Abtretungsvereinbarung an Inkasso-Unternehmen muss Mindestanforderungen erfüllen

15. Januar 2004
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Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck

Urteil vom 15.01.2004

Az.: 4 C 921/03

In dem Rechtsstreit (…)

hat das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (…)

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 299,81 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht. Die Klägerin ist nicht gemäß § 398 BGB Inhaberin der Forderung geworden. Es handelt sich bei der Forderung um eine solche des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers T (…) GmbH & Co. KG in E (…).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Forderung wirksam an sie abgetreten worden ist. Zwar ist auch die Abtretung künftiger Forderungen grundsätzlich möglich (vgl. Palandt- Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 62. Aufl., Rdnr. 11 zu § 398). Allerdings ist die in der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 erfolgte Forderungsabtretung wegen fehlender Bestimmbarkeit des Umfanges der abgetretenen Forderungen als unwirksam anzusehen. Ihren Charakter als Verfügung entsprechend, muss im Falle einer Forderungsabtretung die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Palandt-Heinrichs, Rdnr. 14 zu § 398). Dieser Anforderung entspricht die im Vertrag vom 26.06.2001 erfolgte Abtretung nicht. Zu Recht führt das Amtsgericht Kitzingen in seinem Urteil vom 11.09.2003 (1 C 198/03) aus:

„Sie will Forderungen abtreten, die zum Inkasso übergeben werden. Vom Inhalt her stellt die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nur den Rahmenvertrag dar, aufgrund dessen künftig gesondert Abtretungen erfolgen sollen.“

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.

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