Die Presse darf Verdächtigungen zwischen Politikern wiedergeben
Landgericht Berlin II
Urteil vom 18.11.2025
Az.: 27 O 362/25 eV
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin haben die Antragsteller je zu einem Viertel zu tragen, im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.
4. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 40.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Antragsgegnerin.
Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um die Landtagsfraktion der „X“-Partei in X, bei dem Antragsteller zu 2) um den Landesverband der X. Der Antragsteller zu 3) sowie die Antragstellerin zu 4) sind Abgeordnete der X im Landtag von X.
Am 14. Oktober 2025 bat ein Redakteur der Antragsgegnerin bei dem Innenminister des Landes X um eine Stellungnahme im Zusammenhang mit der geplanten Reise des stellvertretenden Vorsitzenden der X-Bundestagsfraktion nach Russland. In der Anfrage heißt es wörtlich:
„X-Anfrage zur geplanten Russlandreise von X-Politiker X Lieber Herr X, wären von Ihnen hierzu Zitate möglich: Die geplante Russlandreise des stellvertretenden Chefs der X im Bundestag, X, muss nach Ansicht der X-Partei verhindert werden. „Die X-Spitze muss die Reise unterbinden. Alles andere ist Landesverrat“, sagte X-Generalsekretär X der Deutschen Presse-Agentur in X. X sei als „Vasall“ des russischen Präsidenten Wladimir Putin bekannt und „die Gefahr, dass er geheime Informationen an den Kreml weitergibt und so die Sicherheit Deutschlands und Europas massiv gefährdet, hoch“, betonte X. Nicht zuletzt die Aussagen der Geheimdienste im Bundestag hätten gezeigt, wie groß die Bedrohung durch Russland für alle Nato-Staaten inzwischen sei. Russland führt bereits seit drei Jahren einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. X, der als enger Vertrauter von Parteichefin X gilt, hatte kürzlich angekündigt, im Frühjahr nach Russland reisen zu wollen. Er begründete dies mit der Notwendigkeit, Gesprächskanäle für die Zeit nach dem Ukraine-Krieg offen halten zu wollen. Wie stehen Sie zu der geplanten Reise? Sehen Sie Sie darin ein Sicherheitsrisiko? Erwarten Sie, dass die X-Fraktionsspitze interveniert? Ich freue mich auf Ihre Antwort. Beste Grüße. X, X“
Der Innenminister des Landes X antwortete am 15. Oktober 2025 wie folgt:
„Lieber Herr X, ich fürchte, es ist bereits zu spät für meine Antwort. Aber vielleicht ist es trotzdem für Sie von Interesse. Ich befasse mich schon länger mit dem Thema möglicher landesverräterischer Aktivitäten durch X-Politiker. Ich muss deshalb etwas weiter ausholen. Die X ist nicht allein wegen dieser einen Reise von X ein Sicherheitsrisiko für Deutschland. Man muss das in einen größeren Zusammenhang stellen. Die X lehnt unsere freiheitliche Demokratie ab und strebt ein autoritäres System an. Ihre Strategie ist es, die Demokratie von innen heraus anzugreifen. Ihre Methoden sind Desinformation, Delegitimation demokratischer Institutionen. Behinderung parlamentarischer Verfahren und Aufbau von Netzwerken mit rechtsextremistischen Vorfeldorganisationen. Aber auch das Zusammenwirken mit ausländischen Demokratiegegnern gehören dazu. Zahlreiche X-Politiker pflegen enge Kontakte mit autoritären Staaten. Es ist zu vermuten, dass in diesem Zusammenhang auch sicherheitsrelevante Informationen abfließen. Schon seit geraumer Zeit beobachten wir mit