„Bezahlen muss nur der, der auch eine Leistung dafür erhält“ – Umzug eines DSL-Anschlusses

20. März 2007
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Urteil des AG München vom 20.03.2007, Az.: 271 C 32921/06

Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, musste kürzlich das AG München entscheiden:

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.

Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Kündigung sei wirksam gewesen.

(Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 09.07.2007) 

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