Ultimate Fighting muss in die zweite Runde

01. September 2011
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3826 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Das Bundesverfassungsgericht hat es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, das vorläufige Verbot der Ausstrahlung von Fernsehsendungen, in denen über Ultimate Fighting berichtet wird, aufzuheben. Zwar könnten dem Antragsteller durch das vorläufige Verbot finanzielle Nachteile entstehen. Die durch die Ausstrahlung der gewaltverharmlosenden Sendungen drohende Jugendgefährdung würde allerdings bei weitem überwiegen.

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 08.12.2010

Az.: 1 BvR 2743/10

 

 

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
 

der Z…
 
– Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]
gegen a)     den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2010 – 7 CS 10.2497 -,

b)     den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2010 – 7 CS 10.1619 -,

c)     den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2010 – M 17 S 10.1437 -,

d)     den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 25. März 2010 in der Fassung vom 25. März 2010 – 4.21/7.9 ha-my –
 
hier:     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
 
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
 

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
 
Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen einen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin unterbindenden Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (im Folgenden: BLM) und die einstweiligen Rechtsschutz dagegen versagenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

I.

1. Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin ist außerhalb der USA und Kanadas für die Kampfsportorganisation „Ultimate Fighting Championship“ (im Folgenden: UFC) tätig, die Ligen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“ (im Folgenden: MMA) betreibt. Dabei handelt es sich um eine Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Beschwerdeführerin organisiert in Deutschland und weltweit MMA-Veranstaltungen, die live oder zeitversetzt in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt werden. Sie produziert die Fernsehformate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“, die In Deutschland seit März 2009 durch die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (jetzt: Sport 1 GmbH; im Folgenden: DSF GmbH) auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der BLM vom 23. März 2009 und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin im Fernseh-Spartenprogramm DSF (jetzt: Sport 1) jeweils in der Nacht von Samstag auf Sonntag in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgestrahlt wurden.

2. Mit Bescheid vom 25. März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH auf, innerhalb von zwei Wochen die Formate der Beschwerdeführerin durch andere Inhalte zu ersetzen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, wurde die betreffende Änderungsgenehmigung vom 23. März 2009 widerrufen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Massivität des Gewalteinsatzes bei der Sportart MMA in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach Art. 111a der Bayerischen Verfassung (im Folgenden: BV) öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche.

Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge. Die UFC-Formate werden derzeit in Sport 1 nicht ausgestrahlt. Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung zum Lizenzvertrag mit der Beschwerdeführerin ist die DSF GmbH von der Zahlung der Lizenzgebühr befreit, solange eine Ausstrahlung aufgrund des Bescheids vom 25. März 2010 nicht möglich ist. Sie ist jedoch verpflichtet, die Formate wieder in ihr Programm aufzunehmen, sobald eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die ihr dies gestattet.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag vom 29. März 2009, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 15. Juni 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2010 zurück. Die Gerichte begründeten dies jeweils damit, dass die Beschwerdeführerin nicht antragsbefugt sei. Sie werde durch den Bescheid der BLM weder in einfachrechtlichen subjektiv-öffentlichen Rechten noch in ihren Grundrechten verletzt.

Die gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 zurück.

4. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, ihres Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG, des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zum Ziel, dass der Bescheid der BLM einstweilen außer Kraft gesetzt und die BLM verpflichtet wird, die Verbreitung der Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ zu gestatten.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dieser ist mit den im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden Kriterien nicht deckungsgleich, sondern knüpft den verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz an engere Voraussetzungen. Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 – 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr). Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 GG dringend geboten.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf. Klärungsbedürftig ist insoweit vor allem, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Neben der Frage, ob dem trotz des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots schon Art. 19 Abs. 3 GG entgegensteht, wird hier insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassene Frage zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang neben dem Programmveranstalter auch weitere Personen, die, wie die Beschwerdeführerin als Zulieferin einzelner Sendungen und Programmteile an der Veranstaltung von Rundfunk beteiligt sind, den Schutz der Rundfunkfreiheit genießen (vgl. BVerfGE 97, 298 <310 f.>). Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob beziehungsweise wie weit sich die Beschwerdeführerin vorliegend auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde dabei nicht schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zunächst auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren zu verweisen wäre. Sie wendet sich schon gegen die unzureichende Gewährung gerade auch des vorläufigen Rechtsschutzes. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen könnten in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden (vgl. BVerfGE 50, 30 <54>; 59, 63 <84>). Wieweit darüber hinaus gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch eine Entscheidung in der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde liegenden Hauptsache in Betracht kommt, bedarf in vorliegendem Verfahren deshalb keiner Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die zu klärenden Grundrechtsfragen auch nicht offensichtlich unbegründet.

2. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung nach dem im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden strengen Maßstab nicht dringend geboten ist. Die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, begründen im Verhältnis zu den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe, keine schweren Nachteile, deren Abwehr im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

a) Erginge eine einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, würden die Formate der Beschwerdeführerin bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht von Sport 1 ausgestrahlt. Die Beschwerdeführerin würde die ihr nach dem Vertrag mit der DSF GmbH zustehenden Lizenzgebühren bis dahin nicht erhalten. Soweit sie keinen anderen Programmveranstalter findet, der bereit und in der Lage ist, die Ausstrahlung ihrer Formate zu übernehmen, würden die von ihr produzierten Sendungen in Deutschland nicht im Fernsehen verbreitet. Für die Sportart MMA könnte in Deutschland nicht mit Hilfe des Mediums Fernsehen geworben werden. Die Beschwerdeführerin könnte diese Sportart und die darauf bezogenen Fernsehformate in Deutschland nicht mit Hilfe des Fernsehens vermarkten, und interessierte Zuschauer wären gehindert, entsprechende Sendungen zu sehen. Die Veranstaltung von MMA-Kämpfen in Deutschland würde womöglich unrentabel und müsste bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unter Umständen unterbleiben.

b) Würde demgegenüber eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die, wie die BLM annimmt, wegen des hohen Gewaltpotenzials der Sportart MMA und ihrer gewaltbefürwortenden medialen Aufbereitung, Gewalttabus brächen, aggressives Verhalten verharmlosend darstellten und dadurch jugendgefährdend wirkten. Es würde dann während dieser Zeit eine Sportart zur Darstellung gebracht und beworben, deren Verbreitung im Fernsehen von der BLM mit der Begründung hätte untersagt werden dürfen, dass sie entgegen den materiellen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags Gewalttätigkeiten gegen Menschen in verharmlosender Weise darstellt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV) oder entgegen den Vorgaben der Bayerischen Verfassung das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzt oder die gegenseitige Achtung der körperlichen Unversehrtheit nicht gewährleistet (Art. 111a Abs. 1 Satz 5 und 6 BV).

c) Wägt man die betreffenden Nachteile gegeneinander ab, so entsteht der Beschwerdeführerin kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

Zwar sind die finanziellen Einbußen, die sie ohne eine solche Anordnung erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart MMA durch Fernsehberichterstattung in Deutschland bekannt zu machen, spürbar eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen. Jedoch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen, das die Sportart MMA außerhalb der USA und Kanadas international organisiert und vermarktet, also bei weitem nicht ausschließlich auf dem deutschen Markt tätig ist. Die von ihr organisierten MMA-Veranstaltungen werden nach ihren eigenen Angaben in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. Es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen in Deutschland die Förderung und Vermarktung der Sportart MMA in anderen Ländern gefährdet würde.

Im Übrigen scheint eine Ausstrahlung in Deutschland durch einen Rundfunkveranstalter, für dessen Zulassung und Programmgestaltung eine andere Landesmedienanstalt als die BLM zuständig ist, ungeachtet eines möglichen Einflusses der Entscheidung der BLM auf andere Landesmedienanstalten nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als für die Entscheidung über die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zwar die Landesmedienanstalten zuständig sind (§ 14 Abs. 1 JMStV), sie dabei aber an die Beschlüsse der Kommission für Jugendmedienschutz gebunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV), die nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin offenbar bisher eine Ausstrahlung der MMA-Formate der Beschwerdeführerin nach 23.00 Uhr nicht beanstandet hat. Schließlich ist es der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben offenbar möglich, über die Sportart MMA auch in Deutschland via Internet zu berichten.

Unter diesen Umständen erscheinen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin ohne eine einstweilige Anordnung durch den Bescheid der BLM entstehen, nicht so gravierend, dass sie die Nachteile überwiegen, die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Jugendschutz entstehen können, wenn sich die Verfassungsbeschwerde schließlich als unbegründet erweist. Dies gilt angesichts des Gewichts der Belange des Jugendschutzes selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die mögliche Beeinträchtigung dieser Belange dadurch gemindert wäre, dass die Ausstrahlung der Formate der Beschwerdeführerin ohnehin nur in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen würde. Denn auch zu dieser Tageszeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sendungen zumal am Wochenende auch von Jugendlichen gesehen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a