zunehmender Sorge, dass die X das parlamentarische Fragerecht dazu missbraucht, gezielt unsere kritische Infrastruktur auszuforschen. Allein in X wurde innerhalb der letzten 12 Monate 47 entsprechende Anfragen gestellt. Mit steigender Intensität und Detailtiefe. Auch auf Bundesebene gibt es zahlreiche parlamentarische Anfragen dieser Art. Die Anfragen betreffen zum Beispiel die Verkehrsinfrastruktur, die Wasserversorgung, die digitale Infrastruktur und die Energieversorgung. Besonderes Interesse zeigt die X für polizeiliche IT und Ausrüstung z.B. im Bereich der Drohnendedektion und -abwehr. Auch die Ausstattung im Bevölkerungsschutz, im Gesundheitswesen und Aktivitäten der Bundeswehr sind Gegenstand von zahlreichen Anfragen. Es drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass die X mit ihren Anfragen eine Auftragsliste des Kremls abarbeitet. Ich bin der Auffassung, dass der landesverräterische Aspekt bei der X-Verbotsdiskussion nicht ausreichend zur Geltung kommt. Die X ist nicht nur wegen ihres völkischen Gedankengutes verfassungsfeindlich, sondern weil sie auch durch ihre Verbindungen zu autoritären Systemen unsere freiheitliche Demokratie bedroht. BG X“
Am 22. Oktober 2025 veröffentlichte die Antragsgegnerin online einen Artikel mit dem Titel „Spionage im Auftrag des Kremls? X-Innenminster schlägt Alarm.“ Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage ASt 01 Bezug genommen.
In der Folge berichteten andere Medien über die streitgegenständliche Berichterstattung. Auch die Antragsgegnerin griff die Berichterstattung unter anderem in einem Artikel vom 29. Oktober 2025 mit dem Titel „Bundesländer sehen keine Hinweise auf X-Spionage für Russland“ wieder auf.
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Berichterstattung der Antragsgegnerin sei persönlichkeitsrechtsverletzend. Inhaltlich handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen mit unzulässigen Wertungen, jedenfalls aber um unzulässige Verdachtsäußerungen mit denen den Antragstellern zu Unrecht vorgeworfen würde, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der Bevölkerung im Auftrag einer fremden Macht zu gefährden.
Die Antragsteller beantragen,
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, jeweils untersagt,
in Bezug auf die Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (sofern unterstrichen),
X
Spionage im Auftrag des Kremls? X-Innenminister schlägt Alarm
Liefert die X Informationen über Deutschlands kritische Infrastruktur an Russland? Der Innenminister von X hegt diesen Verdacht – und er nennt ko-krete Anhaltspunkte dafür.
LandesinnenministerX: Warnung vor einer Verbindung zwischen X und Russland
Berlin. Der Innenminister von X, X (X), sieht Anhaltspunkte dafür, dass die X für Russland spionieren könnte. „Schon seit geraumer Zeit beobachten wir mit zunehmender Sorge, dass die X das parlamentarische Fragerecht dazu missbraucht, gezielt unsere kritische Infrastruktur auszuforschen“, sagte X dem X.
Nach Angaben des Ministers wurden allein in X in den vergangenen zwölf Monaten 47 entsprechende Anfragen gestellt – mit „steigender Intensität und Detailtiefe“. Maier sagte: „Auch auf Bundesebene gibt es zahlreiche parlamentarische Anfragen dieser Art.“ Betroffen seien etwa die Verkehrsinfrastruktur, die Wasserversorgung, die digitale Infrastruktur und die Energieversorgung.
