Die Bezeichnung eines pflanzlichen Produkts als „Veggie-Käse“ ist unzulässig

04. Mai 2016
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Käsestücke_unterschiedliche_Größe Urteil des LG Trier vom 24.03.2016, Az.: 7 HK O 58/15

Laut Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 dürfen bestimmte Begriffe und Bezeichnungen nur dann für die Vermarktung eines Erzeugnisses benutzt werden, wenn dieses den entsprechenden Anforderungen der Verordnung genügt. Demgemäß darf das Wort „Käse“ ausschließlich für Milcherzeugnisse genutzt werden. Insofern ist die Kennzeichnung eines Lebensmittels, bei dem die Milchbestandteile durch einen anderen Stoff ersetzt wurden, als „Käse“ unzulässig. An dieser Beurteilung ändern auch beschreibende Zusätze wie „Veggie“ oder „Pflanzen-Käse“ nichts.

Landgericht Trier

Urteil vom 24.03.2016

Az.: 7 HK O 58/15

Tenor

1.        Die Beschlussverfügung der Kammer vom 08. September 2015 wird aufrechterhalten.

2.        Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, gehört. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von vegetarischen / veganen Lebensmitteln ist. Unter anderem bewirbt und vertreibt die Verfügungsbeklagte (pflanzliche) Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, unter der Bezeichnung „Käse“ und/oder „Cheese“.

So bewarb die Verfügungsbeklagte unter anderem am 17. August 2015 auf ihrer Internetseite unter dem Oberbegriff „Pflanzenkäse“ vegane Produkte, die sie als „Camenbert, Scheibenkäse, Streukäse, Streichkäse“ bezeichnete. Wegen der Einzelheiten dieser Werbung wird auf die Internetpräsentation der Verfügungsbeklagten vom 17. August 2015 (Anlage A 1) verwiesen.

Der Verfügungskläger hält die vorgenannte Form der Werbung der Verfügungsbeklagten für pflanzlichen Produkte für wettbewerbswidrig und hat daraufhin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 19. August 2015 (vgl. Anlage A 2) abgemahnt und die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten  Unterlassungserklärung  –  unter  Fristsetzung  bis  zum  26.  August            2015  – aufgefordert. Nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26. August 2015 gegenüber dem Verfügungskläger um eine Fristverlängerung nachgesucht hatte, wies sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2015 (Anlage A 4) darauf hin, dass sie beim Landgericht Köln unter dem dortigen Aktenzeichen 31 O 170/15 mit einer niederländischen Stiftung einen Rechtsstreit führe, in welchem es unter anderem um die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Veggie Cheese“ im Zusammenhang mit dem von ihr – Verfügungsbeklagter – vertriebenen veganen Produkte gehe.

Unter Hinweis auf einen möglichen Vergleichsabschluss in dem vorbezeichneten Rechtsstreit beim Landgericht Köln   bat sie den Verfügungskläger um ein Abwarten in dem vorliegenden Verfahren. Nachdem der Verfügungskläger anhand des Sitzungsprotokolls der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. August 2015 feststellte, dass in dem dortigen Verfahren eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 05. November 2015 bestimmt worden war, verfolgte er sein Unterlassungsbegehren im Wege der einstweiligen Verfügung mit seiner Antragsschrift vom 03. September 2015 weiter.

Der Verfügungskläger hat unter dem 08. September 2015 antragsgemäß eine Beschlussverfügung (Einzelheiten wie Bl. 11 ff GA) erwirkt, gegen welche die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben hat.

Der Verfügungskläger verteidigt die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 als berechtigt und macht im Wesentlichen geltend,

seine Antragsbefugnis folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Zu seinen Mitgliedern gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ähnlicher Art wie diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreiben würden. Insoweit nimmt der Verfügungskläger Bezug  auf  die  als  Anlage  A  6  zur  Akte  gereichte  Mitgliederliste.  Die  von  ihm  beanstandete Bewerbung seitens der Verfügungsbeklagten für vegane Käseersatzprodukte sei zur Täuschung der Verbraucher geeignet und verstoße zudem gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013.

Der Verfügungskläger  beantragt,

die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers, da zu dessen Mitgliedern keine Anbieter von Tofuwaren bzw. Molkereiprodukten gehörten, welche durch die von der Verfügungsbeklagten angebotenen vegetarischen Waren substituiert würden.

