilung zum Urteil des EuG vom 19.06.2019, Az.: T-307/17

Bei der eingetragenen Marke handelt es sich nicht um eine Mustermarke, die aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine Bildmarke. Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke abweichen, können bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Adidas konnte nicht nachweisen, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe. Aufgrund dessen wurde die Nichtigkeit der Unionsmarke bestätigt.

Gericht der Europäischen Union

Pressemitteilung zum Urteil vom 19.06.2019

Az.: T-307/17

 

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwarenund Kopfbedeckungen eingetragen:

In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breitebestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.

Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe. Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellt sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden können.Das EUIPO hat daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen,dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschemaumgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sichnämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.

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