„Besonderes Interesse zeigt die X für polizeiliche IT und Ausrüstung, etwa im Bereich der Drohnendetektion und -abwehr“, sagte der Minister. Auch die Ausstattung im Bevölkerungsschutz, im Gesundheitswesen und Aktivitäten der Bundeswehr seien Gegenstand von zahlreichen Anfragen. „Es drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass die X mit ihren Anfragen eine Auftragsliste des Kremls abarbeitet.“
Der Vorsitzende des X-gremiums im Bundestag, X,, teilt die Einschätzung des Ministers. „Russland macht seinen offenkundigen Einfluss im Parlament, insbesondere in der X, natürlich geltend, um zu spionieren und sensible Informationen abzugreifen“, sagte er dem X. Nur aus Gründen der hybriden Kriegsführung habe der Kreml ein Interesse an dieser Partei. „Und die X lässt sich für diesen Verrat dankbar vor Putins Karren spannen.“
Der Vizevorsitzende des Gremiums, X, kommt zu einer ähnlichen Bewertung. „Die X schadet unserem Land, macht sich bewusst zum Sprachrohr der Diktatoren dieser Welt und trägt ihre Narrative in öffentliche Diskurse und unsere Parlamente“, sagte er dem X. Er verwies auf die Präsidenten der deutschen Nachrichtendienste, die seit Langem davor warnten, dass Russland extremistische Positionen für seine Zwecke nutze und auch Personen entsprechend einspanne.
(…)
Nach Einschätzung Xs geht das Problem weit über die Moskaureise hinaus. Er sieht die X als „ein Sicherheitsrisiko für Deutschland“, weil sie die freiheitliche Demokratie ablehne und ein autoritäres System anstrebe.
„Ihre Methoden sind Desinformation, Delegitimierung demokratischer Institutionen, Behinderung parlamentarischer Verfahren und Aufbau von Netzwerken mit rechtsextremistischen Vorfeldorganisationen“, sagte der X-Politiker. Aber auch das „Zusammenwirken mit ausländischen Demokratiegegnern“ gehöre dazu.
(…)
Nach Kenntnis des X Innenministers pflegen „zahlreiche“ X-Politiker „enge Kontakte zu autoritären Staaten“. „Es ist zu vermuten, dass in diesem Zusammenhang auch sicherheitsrelevante Informationen abfließen“, sagte X. Inwieweit dies auch Details zur kritischen Infrastruktur in Deutschland oder die Ausstattung von Behörden betreffen könnte, ist gleichwohl nicht belegt.
(…)
Der Unterschied, den Innenminister Xr aber offenbar sieht, ist nicht die Themenwahl an sich, sondern die Art und Tiefe der Fragen sowie die Zielrichtung, die er als potenziell sicherheitsgefährdend interpretiert.
(…)
X drängt auf Konsequenzen wegen der Russlandnähe der X. Er kann sich vorstellen, diesen Aspekt auch bei der Vorbereitung eines Parteiverbotsverfahrens stärker zu berücksichtigen. Der „landesverräterische Aspekt“ komme bei der X-Verbotsdiskussion nicht ausreichend zur Geltung, sagte er. „Die X ist nicht nur wegen ihres völkischen Gedankenguts verfassungsfeindlich, sondern weil sie auch durch ihre Verbindungen zu autoritären Systemen unsere freiheitliche Demokratie bedroht.“ (…)“
wenn dies geschieht wie am 22. Oktober 2025 unter der URL X;
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Berichterstattung sei von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK gedeckt, da sie die Öffentlichkeit über die Äußerung eines für den Verfassungsschutz zuständigen Landesministers zu einem Gegenstand von überragendem öffentlichem Interesse informiert habe. Auf eine derartige Berichterstattung fänden die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung keine Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag ist unbegründet. Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu, da die Antragsgegnerin das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht nicht verletzt hat.
1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 8 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI 437/19, AfP 2021, 225, juris Rn. 20 m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben überwiegen die Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin das Schutzinteresse der Antragsteller, wobei die Kammer dahinstehen lassen kann, ob die Antragsteller von den streitgegenständlichen Äußerungen überhaupt sämtlich äußerungsrechtlich betroffen sind (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom12.08.2025 – 27 O 253/25, GRUR-RS 2025, 20320, Rn. 7 ff. m.w.N.).
a. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung weder um unwahre Tatsachenbehauptungen noch um „aus der Luft gegriffene“ Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin, die – von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zu unterlassen wären (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 16; Kammer, Urteil vom 04.11.2025 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2025, 30066, Rn. 30 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die gewählte Artikelüberschrift. Soweit dort von einem „Spionageverdacht“ die Rede ist, handelt es sich dabei um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Wertung. Sie kann sich auf die im Artikel wiedergegebenen Äußerungen von drei Politikern berufen. Damit verfügt sie über eine hinreichende Tatsachengrundlage für die in der Überschrift gezogene Schlussfolgerung, jedenfalls die genannten Politiker würden den Verdacht einer rechtswidrigen Informationsverschaffung und -weitergabe durch Abgeordnete der X und damit einen „Spionageverdacht“ äußern.
b. Die Antragsteller können sich aber auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung berufen.
aa. Danach dürfen die Medien über Tatsachen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, grundsätzlich nur in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit, bei Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen und nach vorheriger Anhörung des Betroffenen berichten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil von 20.06.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233 Rn. 28 ff.). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Berichterstattung den unstreitigen Umstand amtlicher Maßnahmen oder Äußerungen im Zusammenhang mit einem strafbaren oder anderweitig ehrabträglichen, in der Berichterstattung aber nicht als feststehend, sondern lediglich als vermutet dargestellten Verhalten des Betroffenen behandelt (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 37/24, GRUR-RS 2025, 15569 Rn. 75 m.w.N.). Denn selbst die kursorische Wiedergabe der Schlussfolgerungen Dritter oder vager Verdachtsmomente ist geeignet, dem Leser den gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdacht eines schwerwiegend strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023, a.a.O., Rn. 14; Kammer, Urteil vom 08.07.2025, a.a.O.). Davon ausgehend ist die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier noch nicht dadurch gehindert, dass die Antragsgegnerin vordergründig über Verdachtsäußerungen des Innenministers des Landes X und weiterer Politiker über die Antragsteller berichtet, die unstreitig gefallen sind.
bb. Die Antragsteller rügen weiter zu Recht, die Antragsgegnerin hätte die formalen Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung schon deshalb nicht eingehalten, da es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für den vom Innenminister des Landes X geäußerten und im streitgegenständlichen Artikel vertieften Verdacht eines planvollen und strafbaren Missbrauchs des parlamentarischen Fragerechts durch die X, ihre Parlamentsfraktionen und einzelne Abgeordneten zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland fehlt:
Der als wesentlicher Beleg für den zum zentralen Gegenstand des Artikels erhobenen Spionageverdacht angeführte Innenminister des Landes X schied zur Begründung eines Mindestmaßes an Beweistatsachen aus, da er sich für den von ihm geäußerten Verdacht lediglich auf vage und nicht näher konkretisierte Mutmaßungen über die Motivation der parlamentarischen Anfragen durch Abgeordnete der X berufen hat. Bei dem Minister handelte es sich auch um keine privilegierte Quelle, auf deren Richtigkeit die Antragsgegnerin ohne weitere eigene Recherchen hätte vertrauen dürfen. Zwar darf Verlautbarungen amtlicher Stellen grundsätzlich ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden, da diese in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233 Rn. 29 m.w.N.). Das gilt jedoch nicht, wenn die Mitteilungen des Amtsträgers mangels Mitteilung einer tragfähigen Verdachtsgrundlage offensichtlich ungeeignet sind, ein gesteigertes Vertrauen in ihre Richtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023, a.a.O., Rn. 30).