Im Übrigen stelle die Bewerbung der Produkte mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen der Verfügungsbeklagten auch weder einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 dar, noch   sei die beanstandete Werbung unlauter im Sinne des UWG. Eine Irreführung bzw. Täuschungsgefahr scheide schon deswegen aus, weil sie die Bezeichnungen „Käse“ oder „Cheese“ stets mit klarstellenden Hinweisen wie „pflanzlich“ und „kuhmilchfrei“ verbunden habe.

Des Weiteren fehle es auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes; die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Verfügungskläger von der niederländischen Stiftung, welche im Verfahren 31 O 170/15 beim Landgericht Köln Klage erhoben habe,  frühzeitig  über  die  vermeintlichen  Verstöße  informiert  worden  sei,  so  dass  der Verfügungskläger quasi als „Stellvertreter“ der niederländischen Stiftung aus dem Parallelverfahren 31 O 170/15 LG Köln agiere.

Im Übrigen habe die niederländische Stiftung   in dem vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Köln am 01. Oktober  2015 ihre Klage unstreitig  zurück genommen,  nachdem die Parteien des dortigen Verfahrens am 01. Oktober 2015 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten. Dieser außergerichtliche Vergleich (Einzelheiten hierzu wie Bl. 286 der Akte 31 O 170/15 LG Köln) entfalte die Wirkung einer sogenannten „Drittunterwerfung“ und lasse die den Verfügungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr entfallen.

Wegen  der  weiteren  Einzelheiten  des  Parteivorbringens  wird  auf  den  Inhalt  der  zwischen  den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Die Akte 31 O 170/15 LG Köln hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Nach dem Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist gemäß § 925 Abs. 1 ZPO über die Rechtmäßigkeit der gegen sie ergangenen Beschlussverfügung vom 08. September 2015 durch Urteil zu entscheiden.

Dabei ist nach nochmaliger Überprüfung die Beschlussverfügung vom 08. September 2015 zu bestätigen, da sie sich als rechtmäßig erweist (§§ 925 Abs. 2, 936 ZPO).

Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) in Verbindung mit Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG zu, wobei sich der Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) aus § 12 Abs. 2 UWG ergibt.

Im Einzelnen gilt:

1.

Der Verfügungskläger ist als eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, aktivlegitimiert. Seine Anspruchsberechtigung folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Ausweislich der vom Verfügungskläger zur Akte   gereichten   Mitgliederliste   sowie   der   als   Anlage   zur   Akte   gereichten   eidesstattlichen Versicherung ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Verfügungskläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter  Art  wie  diejenigen der Verfügungsbeklagten vertreibt.  Hinzukommt,  dass die Klagebefugnis des Verfügungsklägers seit vielen Jahren in der Rechtsprechung anerkannt ist, so dass auch hier zu vermuten ist, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Auflage, § 8 Anm. 3.66).

2.

Die von dem Verfügungskläger beanstandete Internetwerbung der Verfügungsbeklagten ist wettbewerbswidrig.

a) Die Bezeichnung und Bewerbung der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen pflanzlichen (veganen) Produkte unter Verwendung des Begriffs „Käse“ bzw. „Cheese“ verstößt gegen Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001  und  (EG)  Nr.  1234/2007,  so  dass  ein  Fall  des  sogenannten  „Vorsprungs  durch Rechtsbruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) vorliegt.

Gemäß Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen  im  Sinne  des  Anhangs  VII  in  der  Europäischen  Union  nur  für  die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt. In Teil III Ziffer 1. des Anhangs VII der in Art. 78 der vorgenannten Verordnung heißt es jedoch ausdrücklich:

„Der Ausdruck „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.“

Für „Milcherzeugnisse“ – wie etwa Käse – regelt Teil III der vorgenannten Verordnung unter Ziffer 2., dass      die   Bezeichnung      „Käse“      ausschließlich   Milcherzeugnissen   der   vorgenannten   Art vorbehalten ist.

Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut der Verordnung unabhängig davon, ob weitere erläuternde Begriffe hinzugefügt sind.

Bezüglich der gleichlautenden Vorgängernorm (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87) hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1999 – C 101/98 – Beck RS 2004, 74042) ausgeführt, dass für Erzeugnisse aus Milch, bei denen – wie hier – ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, die Verwendung einer Bezeichnung wie „Diät-Käse“ (bzw. Diät-Weichkäse“) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung selbst dann nicht zulässig ist, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung ergänzt wird.

