Bei Nichtnutzung des Hinflugs ist der Rückflug trotzdem gültig

27. März 2007
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Eigener Leitsatz:

Bucht ein Passagier ein sogenanntes Cross-Ticket, welches einen Hin- und Rückflug beinhaltet und lässt den Hinflug verfallen, hat dieser trotzdem Anspruch auf die Nutzung des Rückflugs. Dass ein Passagier ein neues Ticket kaufen muss ist für diesen ein unzumutbarer Nachteil und eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.

Amtsgericht Erding

Urteil vom 27.03.2007

Az.: 4 C 129/07

Fluggesellschaften und Passagiere streiten sich gelegentlich darüber, ob ein Rückflugticket noch gültig ist, wenn der Fluggast auf den Hinflug verzichtet hatte. Dieses sogenannte Cross-Ticketing ist eine beliebte Methode, um an günstige Flugscheine zu kommen. Denn manchmal sind Hin- und Rückflug zusammen billiger als die Buchung nur einer Flugrichtung. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht Erding bei München zu Gunsten des Fluggastes entschieden (Az.: 4 C 129/07), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

Im konkreten Fall ging es um einen Flug von München nach Florenz und zurück, der für 116,15 Euro gekauft wurde. Den Hinflug ließ der Passagier verfallen, zum Rückflug kam er zum Einchecken, das ihm die Fluggesellschaft aber verweigerte. Sie verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen „die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung wesentlicher Bestandteil des […] Beförderungsvertrages“ ist. Der Flugschein verliere seine Gültigkeit, „wenn nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen werden.“ Der Fluggast musste für gut 530 Euro ein neues Ticket kaufen und forderte von der Airline dafür Schadenersatz. Das Gericht gab dem Mann Recht.

Die AGB versetzten die Fluggesellschaft in die Lage, nach einer Stornierung einen Platz in der Maschine ein zweites Mal zu verkaufen, obwohl ein Gast dafür schon bezahlt hat. Der Passagier dagegen müsse den „unzumutbaren Nachteil“ hinnehmen, für einen bezahlten Flug erneut ein Ticket kaufen zu müssen.

Dies sei eine unangemessene Benachteiligung und damit ein Verstoß gegen den Paragrafen 307 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Airline könne auch „aus zwei einzelnen Flügen keine rechtliche Einheit schaffen, mit der Rechtsfolge, dass Teilleistungen nicht möglich wären“, urteilte das Gericht.

(Quelle: Deutsche Gesellschaft für Reiserecht)

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