Um einen solchen Fall handelte es sich hier, da die vom X Innenminister bemühten Anknüpfungstatsachen für den von ihm erhobenen Verdacht, die Antragsteller würden auf strafbare Weise und im Rahmen einer konzertierten Aktion „eine Auftragsliste des Kreml“ abarbeiten, ohne das Hinzutreten weiterer und hier fehlender Verdachtsmomente offensichtlich untauglich waren (vgl. Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 47). Für die vom Vorsitzenden des X-gremiums des Deutschen Bundestages (X) erhobenen und von der Antragsgegnerin ebenfalls berichteten Verdacht, „Russland“ mache „seinen offenkundigen Einfluss im Parlament, insbesondere in der X“ geltend, „um zu spionieren und sensible Informationen abzugreifen“, weshalb sich „die X … für diesen Verrat dankbar vor Putins Karren spannen“ lasse, gilt im Ergebnis nichts anderes.
cc. Soweit die Antragsteller eine Pflicht der Medien zur Einhaltung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch bei der Berichterstattung über Äußerungen von Amtsträgern oder Politikern geltend machen, verweisen sie zwar im Ausgangspunkt zu Recht auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, die instanzgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Berichterstattung der Medien über ehrabträgliche Äußerungen eines Politikers über einen anderen Politiker mangels Einhaltung der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung als persönlichkeitsrechtsverletzend untersagt worden ist, im Einzelfall nicht als verfassungswidrig beanstandet haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 368/09, n.v.; BGH, Beschluss vom 13.01.2009 – n.v.; jeweils zu OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2008 – 7 U 21/07, AfP 2008, 404, beckonline Rn. 13 ff.)).
Auf diese Rechtsprechung können sich die Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg berufen. Denn es ist grundsätzlich weder mit Art. 5 Abs. 2 GG noch mit Art. 10 Abs. 2 EMRK zu vereinbaren, die Medien bei ihrer Berichterstattung über tatsächlich gefallene Äußerungen eines Politikers auf die Einhaltung der Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu verpflichten. Deshalb hat der EGMR die gegenteilige nationale deutsche Rechtsprechung auch zutreffend für konventionswidrig befunden und die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 2 EMRK zur Zahlung einer gerechten Entschädigung an das betroffene Medienunternehmen verurteilt (vgl. EGMR, Urteil vom 10.7.2014 – 48311/10 (Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2), BeckRS 2015, 2144 Rn. 83 (französische Sprachfassung)).
Die Kammer teilt die Rechtsprechung des EGMR sowohl im Grundsatz als auch bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall einschränkungslos:
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG billigt jedem das Grundrecht zu, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wobei die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet werden. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK wiederum garantiert jeder Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Davon ausgehend sind die Medien wegen der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit grundsätzlich befugt, das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10 (Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501 Rn. 53 ff.).
Diese Befugnis umfasst die im Grundsatz uneingeschränkte Möglichkeit, über Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter unter vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe ihres Wortlauts zu berichten, ohne dabei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen. Von dieser äußerungsrechtlichen Privilegierung ist jedenfalls die Berichterstattung über parlamentarische Äußerungen eines Politikers, über Äußerungen eines Politikers in der außerparlamentarischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, über Wahlkampfäußerungen, über Verlautbarungen eines Politikers in seiner Funktion als Inhaber eines politischen Amtes sowie über Äußerungen des Inhabers eines politischen Amtes in seiner Rolle als Politiker umfasst. Die Form der Äußerung spielt für die Reichweite der äußerungsrechtlichen Privilegierung keine Rolle, so dass auch die Äußerung eines Politikers oder Inhaber eines politischen Amtes gegenüber den Medien – sei es im Rahmen eines Interviews oder wie hier als Antwort auf eine von den Medien an den Politiker gerichtete Anfrage – von den Medien grundsätzlich ohne persönlichkeitsrechtliche Überprüfung des Inhalts der Äußerungen und ohne Einhaltung der Mindestanforderungen der Verdachtsberichterstattung berichtet werden darf.
Eine darüber hinausgehende Beschränkung der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit wäre weder gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK noch gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt, da beide ohnehin nur geringen Raum für Einschränkungen der freien Meinungsäußerung bei politischen Diskussionen oder bei Fragen öffentlichen Interesses lassen und die Grenzen der zulässigen Kritik an politischen Partien oder Politikern in dieser Eigenschaft erheblich weiter zu ziehen sind als bei einer Privatperson. Denn politische Parteien und Politiker setzen sich anders als Private unausweichlich und bewusst einer aufmerksamen Kontrolle ihres Tuns und Treibens durch die Presse und die Bürger aus und müssen schon deshalb eine größere Toleranz an den Tag legen (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 54).