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

Die   Verwendung   beschreibender   Zusätze   durch   die  Verfügungsbeklagte  wie   „Veggie“   oder „Pflanzen-Käse“ hat im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Käse“ zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, bei denen – wie hier – Milchbestandteile durch einen anderen Stoff ersetzt worden sind.

Insoweit kann dahinstehen, dass die von der Verfügungsbeklagten verwendete Bezeichnung „Käse“ für ihre veganen Produkte auch gegen § 1 Abs. 1 der Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I Seite 412) und § 1 Nr. 16 der Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren (Marktordnungswaren-Meldeverordnung) vom 24. November 1999 (BGBl. I Seite 2286) verstößt.

Bei den vorgenannten lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.), so dass ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen   einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) darstellt (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 Anm. 4.35).

b) Dass die von der Verfügungsbeklagten für ihre veganen Produkte verwendeten Bezeichnungen „pflanzlicher Käse“ und „Veggie Cheese“ etc. zudem auch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), kann im Hinblick hierauf dahinstehen.

3.

Der Verfügungsbeklagten ist es nicht gelungen, die durch die Erstverletzung begründete Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Ist es  -wie hier-  zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 Anm. 1.33). Sie zu widerlegen, obliegt dem Verletzer, wobei an den Fortfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Verfügungsbeklagte hat zwar in dem Parallelverfahren 31 O 170/15 LG Köln mit der dortigen Klägerin am 01. Oktober 2015 eine (außergerichtliche) einvernehmliche Regelung mit einem entsprechenden Vertragsstrafenversprechen erzielt. Indes lässt der vorgenannte außergerichtliche Vergleich vom 01. Oktober 2015 die hier vermutete Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Ebenso wie in den Fällen der Drittunterwerfung wäre der vorgenannte Vergleich nur dann geeignet die (vermutete) Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn das gegenüber dem Kläger im Verfahren 31 O 170/15 LG Köln abgegebene Vertragsstrafenversprechen geeignet erscheint, den Verfügungsbeklagten wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten und wenn das abgegebene Vertragsstrafenversprechen geeignet wäre, die Wiederholungsgefahr generell für alle Gläubiger zu beseitigen. Dies ist indes nicht der Fall. Zum einen betrifft die im Verfahren 31 O 170/15 LG Köln nicht die hier streitgegenständliche Werbung, sondern lediglich ein Produkt der Verfügungsbeklagten mit der Bezeichnung „Herr Antje“ sowie die „blickfangmäßige“ Werbung für Produkte mit der Bezeichnung „Veggie Cheese“. Darüber hinaus hat sich der Verfügungskläger in dem vorgenannten Vergleich unter Ziffer 2. verpflichtet, im Falle eines weiteren Verstoßes vor Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten diese unter Fristsetzung von mindestens 7 Tagen zur Beseitigung aufzufordern, ohne dass hiermit eine Aufwendungserstattungs- und/oder Vertragsstrafenzahlungsverpflichtung.

Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die vorgenannte Vergleichsvereinbarung vom 01. Oktober 2015 (Bl. 286 der Akte 31 O 170/15 LG Köln, Bl. 251 ff. des Anlagenbandes) Bezug genommen.

Bei dieser Sachlage enthält der im Verfahren 31 O 170/15 LG Köln abgeschlossene Vergleich vom 01. Oktober 2015 keine hinreichend wirksame Sanktion, so dass er auch nicht geeignet erscheint, den Verfügungsbeklagten wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten

4.

Der Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG, wobei es der Verfügungsbeklagten auch nicht gelungen ist, die insoweit gegen sie sprechende Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen.

5.

Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO.

6.

Die Entscheidung ist aus sich heraus ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar.

7.

Das Gericht hat  beschlossen,  den Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung auf 20.000,– Euro festzusetzen.

Ausweislich der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten vom Februar 2016 ist die Verfügungsbeklagte Marktführer in dem Markt der „Bio-Pflanzenkäse“, wobei sie die Umsätze in diesem Bereich mit „knapp unter 1.000.000,– Euro pro Jahr“ beziffert, und zwar bei einem in 2015 erzielten Gesamtumsatz von rund 60.000.000,– Euro.

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