Entfall der Wiederholungsgefahr bei einer Text- und Bildberichterstattung

22. Dezember 2020
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Eine Brille und ein Stift liegen auf einer Zeitung Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 23.11.2020, Az.: 2-03 O 394/20

Grundsätzlich wird bei der Erstbegehung einer rechtswidrigen Veröffentlichung die Wiederholungsgefahr indiziert. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lässt diese Gefahr entfallen. Handelt es sich um eine rechtswidrige Bild- und Textberichterstattung und wird eine Unterlassungserklärung nur bezüglich der Textberichterstattung abgegeben, bleibt die Wiederholungsgefahr für die Bildberichterstattung bestehen. An diesem Ergebnis ist auch festzuhalten, wenn die Bildnisveröffentlichung nur im Gesamtkontext mit der Textberichterstattung verboten ist.

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 23.11.2020

Az.: 2-03 O 394/20

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

das nachfolgende Bildnis des Antragstellers öffentlich zur Schau zu stellen / stellen zu lassen und/oder zu verbreiten / verbreiten zu lassen

[Abbildung]

wenn dies geschieht wie unter https://… und aus Anlage …9 ersichtlich.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO, §§ 32, 91, 890, 935 ff. ZPO i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.

Insoweit folgt die Kammer nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die vorgerichtlich angegriffene Textberichterstattung im Gesamtkontext (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 13 – Eisprinzessin Alexandra m.w.N.) die hier noch streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung rechtfertigt. Die Antragsgegnerin verbreitet vorliegend ein Gerücht, das sie auch im Rahmen ihrer Anhörung nicht mit Tatsachen untermauert hat. Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 21; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 60 f. m.w.N.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, Stand 01.08.2020, § 823 Rn. 1487), der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar. Als Folge hieraus fehlt es für die bildliche Darstellung des Antragstellers bereits an einem nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderlichen zeitgeschichtlichen Ereignis. Die unzulässige Verbreitung eines unsubstantiierten Gerüchts begründet ein solches nicht. Dementsprechend kann auch die öffentliche Zurschaustellung eines kontextneutralen Bildnisses nicht durch den angegriffenen Bericht gerechtfertigt werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nur in Bezug auf die Textberichterstattung nicht ausgeräumt. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Die Widerlegung der Wiederholungsgefahr gelingt im Allgemeinen durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17). Zwar trifft es zu, dass sich auch das hier begehrte Verbot nur auf die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses im Gesamtkontext mit der vorgerichtlich ebenfalls angegriffenen Textberichterstattung beschränkt. Jedoch entzieht die Antragsgegnerin durch eine allein auf den Text beschränkte Unterlassungserklärung dem Verlangen auf Unterlassung auch im Hinblick auf das Bildnis mit dem Text nicht die Wiederholungsgefahr.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Text und Bild um verschiedene Streitgegenstände handelt, die der Betroffene stets separat angreifen kann. Dementsprechend verlangt auch der BGH, dass die Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch voll abdeckt (BGH GRUR 2008, 815 Rn. 14 – Werbung mit Berufsbezeichnung m.w.N.: „muss Inhalt und Umfang voll abdecken“; OLG Köln GRUR-RR 2010, 339, 340 f.; Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 8 Rn. 16). Beanstandet der Gläubiger darüber hinaus das konkrete Verhalten des Schuldners (hier die Berichterstattung mit Text und Bild) unter unterschiedlichen Gesichtspunkten als unzulässig, so muss bei der Unterlassungserklärung sichergestellt sein, dass sie auch alle Varianten alternativ als kerngleiche Verletzungen erfasst (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 1.142; Teplitzky/Kessen, a.a.O., Kap. 8 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der Verweigerung einer Unterwerfung im Hinblick auf das angegriffene Bild – auch im Gesamtkontext – nicht erfüllt.

Zudem zeigt die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der Unterlassungserklärung sowie die im hiesigen Verfahren dargelegte Auffassung, dass die Verwendung des Bildnisses des Antragstellers überhaupt keine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts darstelle („offensichtlich keinerlei eigenständigen Verletzungsgehalt“, vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 19.11.2020), dass die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr vorliegend nicht ausgeräumt ist. Zweifel gehen insoweit jedenfalls zu Lasten der Antragsgegnerin (vgl. BGH GRUR 1994, 443, 445 – Versicherungsvermittlung im öffentlichen Dienst; BGH GRUR 2002, 180, 181 – Datierte Unterwerfungserklärung; BGH GRUR 1983, 127, 128 – Vertragsstrafeversprechen; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.138).

Das Argument der Antragsgegnerin, dass die Wiederholungsgefahr bereits durch die Aufnahme allein des Textes in die Unterlassungserklärung ausgeräumt wäre, weil ja für eine Veröffentlichung des Bildnisses im konkreten Gesamtkontext keine Gefahr mehr bestünde, würde darüber hinaus im Ergebnis auch dazu führen, dass bei Angriff verschiedener Äußerungen in einer Berichterstattung die Wiederholungsgefahr für alle angegriffenen Äußerungen möglicherweise bereits dadurch ausgeräumt würde, dass der Äußernde nur wegen einer der angegriffenen Äußerungen eine Unterlassungserklärung abgibt, weil auch die übrigen Äußerungen stets im Gesamtkontext zu würdigen sind und deshalb die Streichung einer einzelnen Äußerung im Gesamtkontext zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dass dieses Ergebnis die Interessen des in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise durch die Berichterstattung Betroffenen nicht hinreichend wahren würde, liegt auf der Hand. Darüber hinaus könnte der Äußernde dadurch den Kern eines Unterlassungsgebots einseitig und zu Lasten des Betroffenen verschieben, was auch Unsicherheiten in der Vollstreckung bedingen würde. Auch durch solch ein Verhalten würde der Äußernde zeigen, dass es an der erforderlichen Ernstlichkeit fehlt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer bei dem in Deutschland bekannten Antragsteller und der Form der Veröffentlichung von einem Streitwert von 10.000 EUR für das Eilverfahren aus (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.06.2019 – 16 W 20/19). Den in der Abmahnung angesetzten Wert (für Text und Bild) von 250.000 EUR erachtet die Kammer demgegenüber als übersetzt.

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