Es kommt hinzu, dass einer freien und unabhängigen Presse nicht nur durch Art. 10 Abs. 2 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG, sondern seit jeher auch universell die zentrale, jedenfalls aber eine unverzichtbare Rolle in der demokratischen Gesellschaft und im politischen Diskurs zugeschrieben wird (vgl. Thomas Jefferson, in: Brief an Colonel Edward Carrington vom 16.01.1789: „And were it left to me to decide whether we should have a government without newspapers, or newspapers without a government, I should not hesitate a moment to prefer the latter.“ („Und wenn ich entscheiden müsste, ob wir eine Regierung ohne Zeitungen oder Zeitungen ohne Regierung haben sollten, würde ich ohne zu zögern Letzteres vorziehen.“)). Deshalb haben die Medien nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR nicht lediglich das Recht, sondern als unverzichtbarer „Wachhund“ der Demokratie sogar die Pflicht, den Bürgern unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortung Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 55). Zu Fragen von besonders hohem öffentlichem Interesse zählt jedoch – anders bei als einer Berichterstattung, die sich auf das Privatleben eines Politikers mit dem ausschließlichen Ziel bezieht, die Neugier eines bestimmten Publikums zu befriedigen – der gesamte öffentliche politische Prozess einschließlich aller Äußerungen der an diesem Prozess Beteiligten (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 60, 68 m.w.N.).
Gemessen daran sind die streitgegenständlichen Äußerungen von den Antragstellern hinzunehmen, ohne dass dadurch das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller zu 1) und 2) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller zu 3) und 4) verletzt wäre. Denn der angegriffene Artikel berichtet im Kern über einen von dem Inhaber eines politischen Amtes gegenüber seiner politischen Konkurrenz geäußerten Verdacht strafbaren oder jedenfalls ehrabträglichen Verhaltens. Er wirft dabei die Frage auf, ob gegenüber der X als derzeit größter Oppositionspartei sowohl im Bundestag als auch im X Landtag sowie gegenüber ihren Fraktionen und Abgeordneten der vom Innenminister des Landes X und weiteren Politikern gehegte Verdacht der „Spionage“ zu Gunsten der Russischen Föderation und zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland besteht.
Schon ausweislich der umfangreichen Folgeberichterstattung in anderen Medien und der im Nachgang zur streitgegenständlichen Berichterstattung auf offener politischer Bühne gefallenen Äußerungen weiterer Politiker zu dem geäußerten Verdacht betrifft die Berichterstattung einen äußerungsrechtlich privilegierten Gegenstand des politischen Prozesses von höchstem öffentlichen Interesse. Bei einem solchen Berichtsgegenstand ist das Recht auf freie Meinungsäußerung – ähnlich wie bei einer Berichterstattung über wahre Tatsachen – besonders weit auszulegen (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 60, 68; BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 17). Denn eine aktuelle, auf Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter basierende Berichterstattung, ob in aufbereiteter Form oder nicht, ist eines der wichtigsten Mittel, ohne die eine freie und unabhängige Presse ihre unverzichtbare Rolle als „Wachhund“ einer demokratischen Gesellschaft nicht wahrnehmen kann.
Die Presse in diesem Fall gleichwohl zur Unterlassung ihrer Berichterstattung zu verpflichten, nur weil sie an der Verbreitung von im Rahmen des politischen Prozesses gemachten ehrabträglichen Erklärungen eines Politikers über andere Politiker mitgewirkt und dabei die formalen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat, würde den Beitrag der Presse zu Diskussionen von Fragen öffentlichen Interesses unverhältnismäßig behindern (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 69). Anderenfalls wären die Medien verpflichtet, vor ihrer Veröffentlichung ausnahmslos die Fundiertheit jeder Äußerung eines Politikers zu überprüfen, über die sie berichten möchten, ohne sich vom Äußerungsinhalt ausdrücklich oder stillschweigend zu distanzieren. Dazu fehlen den Medien jedoch in der Regel schon aus Gründen der Aktualität der erhaltenen Informationen und des Aufwandes für eine an den Anforderungen publizistischer Sorgfalt zu messende Recherche die ausreichende Zeit und die erforderlichen Mittel (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 70).
Eine den Medien trotzdem auferlegte Pflicht zur ausnahmslosen Einhaltung der Anforderungen der Verdachtsberichterstattung hätte deshalb wegen der damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken nicht nur die weitgehende Unterlassung der Berichterstattung über wesentliche Vorgänge des politischen Prozesses oder jedenfalls die Gefahr einer entsprechenden Unterlassung zur Folge. Sie würde der Öffentlichkeit auch die für die politischen Meinungsbildung und etwaige spätere Wahlentscheidungen wesentlichen Informationen darüber vorenthalten, dass ein Politiker die politische Konkurrenz eines ehrabträglichen Verhaltens verdächtigt und sich der geäußerte Verdacht in der Folge entweder bestätigt hat oder nicht. Die Öffentlichkeit hat aber einen Anspruch darauf, auch gerade solche Informationen zu empfangen (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 68).
Davon ausgehend kann eine Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit durch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im hier gegebenen Äußerungskontext nur im Ausnahmefall und aus besonders schwerwiegenden Gründen in Betracht zu ziehen sein (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist allenfalls dann gegeben, wenn die Berichterstattung zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt und für ihn keine erfolgversprechende Möglichkeit besteht, dem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht anderweitig zu begegnen (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 10.07.2014, a.a.O., Rn. 70 m.w.N.). An derartigen Ausnahmeumständen fehlt es vorliegend:
Insoweit kann dahinstehen, ob die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller überhaupt in besonders schwerwiegender Weise betrifft oder eine derartig gravierende Beeinträchtigung bei den Antragstellern zu 1) und 2) schon wegen der allenfalls in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und bei den Antragstellern zu 3) und 4) bereits deshalb ausscheidet, weil sie im streitgegenständlichen Artikel nicht namentlich benannt sind (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 21.03.2025 – 27 O 78/25, GRUR-RS 2025, 4781, Rn. 4; Urteil vom 07.10.2025 – 27 O 196/25, GRUR-RS 2025, 27171, Rn. 24). Denn hier haben die Antragsteller die Möglichkeit, dem Eingriff in ihr jeweiliges Persönlichkeitsrecht anderweitig zu begegnen, indem sie den Innenminister des Landes X aufgrund seiner zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Äußerungen entweder als Amtsträger wegen einer Verletzung des ihm als Minister obliegenden Sachlichkeits- und Neutralitätsgebots (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, NVwZ 2022, 1113, Rn. 80) oder als Privatperson wegen einer unzulässigen Verdachtsbehauptung (vgl. dazu Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.08.2025, § 823 Rn. 68) gerichtlich in Anspruch nehmen. Für die Verdachtsäußerungen des Vorsitzenden des X-gremiums des Deutschen Bundestages gilt im Ergebnis nichts anderes.
Eine den Antragstellern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn die Inanspruchnahme des X Innenministers oder des Vorsitzenden des X-gremiums des Deutschen Bundestages als Quelle des von der Antragsgegnerin berichteten Verdachts – wie etwa bei einer auf bloßen Gerüchten beruhenden Berichterstattung – mangels Offenlegung der behaupteten Quellen im beanstandeten Artikel ausgeschieden (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 42 ff.) oder aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Diese Ausnahmevoraussetzungen sind hier jedoch beide nicht erfüllt.
II. Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

Urteil des LG Berlin II vom 18.11.2025, Az.: 27 O 362/25 eV